Überblick zum Lieferkettengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), kurz Lieferkettengesetz, trat am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt derzeit für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern im Inland. Ab dem Jahr 2024 müssen alle Unternehmen, die 1000 oder mehr Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen, dem Gesetz folge leisten. Das Gesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten. Es umfasst Maßnahmen zum Schutz vor Kinderarbeit, die Sicherstellung fairer Löhne und den Umweltschutz, sofern dieser unmittelbar zu Menschenrechtsverletzungen führen könnten. Das Ziel ist es, dass die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Verbraucher davon profitieren.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Überblick:
1. Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
- Identifizierung, bewerten und priorisieren von potenzieller Risiken entlang der Lieferkette, die mit Menschenrechtsverletzungen oder Umweltauswirkungen verbunden sein könnten.
2. Festlegung Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten:
- Es muss im Unternehmen festgelegt werden, wer für die Überwachung des Risikomanagements zuständig ist. Die Überwachung kann zum Beispiel durch den Menschenrechtsbeauftragen durchgeführt werden.
3. Verabschiedung einer Grundsatzerklärung als unternehmerische Menschenrechtsstrategie:
- Die Grundsatzerklärung beinhaltet die Beschreibung des Risikomanagements, die Darstellung der relevanten Risiken als Resultat der Risikoanalyse und die Erwartungen an Beschäftigte und Lieferanten.
4. Die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Lieferanten:
- Umsetzung der Menschenrechtsstrategie aus der Grundsatzerklärung in den relevanten Geschäftsabläufen.
- Anpassung der Einkaufspraktiken und Beschaffungsstrategien auf die neunen Anforderungen.
5. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens:
- Eingerichtetes Beschwerdeverfahren muss für alle betreffenden Personen erreichbar sein und die allgemeinen Anforderungen an ein Hinweisgebersystem erfüllen. Punkte wie Vertraulichkeitsgarantie, Nichtvergeltungsgarantie und dediziertem Berichtsweg müssen erfüllt sein.
6. Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen:
- Im eigenen Geschäftsbereich müssen Verstöße falls möglich direkt beendet werden.
- Bei unmittelbaren Lieferanten, falls die Beendigung nicht möglich, muss ein Konzept der Minimierung oder Beendigung erstellt werden.
7. Dokumentations- & Beweispflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten:
- Kontinuierliche Dokumentation mit einer Aufbewahrungsfrist von bis zu 7 Jahren.
- Veröffentlichung eines öffentlich zugänglichen Jahresberichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für das vergangene Geschäftsjahr.
Die DFGE beschäftigt sich seit über zwei Jahrzehnten unter dem Überbegriff Sustainability Intelligence neben Ökobilanzierungen und Nachhaltigkeitsberechnungen auch mit Corporate Social Responsibility. Insbesondere mit der Nachhaltigkeits-Berichtserstattung nach den Richtlinien der Global Reporting Initiative (GRI Global Reporting Initiative: CSR Berichte für Unternehmen (dfge.de)) können wir Unternehmen auch bezüglich des neuen Sorgfaltspflichtengesetzes unterstützen. Über allgemeine Angaben zur Firmenstrategie und Unternehmensführung hinaus können hierbei auch spezifischere Unterpunkte der Nachhaltigkeit wie beispielsweise CO2-Emissionen, Kinderarbeit oder Nachhaltigkeit in der Zulieferkette betrachtet werden. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns über oder telefonisch unter +49 8192-99733-20.
Informationen zur Unterstützung durch die DFGE zum LKSG finden Sie unter „LKSG-STRATEGIE„.
Weitere Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie im Beitrag der DFGE aus Dezember 2022.
Quellen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz:
https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html