Die Regierungen haben die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, insbesondere für die Lieferkette, erkannt und verpflichten die Unternehmen zur Einhaltung der Menschenrechte und der ökologischen Sorgfaltspflicht.
Europäische Länder wie Deutschland, Frankreich, Norwegen oder die Niederlande haben bereits ihre eigenen Gesetze für die Lieferkette eingeführt. Um diese Bemühungen zu harmonisieren, arbeitet die Europäische Union an der Umsetzung der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD).
Die Entwicklung der CSDDD:
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- 23. Februar 2022: EU-Kommission legt Vorschlag für eine Richtlinie vor
- 14. Dezember 2023: EU-Parlament verkündet Einigung über einen Textentwurf
- 9. Februar 2024: Abstimmung im Rat der EU-Mitgliedstaaten wird verschoben, nachdem Deutschland angekündigt hat, sich der Stimme zu enthalten
- 14. März 2024: Nach einer Mediation wurde ein Kompromiss entwickelt und eine Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten (ohne Deutschland) unterstützte die abgeschwächte CSDDD
- Nächste Schritte: Endgültige Verabschiedung durch das EU-Parlament, voraussichtlich im April oder Mai 2024
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Die Auswirkungen der CSDDD auf das deutsche LkSG
Nach der Verabschiedung der CSDDD im EU-Parlament müssen die EU-Mitgliedstaaten die CSDDD innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umsetzen. In Deutschland wird dies voraussichtlich durch eine Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) geschehen, welches 2023 in Kraft trat.
Deutsche Unternehmen, die das LkSG bereits einhalten, können Synergien aus dem LkSG für die CSDDD nutzen. Der Inhalt der CSDDD geht jedoch über den des LkSG hinaus. Deutsche Unternehmen können also mit einer Verschärfung der entsprechenden LkSG-Vorschriften rechnen. In diesem Blogbeitrag gehen wir auf die wichtigsten Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den beiden Melderichtlinien ein.
Worin liegt der Unterschied zwischen LkSG und CSDDD?
LkSG | CSDDD | |
Anwendungsbereich | Deutsche und ausländische Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland |
EU-Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro Zusätzliche Regeln gelten für: Nicht-EU-Unternehmen, Muttergesellschaften, Unternehmen mit Franchising- oder Lizenzvereinbarungen Wichtig: Die Umsetzung erfolgt in den kommenden Jahren schrittweise, je nach Größe des Unternehmens, um den Unternehmen mehr Zeit für die Anpassung zu geben:
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Sorgfaltspflichten | Tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen müssen identifiziert, gemeldet und, wenn möglich, behoben oder minimiert werden. | Viele Ähnlichkeiten zum LkSG: Tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen müssen identifiziert, gemeldet und beseitigt oder minimiert werden. |
Umfang der Verantwortung |
Die Lieferkette beschränkt sich auf die Sorgfaltspflicht innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs und der Lieferanten | Breiterer Geltungsbereich, der als „Kette von Aktivitäten“ bezeichnet wird und die eigenen Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens, seine Tochtergesellschaften sowie die Aktivitäten vor- und nachgelagerter Geschäftspartner umfasst |
Thematischer Fokus | Konzentration auf Menschenrechtsthemen und nur wenige Umweltthemen | Zusätzliche Umwelt- und Klimabelange, wie z.B.:
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Sanktionen |
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Zivilrechtliche Haftung |
Keine zivilrechtliche Haftung | Betroffene können gegen Unternehmen Schadensersatzansprüche aufgrund von Verstößen gegen ihre Verpflichtungen geltend machen |
Daher können die erweiterten Pflichten der CSDDD eine Herausforderung für Unternehmen darstellen. Deutsche Unternehmen, die bereits mit dem LkSG konform sind, können die gewonnenen Erkenntnisse und implementierten Prozesse nutzen, um sich auf die CSDDD vorzubereiten.
Die DFGE als Experte auf dem Gebiet der ESG-Berichterstattung und Compliance kann Unternehmen dabei helfen, sich in deutschen und europäischen Lieferkettenvorschriften zurechtzufinden. Für weitere Informationen besuchen Sie https://dfge.de/en/lksg-strategy/ oder kontaktieren Sie uns über oder telefonisch unter +49 8192 99 7 33-20.
Quellen:
Generalsekretariat des Rates: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nachhaltigkeitsprüfung von Unternehmen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0071
Das Gesetz über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG): https: //www.csr-in-deutschland.de/EN/Business-Human-Rights/Supply-Chain-Act/supply-chain-act.html