Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung der CSR Richtlinie
CSR Berichtspflicht
Die nichtfinanzielle Berichtspflicht oder CSR Berichtspflicht existiert seit 2014. Strukturelle Vorgaben des Gesetzgebers gab es hierbei nicht, jedoch die Empfehlung sich bei der Erstellung an bestehende Berichtsstandards (z. B. GRI oder UNGC) zu halten. Unternehmen sollen zu jedem der fünf deklarierten Aspekte (Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption) sowie zu weiteren wesentlichen Themen Auskunft geben.
Bald wird die CSR Berichtspflicht durch die CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive – abgelöst werden. Ende 2022 werden die CSRD Standards an die Europäische Kommission gegeben und von den EU Mitgliedstaaten anschließend in nationales Recht umgesetzt. Der derzeitige Plan sieht eine Einführung im Stufenmodell ab Januar 2025 (Bericht für das Geschäftsjahr 2024) vor. Informieren Sie sich schon jetzt hier über die Änderungen.
Wir bei der DFGE helfen Ihnen bei der CSR Berichtspflicht sowie bei der kommenden CSRD die wesentlichen Informationen zu erfassen und zu validieren. Als Komplettpaket oder modular für Ihren Lagebericht, Ihren Geschäftsbericht oder für Ihren nichtfinanziellen Bericht auf Ihrer Website.
Services
Als akkreditierter Anbieter führen wir eine prüferische Durchsicht bzw. externe Prüfung Ihres CSR-Berichts nach den Vorgaben des internationalen Prüfstandards AA1000 für Nachhaltigkeitsberichte durch.
Dies garantiert Ihnen eine unabhängige und objektive Reflexion Ihres Reports und es können blinde Flecken identifiziert werden. Zudem kann Ihr Aufsichtsrat mit der Beauftragung einer externen Prüfung oder prüferischen Durchsicht sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung erfüllt sind.
- Erstes Review
- Kurzbericht mit Feedback
- Follow-up Call
- Fehlervermeidung
- Startmeeting mit Projekteinführung
- Review der vorhandenen Dokumente
- Erstellung der Antworten / Berichte
- Erstellen Ihrer CSR Roadmap
Unter Berücksichtigung aller Erfordernisse der CSR-Berichtspflicht, der gewählten Standards und sonstigen Anforderungen Ihrerseits liefern wir Ihnen einen schlüsselfertigen Nachhaltigkeitsbericht nach GRI– oder UN Global Compact-Vorgaben.
Dadurch ist Ihr interner Aufwand auf ein Minimum reduziert und Sie können sich auf die kontinuierliche Verbesserung Ihrer identifizierten Nachhaltigkeitsbereiche konzentrieren.
Unser Team kümmert sich um die Vorbereitung und kritische Begleitung des Berichtsprozesses gemäß den Anforderungen Ihres Unternehmens und des gewählten Berichtsstandards.
Wir begleiten Sie bei der Erstellung Ihres nichtfinanziellen Berichts – von der Wesentlichkeitsanalyse zur Bestimmung der geforderten Themen, über die Einbindung Ihrer Stakeholder bis zum internen Datenmanagement.
Unser Team sorgt für eine ganzheitliche Berichterstattung und kommt in intensiver Abstimmung mit Ihnen schnell und zielführend zu einem Ergebnis. Somit ist eine effiziente und fristgerechte Berichterstellung sichergestellt.
- Individuelle Beratung
- Analyse
- Entwicklung einer Improvement Strategy
- Implementierung und konkrete Umsetzung
Ihre Vorteile
Warum Sie sich bei der CSR Berichtspflicht an die DFGE wenden sollten
- Langjährige Erfahrung in der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach GRI– und UN Global Compact-Vorgaben.
- Sparen Sie Zeit und Mühe und nutzen Sie unsere Expertise
- Möglichkeit, Ihren Bericht und Ihr Nachhaltigkeitsmanagement mit unserer Hilfe um die SDGs zu adaptieren
- Wir können Ihnen helfen, Ihre Supply Chain mit in die Verantwortung zu nehmen und die betroffenen Unternehmen bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes unterstützen
- Ganzheitliche Kundenbetreuung durch unseren Sustainability Intelligence-Ansatz
- Wir sehen uns als Coach, Berater und Dienstleister – um Ressourcen und Aufwand auf Ihrer Seite zu minimieren und dennoch einen Nachhaltigkeitsbericht unter Beachtung der CSR-Richtlinie zu veröffentlichen
- Auch sind wir keine Werbeagentur, die Ihre Daten hübscher macht. Unsere Wurzeln liegen in der Forschung und so arbeiten wir auch heute noch
Für wen und warum?
Für wen?
Die CSR Berichtspflicht wurde 2014 als sog. CSR-Richtlinie vom EU-Parlament verabschiedet, welche im Frühjahr 2017 von der deutschen Bundesregierung in nationales Recht umgesetzt wurde.
Gemäß der CSR Berichtspflicht müssen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (z. B. AG, KGaA, SE) und kapitalmarktorientierte haftungsbeschränkte Personengesellschaften (z. B. bestimmte GmbH & Co. KGs), sowie Finanzdienstleistungs-, Versicherungs- und Kreditinstitute unter gewissen Voraussetzungen (mit Beginn des Geschäftsjahres 2017) Informationen zu nichtfinanziellen Aspekten berichten, um die CSR-Berichtspflicht zu erfüllen. Ein Unternehmen ist berichtspflichtig, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
- die Gesellschaft hat mehr als 500 Mitarbeiter
- die Bilanzsumme ist höher als 20 Mio. € oder der Umsatz ist höher als 40 Mio. €
Inhaltlich sind zu jedem der fünf deklarierten Aspekte (Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption) sowie zu weiteren wesentlichen Themen Angaben zu machen. Strukturelle Vorgaben seitens des Gesetzgebers gibt es nicht, jedoch wird empfohlen, sich bei der Erstellung an bestehende Berichtsstandards (z. B. GRI oder UNGC) zu halten.
Die Berichtsveröffentlichung kann im Rahmen des Lageberichts, als separater Teil im Geschäftsbericht oder als eigener nichtfinanzieller Bericht auf der Website (spätestens vier Monate nach dem Bilanzstichtag) erfolgen.
Warum?
- Erhöhte Transparenz gegenüber wichtigen Anspruchsgruppen des jeweiligen Unternehmens
- Intensivere Auseinandersetzung betroffener Unternehmen mit nichtfinanziellen Themen und Aspekten
- Frühzeitige Identifizierung von Risiken (bspw. Menschenrechtsverletzung innerhalb der unternehmenseigenen Supply Chain)
Strukturelle Anforderungen
In Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen wurde der Gesetzgeber nicht allzu konkret. Zunächst ist das Geschäftsmodell darzustellen. Daneben erläutert das Gesetz die fünf Bereiche Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption. Zu jedem Einzelnen dieser Aspekte sind Angaben erforderlich. Wie detailreich die jeweiligen Deklarierungen sein müssen, hängt davon ab, inwieweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, für die Entwicklung des Unternehmens und die Auswirkung der Geschäftstätigkeit (für nichtfinanzielle Dimensionen) von Bedeutung ist. Sofern weitere Themenfelder (z. B. Verbraucherbelange) wesentlich sind, ist darüber ebenfalls zu informieren.
Zusätzlich ist über Konzepte zu Due-Diligence-Prozessen, Ergebnisse der Konzepte, Risiken, nichtfinanzielle Leistungsindikatoren und auch negative Ausmaße/Fehler zu berichten. Zu einzelnen Belangen muss nicht Bericht erstattet werden, sofern das Unternehmen hierfür einen klaren Grund nennt und diesen beschreibt (z. B. Geschäftsgeheimnis, wettbewerbshindernder Faktor, keine klare Strategie, …).
Zur Struktur macht das Gesetz keine Vorgaben, d. h. die Unternehmen sind hinsichtlich dieses Punktes frei in der Gestaltung. Es wird jedoch empfohlen, sich an bestehende etablierte Rahmenwerke (z. B. GRI oder UNGC) zu halten.
Besonderheiten
- Zentral ist die Wesentlichkeit der veröffentlichten Informationen nach Maßgabe des HGB
- Fungieren KMUs als Zulieferbetrieb eines großen Unternehmens i. S. d. NFI-Richtlinie, können diese nach Aufforderung durch ein betroffenes Unternehmen ebenfalls in einen Berichtserstellungsprozess eingegliedert werden
- Tochterunternehmen sind von der Berichtspflicht befreit, sofern die Muttergesellschaft einen nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht, dessen Indikatoren sich auf den gesamten Konzern beziehen; in diesem Fall müssen die Töchter dennoch Informationen und Daten über CSR-Aktivitäten sammeln, um sie dem Mutterunternehmen für die Berichterstattung zur Verfügung zu stellen
- Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale bezieht sich auf den kompletten Konzern (Mutter inkl. aller Töchter) und wird nicht isoliert betrachtet
- Der Aufsichtsrat der jeweiligen Gesellschaft muss künftig gem. §§ 170, 171 AktG den Bericht über nichtfinanzielle Informationen inhaltlich prüfen. Da diese Vorgabe eine große Herausforderung für die Aufsichtsräte darstellt, können externe Prüfer zur Hilfestellung oder inhaltlichen Prüfung beauftragt werden. Laut dem Gesetz ist normalerweise keine inhaltliche Prüfung durch Dritte notwendig
- Bei Verstoß gegen die Berichtspflicht können Strafen bis zu 10 Mio. € oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes fällig werden