Im März 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der nicht-finanziellen Berichterstattung von Unternehmen (CSR-Berichtspflicht). Das Gesetz, das die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/95/EU darstellt, heißt offiziell „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“ (offizieller Gesetzestext).
Ziel des Gesetzes ist es, die Transparenz der Unternehmen bezüglich sozialer und ökologischer Aspekte zu verbessern, was von Anspruchsgruppen wie Investoren, Unternehmen oder Verbrauchern immer wieder gefordert wird. Außerdem soll die verpflichtende Berichterstattung Unternehmen auch Anreize geben, ihr Engagement im Nachhaltigkeitsbereich auszubauen bzw. die Risiken in diesem Bereich besser einzuschätzen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle kapitalmarkt-orientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern, deren Bilanzsumme mehr als 20 Mio. oder deren Umsatz mehr als 40 Mio. Euro beträgt. Einer kürzlich erschienenen Studie zufolge trifft dies auf ca. 550 Unternehmen in Deutschland zu.
Es ist jedoch wahrscheinlich, dass betroffene Unternehmen die Vorgaben der CSR-Berichtspflicht teilweise an die Lieferkette weitertragen, darunter auch an kleine / mittlere Unternehmen (KMUs). In der Praxis könnte dies dazu führen, dass von Zulieferern häufiger nachhaltigkeits-bezogene Informationen verlangt werden, etwa der unternehmenseigene Carbon Footprint.
Wann tritt das CSR-Berichtspflicht Gesetz in Kraft?
Das Gesetz gilt (rückwirkend) für die Berichterstattung zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
Zu welchen Themen muss berichtet werden?
Unternehmen müssen Informationen zu umwelt-, mitarbeiterbezogenen und sozialen Themen bereitstellen, außerdem zu den Themen Menschenrechte und Korruption. Neben einer Beschreibung der verfolgten Konzepte und der angewandten Due-Diligence-Prozesse in diesen Bereichen müssen die Ergebnisse der Konzepte, die Haupt-Risiken für die Geschäftstätigkeit und die wichtigsten nicht-finanziellen Kennzahlen enthalten sein.
Die entsprechende Erklärung muss spätestens vier Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden.
Wie können betroffene Unternehmen vorgehen?
Die Informationen, die von dem CSR-Berichtspflicht Gesetz verlangt werden, können
- In den Lagebericht integriert werden,
- Parallel zum Lagebericht veröffentlicht werden,
- Separat zum Lagebericht veröffentlicht werden (spätestens vier Monate nach Bilanzstichtag). Wird ein separater Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht, muss das Unternehmen sicherstellen, dass er für zehn Jahre auf der Unternehmenswebseite verfügbar bleibt.
Die Unternehmen sind relativ frei, was die Strukturierung des Berichts betrifft; es wird empfohlen, den Bericht an bestehende Standards wie UNGC oder GRI anzulehnen. Eine unabhängige Auditierung des Nachhaltigkeitsberichts ist nicht vorgeschrieben.
Empfehlungen der DFGE
Um die benötigten umweltbezogenen Kennzahlen zu ermitteln, empfiehlt die DFGE die Berechnung des unternehmensweiten Carbon Footprints, der in KPIs wie CO2-Emissionen, Energieverbrauch oder Abfallentsorgung resultiert.
Darüber hinaus empfiehlt die DFGE, die Berichterstattung an schon vorhandene Standards wie UN Global Compact oder GRI anzulehnen, deren umfangreiche Dokumentation Ihnen den Einstieg in die nichtfinanzielle Berichterstattung wesentlich erleichtern kann.
Gerne beraten wir Sie, welche Berichterstattung und welche KPIs für Ihr Unternehmen am sinnvollsten sind – Nehmen Sie mit uns Kontakt via e-mail oder 0819 99733 20 auf!
Mehr Informationen:
Quellen: https://www.nachhaltigkeitsrat.de/projekte/uebersicht/deutscher-nachhaltigkeitskodex/news-csr-reporting-obligations-2017-03-10/
http://www.csr-in-deutschland.de/DE/Politik/CSR-national/Aktivitaeten-der-Bundesregierung/CSR-Berichtspflichten/csr-berichtspflichten.html
Gesetzestext: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/114/1811450.pdf