Als Teil des „Fit für 55“-Pakets, wird am 1. Oktober 2023 gemäß der EU-Verordnung (EU) 2023/956 das CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism – eingeführt. Das System soll die Auslagerung von CO2-Emissionen in Nicht-EU Länder, auch als Carbon Leakage bekannt, verhindern und Anreize schaffen weitere CO2-Bepreisung einzuführen.
Ein zentrales Instrument zur Erreichung des europäisches Klimaziels einer Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen bis 2050 um mind. 55 % (gegenüber 1990), bildet bisher das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS). Die Ergänzung durch das neue CO2-Grenzausgleichsystem CBAM soll verhindern, dass emissionsintensive Industriezweige Ihre Produktion in Länder verlagern, die außerhalb der EU liegen und in denen geringere Klimastandards gelten – auch Carbon Leakage genannt.
Um unfaire Wettbewerbsvorteile zu vermeiden und eine weltweite Senkung der Emissionen weiter zu unterstützen, soll für den Import emissionsintensiver Waren in die EU künftig der Erwerb von CBAM-Zertifikaten verpflichtend sein. Dieser soll Differenzen in Kohlenstoffpreisen ausgleichen, sodass europäischen Unternehmen kein Nachteil durch ggf. höhere Klimaschutzkosten entsteht.
Was bedeutet CBAM für Unternehmen?
Die Einführung des Ausgleichssystem CBAM erfolgt schrittweise und soll zunächst für emissionsintensive Sektoren mit hohem Auslagerungsrisiko gelten. Hierzu zählen der Import von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff (sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form) (Anhang I Verordnung (EU) 2023/956). Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen.
In der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 müssen zunächst alle Importe oben genannter Waren quartalsweise gesondert gemeldet werden, erstmalig Ende Januar 2024. Pflichten für importierende Unternehmen umfassen hierbei zunächst:
- Berechnung und Dokumentation direkter und indirekter Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Waren entstanden sind
- Vorlage eines quartalsweisen „CBAM-Berichts“ mit Angaben zur Importmenge der Ware und der im EU-Ausland ausgestoßenen direkten und indirekten CO2-Emissionen sowie dem im Herkunftsland zu zahlenden CO2-Preis
Eine Bepreisung erfolgt erst ab 2026. Ab dann ist eine Beantragung einer Anmeldeberechtigung, der Kauf entsprechender CBAM-Zertifikate sowie die Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung, welche durch eine akkreditierte Prüfstelle validiert ist, verpflichtend.
Unterstützung durch die DFGE
Mit über zwei Jahrzenten Erfahrung im Bereich CO2-Bilanzierung, unterstützt die DFGE Sie gerne in der Berechnung und Dokumentation Ihres Corporate – oder Product-Carbon-Footprints. Bei Fragen, kontaktieren Sie uns gerne via oder telefonisch 08192-99733-20.
Quellen:
https://www.consilium.europa.eu/de/infographics/fit-for-55-cbam-carbon-border-adjustment-mechanism/
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/cbam_factsheet_0.pdf
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0956&qid=1685018113346
https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/international/import-export/import/cbam-5761850