Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung der CSR Richtlinie
Die CSR Berichtspflicht wurde 2014 als sog. CSR-Richtlinie vom EU-Parlament verabschiedet, welche im Frühjahr 2017 von der deutschen Bundesregierung in nationales Recht umgesetzt wurde.
Gemäß der CSR Berichtspflicht müssen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (z. B. AG, KGaA, SE) und kapitalmarktorientierte haftungsbeschränkte Personengesellschaften (z. B. bestimmte GmbH & Co. KGs), sowie Finanzdienstleistungs-, Versicherungs- und Kreditinstitute unter gewissen Voraussetzungen (mit Beginn des Geschäftsjahres 2017) Informationen zu nichtfinanziellen Aspekten berichten, um die CSR-Berichtspflicht zu erfüllen. Ein Unternehmen ist berichtspflichtig, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
- die Gesellschaft hat mehr als 500 Mitarbeiter
- die Bilanzsumme ist höher als 20 Mio. € oder der Umsatz ist höher als 40 Mio. €
Inhaltlich sind zu jedem der fünf deklarierten Aspekte (Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption) sowie zu weiteren wesentlichen Themen Angaben zu machen. Strukturelle Vorgaben seitens des Gesetzgebers gibt es nicht, jedoch wird empfohlen, sich bei der Erstellung an bestehende Berichtsstandards (z. B. GRI oder UNGC) zu halten.
Die Berichtsveröffentlichung kann im Rahmen des Lageberichts, als separater Teil im Geschäftsbericht oder als eigener nichtfinanzieller Bericht auf der Website (spätestens vier Monate nach dem Bilanzstichtag) erfolgen.