Die Zahl der Regulierungsinitiativen, die auch eine nichtfinanzielle Offenlegung vorschreiben, steigt rapide an. Zwischen 2013 und 2018 ist die Zahl der erfassten Regulierungen um 72 % gestiegen. Vor allem in den letzten Jahren hat dieser Trend eine noch größere und bestimmendere Rolle eingenommen und ist der Grund für diesen CSRD-bezogenen Beitrag.
Die DFGE hat diesen Artikel am 09. Mai 2022 veröffentlicht. Da die CSRD fortlaufenden Änderungen unterzogen wird, infomieren Sie sich hier über den aktuellen Stand und erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.
Auf EU-Ebene ist die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) im Jahr 2018 in allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Seitdem haben alle 28 Länder die NFRD in nationales Recht umgesetzt, und es liegt nun an den Unternehmen, diese einzuhalten. Mit der EU-Taxonomie, der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) geht die Europäische Union zum nächsten Schritt bei der Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der nachhaltigen Finanzierung über. Genauer gesagt soll die CSRD sicherstellen, dass Unternehmen zuverlässige und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen, um Investitionen in nachhaltigere Technologien und Unternehmen umzulenken. Schätzungsweise 50.000 Unternehmen in der EU sind hiervon betroffen, davon allein 15.000 in Deutschland.
Im April 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für die CSRD, die den bestehenden NFRD ersetzen soll. Der NFRD wird mit der CSRD einer grundlegenden Aktualisierung unterzogen. Während der Vorschlag noch durch einige Instanzen gehen muss, bietet er bereits eine Vorschau auf die Änderungen, die auf Unternehmen, Banken und Versicherungen zukommen werden. Die derzeitige Phase des „Durchlaufs durch die Instanzen“ bringt viel Unsicherheit und ständige Änderungen mit sich. Mit diesem Blogbeitrag möchten wir ein klares Bild davon zeichnen, was derzeit geschieht und was sich seit der Veröffentlichung unseres letzten Artikels über CSRD geändert hat.
Nach der Verabschiedung auf EU-Ebene muss die Richtlinie bis zum 1. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie für Unternehmen wirksam wird. Nach dem bisherigen Zeitplan sollten die Vorschriften ab dem 1. Januar 2024 für das Geschäftsjahr 2023 gelten. Der Zeitplan scheint jedoch nach hinten verschoben worden zu sein, was eine verzögerte Einführung und eine Änderung des Anwendungsbereichs nahelegt.
Rahmenwerk
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werden europäische Berichterstattungsstandards eingeführt, die sich noch in der Entwicklung befinden. Nach den derzeitigen Vorschlägen wird sich die CSRD aus sektorunabhängigen, sektorspezifischen und organisationsspezifischen Standards zusammensetzen.
Darüber hinaus wird ein sogenannter „Double Materiality“-Ansatz eingeführt, der das derzeit vor allem in Deutschland bekannte Prinzip der Wesentlichkeit verändern wird. Die „doppelte Wesentlichkeit“ verlangt von den Unternehmen, dass sie sowohl über die Auswirkungen der Nachhaltigkeit auf die Segmente in ihrer Bilanz als auch über die Auswirkungen der Unternehmen auf die Umwelt und die Gesellschaft berichten.
Wenn die EU an ihrem derzeitigen Zeitplan festhält, werden die ersten Kernstandards bis Mitte 2022 zur Überprüfung verfügbar sein und bis zum 31. Oktober 2022 angenommen werden. Nach derzeitigem Stand wird eine abgespeckte Version der Standards für KMU bis zum 31. Oktober 2023 vorliegen (siehe Kapitel Zeitplanänderungen).
Wer wird von der CSRD betroffen sein?
Im Vergleich zur NFRD zielt die CSRD darauf ab, den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich zu erweitern:
- Alle großen Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung. Die zweite Schwelle für Großunternehmen ist weiterhin ein Umsatz von > 20 Millionen Euro oder ein Absatz von > 40 Millionen Euro.
- Alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen (ab 01.01.2026). Nach der Richtlinie 2013/34/EU gelten Unternehmen als klein, wenn sie zwei der drei Merkmale 1) 10 Beschäftigte, 2) 350.000 Euro Bilanzsumme und 3) 700.000 Euro Umsatzerlöse nicht überschreiten (siehe auch Kapitel Zeitliche Veränderungen).
Die Berichterstattung auf Konzernebene befreit die Tochtergesellschaften weiterhin von ihren Berichtspflichten. Die Tochtergesellschaft muss sich jedoch auf den Konzernbericht beziehen.
Welche Art von Informationen müssen offengelegt werden?
Der CSRD verlangt eine Erklärung, die alle Informationen enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Ergebnisse, der Position und der Auswirkungen der Aktivitäten der Organisation notwendig sind:
Künftig müssen die geforderten Informationen in den jährlichen Lagebericht aufgenommen werden. Dieser ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss in einem maschinenlesbaren Format erfolgen.
Mögliche Änderungen des Zeitplans und Umfangs:
Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten setzen ihre Verhandlungen über den CSRD-Vorschlag fort. Das Europäische Parlament hat nun seinen Standpunkt bekannt gegeben und mehrere Änderungen an den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften vorgenommen.
Ein Teil dieser Änderungen sieht vor, dass die KMU aus dem Anwendungsbereich der Berichtspflicht herausgenommen werden sollen. Da KMU ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Wirtschaft sind und die meisten Unternehmen in Europa zu dieser Kategorie gehören, wäre dies ein Rückschlag für die EU auf dem Weg zur Netto-Nullbilanz. Ursprünglich wurden die KMU über einen vereinfachten Rahmen einbezogen, der eine dreijährige Frist für die Anwendung vorsah, verglichen mit dem Zeitplan für Großunternehmen.
Als zweiten Teil dieser Änderungen forderte das Europäische Parlament, die Umsetzung der CSRD um ein Jahr zu verschieben. Die Verzögerung bedeutet, dass alle großen Unternehmen ab 2024 im Einklang mit den neuen Regeln offenlegen und ihre Berichte 2025 veröffentlichen müssen.
Obwohl diese Änderungen noch nicht abgeschlossen sind, haben viele Beteiligte ihre Besorgnis über eine mögliche Verzögerung und Einschränkung des Geltungsbereichs geäußert, da dies in einer für die EU-Wirtschaft kritischen Zeit das Risiko einer Finanzierungslücke mit sich bringen würde.
Neue Herausforderungen für Unternehmen und wie die DFGE helfen kann
Die CSRD baut auf bestehenden Konzepten der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf. Größere kapitalmarktorientierte Unternehmen sind seit langem verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen.
Dennoch gibt es immer noch einen erheblichen Anteil von Unternehmen, die noch keine Nachhaltigkeitsberichterstattung betreiben, zumindest nicht in dem strukturierten Umfang, wie es die CSRD erwartet. Aufgrund des erweiterten Kreises der berichterstattenden Unternehmen wird es eine große Herausforderung sein, die Nachhaltigkeitsberichterstattung flächendeckend einzuführen und entsprechende Prozesse für die Berichterstattung zu etablieren.
Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Datenqualität und den Datenumfang für die Unternehmen, die bereits Bericht erstatten, steigen. Die Unternehmen werden ihre Nachhaltigkeitsinformationen prüfbar machen und möglicherweise neue Themenfelder erschließen müssen. Die Erhebung quantifizierbarer Kennzahlen, die Festlegung konkreter Ziele und der Fortschrittsbericht über die Erreichung dieser Ziele sind weitere zentrale Herausforderungen der neuen Berichtspflicht.
Da die Einhaltung der CSRD eine zunehmende Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Unternehmensstrategie fordert, verstärkt die CSRD grundsätzlich den Trend, Nachhaltigkeitsaspekte mehr und mehr im Kerngeschäft zu verankern.
Die Experten der DFGE verfügen bereits über ein umfangreiches Wissen über die kommenden Regelungen und deren Bedeutung für Unternehmen. Gerne unterstützen wir Sie bei diesen neuen Anforderungen durch die Entwicklung einer ESG-Strategie oder einer CSRD-konformen Wesentlichkeitsanalyse.
CSRD Update
Nun also doch – am 22. Juni wurde vom EU-Parlament für die CSRD-Berichtspflicht eine vorläufige politische Einigung erreicht. Somit gilt für bereits NFRD-konforme Unternehmen, die ihre Berichte ab 2025 veröffentlichen für das Geschäftsjahr 2024 ein neuer Standard bezüglich der Offenlegung von ESG-Thematiken. Lesen Sie hier mehr.
Quellen zu CSRD:
European Commission (2019). Communication from the Commission: The European Green Deal. Brussels. COM/2019/640 final. ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM:2019:640:FIN )
European Commission (2021). Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2013/34/EU, Directive 2004/109/EC, Directive 2006/43/EC and Regulation (EU) No 537/2014, as regards corporate sustainability reporting (Proposal Corporate Sustainabiltiy Reporting Directive (CSRD)). ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52021PC0189 )
https://www.cdsb.net/what-we-do/policy-work/eu-sustainability-reporting
https://www.esginvestor.net/eu-csrd-sustainability-reporting-delayed-and-narrowed
https://www.statista.com/topics/8231/smes-in-europe/