1 Kompakte Einordnung des aktuellen Entwicklungsstands der ESRS vom 21. November 2025
Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickeln sich weiter. Mit dem Ende November 2025 veröffentlichten Arbeitsstand hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die Rückmeldungen aus der öffentlichen Konsultation zu den überarbeiteten European Sustinability Reporting Standards (ESRS) konsolidiert. Es wurde das Feedback von über 700 Befragten und insgesamt über 20.000 Kommentare eingearbeitet. Damit liegt erstmals ein belastbarer Zwischenstand vor, der nun noch einmal deutlich näher an der finalen Version liegt als die Juli-Entwürfe.
2 Zentrale inhaltliche Änderungen im neuen EFRAG-Arbeitsstand (Nov 2025)
Die folgenden ausgewählten Änderungen geben ein konsolidiertes Bild der inhaltlichen Weiterentwicklungen wieder:
2.1 Reduktion der Datenpunkte
Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte ist von den ursprünglichen im Jahr 2023 veröffentlichten Berichtsstandard (ESRS Set 1 DA 2023) von 803 auf 347 (–57%) in den Exposure Drafts (Juli 2025) reduziert worden. In unserem Blogpost vom 19. August 2025 finden Sie hierzu die wichtigsten Details. Der neue Arbeitsstand vom 21. November 2025 dokumentiert erneut Streichungen und Konsolidierungen, ergänzt jedoch vereinzelt auch neue Datenpunkte. Damit beinhaltet diese Version noch 320 Datenpunkte, was einer Reduktion um 60% zur ursprünglichen Version aus 2023 entspricht.
2.2 Präzisierung der doppelten Wesentlichkeit (DMA) in ESRS 1
Die Definitionen und Glossarbegriffe für Impact Materialität und finanzielle Materialität wurden angepasst, um Abgrenzung und Anwendung klarer zu machen. Ziel ist ein stärker top-down orientierter Prozess, der die Bewertung wesentlichkeitsrelevanter Themen vereinfacht und die bisher verbreitete Checklistenlogik minimiert.
| Neu im Arbeitsstand im November 2025 | Mehrwert für Unternehmen und Stakeholder |
| – Überarbeitung von 8 Angabepflichten – Bestätigung des Top-Down Fokus – Zwei-Stufiger Ansatz: 1. Schritt: Identifikation wesentlicher Nachhaltigkeitsthemen 2. Schritt: Bestimmung wesentlicher Informationen zu diesen Themen – Konkretisierung zur jährlichen Überprüfung einer notwendigen Neubewertung der DMA | – Unternehmen können auf Basis ihrer Strategie direkt Schlussfolgerungen ziehen, ohne Bottom-up-Detailanalyse – Weniger Berichtspflicht durch Streichung der „notwendig für Verständnis“ Klausel |
2.3 Stärkung von ESRS 2 (Basisangaben)
ESRS 2 wird als zentrales Fundament der Berichterstattung hervorgehoben. Viele allgemeine Offenlegungen, die in den themenspezifischen Standards zuvor mehrfach auftauchten, werden im Arbeitsstand in ESRS 2 gebündelt. Dies reduziert entscheidend den Aufwand und die Redundanz und schafft somit eine klarere Struktur für Governance-, Strategie-, Geschäftsmodell- und Prozessangaben.
Die bisherigen MDR werden reduziert, neu strukturiert und in General Disclosure Requirements (GDR) überführt. Zudem wurden PAT-Kapitel (Policies, Actions, Targets) gestrafft bzw. teilweise in freiwillige Application Requirements überführt.
Ziel ist die Vereinfachung der verpflichtenden Offenlegung und ein klares, konsistentes Set an Mindestanforderungen.
| Neu im Arbeitsstand im November 2025 | Mehrwert für Unternehmen und Stakeholder |
| – Anticipated Financial Effects: Qualitative Angaben sind verpflichtend, quantitative können mit Erklärung (Grund, Ausmaß, betroffene Bereiche) ausgelassen werden – Materialitätsergebnisse: spezifizierte Vorgaben zu Zwangs-/Kinderarbeit-Transparenz anhand ergänzender Informationsliste – Policies/Actions/Targets (PAT): stärkerer Bezug zu offiziellen und wissenschaftlichen Guidelines für Menschenrechts- und Umweltthemen hergestellt | – Drei klare Ausnahmetatbestände bei der Nicht-Offenlegung von quantifizierten Finanziellen Auswirkungen – Mehr Klarheit bei der Darstellung und Verortung der PATs und dem dazugehörigen Wirkungsmessungsprozess – Mehr Flexibilität statt absoluter Verpflichtung – Mehr Konformität mit anderen Berichtsstandards ermöglicht Synergieeffekte |
2.4 Klimawandel (ESRS E1)
Die Anforderungen an klimabezogene Übergangspläne wurden basierend auf Konsultationsfeedback weiter präzisiert. Betroffen sind insbesondere finanzielle Effekte, GHG-Boundary-Abgrenzungen sowie die Verbindung der Übergangspläne mit den Emissionspfaden.
| Neu im Arbeitsstand im November 2025 | Mehrwert für Unternehmen und Stakeholder |
| – Übergangspläne: Allgemeine Beschreibung wurde ersetzt durch präzise Struktur mit verpflichtende Schlüsselelemente (bspw. Reduktionsziele, Dekarbonisierungshebel, geplante und durchgeführte Maßnahmen, Finanzierung, 1,5°C Konformität) – Ziele: 1,5°C Konformität und Verwendung von absoluten Zielen gefordert – Energiedaten: Disaggregation nur auf hoher Flugebene mit klaren Messregeln – THG-Bilanz: Fokus auf Finanzkontrollansatz und stärkerer Bezug zum EU ETS | – Entlastung durch wesentlich mehr Klarheit bei den Berichtsvorgaben – Weniger Ausnahmen und Vorteile durch Verifizierung – Mehrarbeit nur für klimaintensive Sektoren, Entlastung der anderen Sektoren – Eindeutige Bilanzierungsregeln |
2.5 Biodiversität (ESRS E4)
Die überarbeitete Fassung konkretisiert die Anforderungen an die Wesentlichkeitsanalyse und vereinfacht die Offenlegungspflichten zu Biodiversitätsrisiken, indem sie stärker auf qualitative Informationen und vorhandene Datenquellen (z. B. TNFD) verweist.
| Neu im Arbeitsstand im November 2025 | Mehrwert für Unternehmen und Stakeholder |
| – Transition Plan: Optional, falls das Unternehmen bereits öffentlich einen Biodiversitätsübergangsplan geteilt hat – Präzisierung der Policies: Nachverfolgbarkeit, betroffene Standorte und mögliche Inhalte zu Land-/Meeresnutzung und Entwaldung müssen berichtet werden | – Biodiverstitäsreporting wird schlanker – Verwendete Terminologien sind harmonisiert – Erwartungen an Ziele, Maßnahmen und Fortschrittsindikatoren sind klarer und flexibler formuliert. |
2.6 Eigene Belegschaft: Fokus „living wage“ (ESRS S1)
Die Anforderungen zu angemessenen Löhnen („adequate wage“) und Living-Wage-Konzepten wurden gegenüber den Juli-Entwürfen weiter ausgearbeitet und präzisiert. Die Vorgaben beziehen sich auf internationale Grundsätze, u. a. der ILO. Aus inhaltlicher Perspektive sinnvoll, dennoch werden diese Anpassungen zusätzliche Komplexität erzeugen.
| Neu im Arbeitsstand im November 2025 | Mehrwert für Unternehmen und Stakeholder |
| – Headcount: Klare Angaben zu Angaben bzgl. Geschlechter- und Länderverteilung innerhalb der Belegschaft – Angemessene Löhne: Konkreter Bezug EU-Mindestlohnrichtlinie, ILO, existenzsichernder Lohn für besseres Benchmarking | – Klare Definitionen und einheitliche Formeln ermöglichen schnellere Datensammlung und eindeutige Berechnungsgrundlagen |
2.7 Weitere Änderungen in den Sozialstandards (ESRS S2-S4)
Die Anforderungen zu den übrigen Sozialstandards wurden ebenfalls strukturell überarbeitet. Einige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und europäische Aufsichtsbehörden verweisen insbesondere auf Präzisierungen zur Datenverfügbarkeit und zur Wesentlichkeitsabgrenzung. Damit bleibt das Themenfeld anspruchsvoll, ist aber wesentlich klarer strukturiert als bisher.
| Neu im Arbeitsstand im November 2025 | Mehrwert für Unternehmen und Stakeholder |
| – Menschenrechtsverletzungen: Neue Angabepflichten bzgl. Vorfällen bei Arbeitnehmenden in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinden, indigenen Völkern sowie Verbrauchern und Endnutzern – Die Standards S2-S4 werden untereinander stärker vereinheitlicht | – Vorfälle müssen verpflichtend berichtet werden und werden sichtbar kommuniziert – Präventionsmaßnahmen werden attraktiver – Harmonisierung der S-Standards führt zu effizienzgewinnen in der Umsetzung |
2.8 Unternehmensführung (G1)
Die Revision legt mehr Gewicht auf die Beschreibung der Governance‑Struktur im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsthemen und reduziert gleichzeitig den Umfang detaillierter personenbezogener Angaben zu Leitungsorganen. Neu ist eine stärkere Verknüpfung zwischen Governance‑Mechanismen, interner Kontrolle und dem Nachhaltigkeitsberichterstattungsprozess (ESRS 2), wodurch Transparenz und Verantwortlichkeiten besser nachvollziehbar werden.
| Neu im Arbeitsstand im November 2025 | Mehrwert für Unternehmen und Stakeholder |
| – Anti-Korruptions-Anforderungen stärker an UN-Konvention gegen Korruption ausgerichtet – Neue spezifische Offenlegungspunkte zu ESG in Lieferantenbeziehungen neu eingefügt – Zahlungspraktiken präzisiert | – Mehr Klarheit der Datenpunktstruktur des G1 – Berichterstattung zum Management von Lieferantenbeziehungen eindeutiger und damit effizienter möglich |
3 Zeitplan und nächste Schritte in der Gesetzgebung
Die Verabschiedung der überarbeiteten Berichtsstandards soll bis Mitte 2026 erfolgen. Unabhängig davon wurde bereits am 13. November 2025 die Position des EU-Parlaments der künftige Anwendungskreis der Corporate Sustainability Reporting Standards (CSRD) veröffentlicht, die in Zukunft nach ESRS-Vorlagen berichtspflichtig sind.
Nach aktuellem Stand gelten die Schwellenwerte für die Berichtspflicht für Unternehmen mit mehr als 1.750 Mitarbeiter*innen und mehr als 450 Mio. € Umsatz. Diese Schwellenwerte sind noch nicht final beschlossen und werden im Laufe der nächsten Monate im Rahmen der Aushandlungen des endgültigen Rechtstexts von der EU festgezogen. Ein genaues Datum ist derzeit jedoch offen.

4 Bedeutung des aktuellen Stands für mittelständische Unternehmen?
Der Arbeitsstand der ESRS vom Ende November 2025 gibt mittelständischen Unternehmen bereits jetzt eine wesentlich klarere regulatorische Orientierung und erhöht die Planbarkeit. Berichtspflichtige Unternehmen erhalten nach der Konsultationsphase durch das eingearbeitete Feedback der EFRAG spürbare Vereinfachungen durch neue und klare strukturierte Paragrafen in allen Themenstandards der ESRS, ohne dass der Berichtsumfang und -aufwand merklich zunimmt.
Die Überarbeitung der ESRS macht klar, welche strukturellen Voraussetzungen künftig unverzichtbar sein werden. Unternehmen sollten diese Elemente bereits jetzt institutionalisieren, um spätere Umsetzungsrisiken und operative Lasten zu vermeiden. Dazu gehören insbesondere:
- ein klar definiertes Governance-Setup, das Verantwortlichkeiten für ESG-Strategie, Datenqualität, Risikoanalyse und Berichtserstellung verbindlich zuordnet
- ein robuster, top-down gesteuerter Materialitätsprozess, der Wesentlichkeit als strategische Managemententscheidung versteht und nicht als Checklistenübung
- ein integrierter ESG-Datenhaushalt, der Finanz-, Risiko- und Nachhaltigkeitsdaten konsistent zusammenführt und die Anforderungen künftiger Prüfungen erfüllt
- wirksame Reporting- und Kontrollmechanismen, die Transparenz, aber vor allem Nachvollziehbarkeit und Konsistenz der Angaben sicherstellen
Größere (mittelständische) Unternehmen im Bereich von 1.750 Mitarbeitenden sollten die Umsetzung der ESRS nicht länger aufschieben – jetzt ist der richtige Zeitpunkt zu handeln. Auch für Unternehmen unter dem Schwellenwert, aber mit klaren Wachstumszielen gilt das Gleiche: Wer rechtzeitig mit der Implementierung startet, reagiert nicht nur auf Anforderungen von Stakeholdern, sondern verschafft sich auch einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Eine strukturierte, ESRS-konforme Nachhaltigkeitsberichterstattung stärkt Vertrauen, Reputation und Marktposition gleichermaßen.
Bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird der Aufbau eines IT-basierten ESG-Dashboards, das Nachhaltigkeits-, Finanz- und operative Kennzahlen integriert immer wichtiger. Dadurch sinkt der Aufwand für Monitoring und Reporting, während die Geschäftsführung eine ganzheitliche Sicht auf Performance, Risiken und Fortschritt erhält und ESG-Aspekte substantiell in die Unternehmenssteuerung einbetten kann.
Parallel zeichnet sich der Trend zur Überführung von ESG in ein formales Nachhaltigkeitsmanagementsystem deutlich ab, das Verantwortlichkeiten, Steuerungsprozesse, Risikoanalyse, Datenqualität und kontinuierliche Verbesserung verbindlich verankert. Dies führt zu messbaren Vorteilen wie stabileren Lieferketten, besseren Finanzierungskonditionen und höherer Kundenzufriedenheit.
4.1 Freiwillige Berichterstattung als strategischer Hebel und Wegbereiter für integriertes ESG-Management
Auch ohne regulatorische Pflicht lohnt sich eine konsequente Fortführung oder der Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung, da sie wesentliche strategische Vorteile schafft und sie auf mögliche zukünftige Anforderungen vorbereitet
Mittelständischen Unternehmen ermöglicht es den Aufbau eines strukturierten ESG-Managements. Verantwortlichkeiten, Datenerhebung sowie Entscheidungsprozesse werden deutlich professionalisiert. Sie verbessert Marktposition, Finanzierungsspielräume und Lieferkettenfähigkeit, weil Geschäftspartner und Investoren zunehmend belastbare ESG-Daten voraussetzen.
Gerade die Orientierung an den ESRS könnte hierfür ein sinnvoller Rahmen sein, da sie ein integriertes Managementsystembereits vorgibt, das Unternehmen selektiv und materiell angepasst übernehmen können. So entsteht ein effizienter, praxistauglicher Ansatz, der Risiken und Chancen systematisch adressiert, die Steuerungsfähigkeit verbessert und Nachhaltigkeit wirkungsvoll in die Unternehmensführung integriert. Gleichzeitig erhöht der ESRS-Bezug die Zukunftsrobustheit, da spätere regulatorische oder lieferkettenspezifische Anforderungen ohne hohe Transition Costs erfüllt werden können. Insgesamt wirkt freiwillige Berichterstattung damit nicht als Compliance-Aufwand, sondern als strategischer Enabler, der Effizienzen hebt, Risiken reduziert, Kosten senkt und das Unternehmen langfristig resilient und wettbewerbsfähig aufstellt.
Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Telefon (+49 819 29973320) – gemeinsam entwickeln wir eine maßgeschneiderte Reportinglösung, die ideal zu Ihrem Budget, Ihren Ressourcen und Ihren Zukunftsplänen passt.
5 Quellen
EFRAG – Amended ESRS Exposure Drafts & Arbeitsstand (21. November 2025)
https://www.efrag.org/en/news-and-calendar, Abgerufen am 1. Dezember 2025
EFRAG – Konsultationsunterlagen & Simplified ESRS (Juli 2025)
https://www.efrag.org/en/simplified-esrs, Abgerufen am 1. Dezember 2025
DRSC – Stellungnahmen und Fachhinweise zur ESRS-Überarbeitung
https://www.drsc.de, Abgerufen am 1. Dezember 2025
KPMG – ESRS Talkbook & Analysen zur Überarbeitung 2025
https://home.kpmg/de/de/home/themen/esrs.html, Abgerufen am 1. Dezember 2025
ESMA – Konsultationsantwort zu Transition Plans und klimabezogenen Angaben
https://www.esma.europa.eu, Abgerufen am 1. Dezember 2025
Dr. Matrin Rothermel, Taylor Wessing – Vergleich ESRS-Fassungen von 31. Juli 2025 „Exposure Draft“ vs. 21. November 2025 „unapproved V1“
https://www.linkedin.com/in/dr-martin-rothermel-246750/, Abgerufen am 1. Dezember 2025
EBF – Stellungnahmen zur ESRS-Überarbeitung
https://www.ebf.eu/ebf-media-centre/updates, Abgerufen am 1. Dezember 2025
Accountancy Europe – Fachpresse zu ESRS-Entwicklungen 2025:
https://accountancyeurope.eu/news, Abgerufen am 1. Dezember 2025
FAQs
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ist eine europäische Organisation, die Standards für die Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung entwickelt und der EU-Kommission Empfehlungen ausspricht.
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) regeln, wie Unternehmen künftig über Nachhaltigkeit berichten müssen – sie sind Teil der Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).
Die Überarbeitung soll die Anwendung für verschiedene Unternehmensgrößen erleichtern, Doppelarbeit vermeiden und die Berichtspflichten harmonisieren. Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen entlastet werden.
Mit dem neuen Status kann EFRAG gezielter Standards entwickeln, die auf die Bedürfnisse des Mittelstands zugeschnitten sind. Das schafft mehr Praxistauglichkeit und Planbarkeit für kleinere berichtspflichtige Unternehmen.
KMU sollten ihre bestehenden Nachhaltigkeitsdaten prüfen, erste Lückenanalysen durchführen und beobachten, welche branchenspezifischen Anforderungen EFRAG künftig festlegt. Die DFGE steht Ihnen als erfahrener Partner zur Seite.
Mehr Details zu den ESRS‑Entwürfen und zum Fortschritt der Standardentwicklung findest du auf der offiziellen EFRAG‑Website sowie in den Veröffentlichungen der EU‑Kommission.







