Wer über ESRS berichtet, schaut zuerst auf die Themenstandards – E1 Klimawandel, S1 Belegschaft, G1 Unternehmenspolitik. Dort steht, was zu berichten ist. ESRS 1 gerät dabei leicht aus dem Blick, obwohl er die tragende Rolle spielt.
Er ist kein Themenstandard, sondern das Regelwerk für die Berichtsarchitektur – das „User Manual“ der ESRS. Er legt fest, unter welchen Bedingungen alle anderen Standards anzuwenden sind: Berichtsumfang, Berichtsgrenzen, Zeiträume, Struktur und Darstellung sowie die Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Und er verlangt, dass die Erklärung in sich stimmig ist – Wesentlichkeitsanalyse, Berichtsgrenzen, Ziele und Datenpunkte müssen zusammen ein schlüssiges Bild ergeben.
Während der ESRS 2 „Dach und Boden“ der Berichterstattung ist, kann ESRS 1 mit dem Bauplan und der Statik des Berichts vergleichen: Er gibt vor, wie gebaut wird, damit das Gebäude trägt, wenn der Innenausbau – nämlich die Themenstandards – dazukommt.. Sie machen das Haus bewohnbar – aber nur, wenn der Plan eingehalten wurde.
1 Der Aufbau des ESRS 1 – Das Grundgerüst
ESRS 1 gliedert sich in zehn Kapitel und zwei Anhänge. Zusammen legen sie fest, wie ein Bericht aufgebaut sein muss, damit er trägt: von qualitativen Merkmalen über die doppelte Wesentlichkeit bis zu den Übergangsbestimmungen. Für die bessere Lesbarkeit sind die zehn Kapitel im Folgenden zu fünf Überthemen zusammengefasst: Grundlagen, doppelte Wesentlichkeit, Berichtsgrenzen und Zeitbezug, Aufbereitung und Darstellung sowie Übergang.
| Überthema | Kapitel | Thema | Inhalt in Kürze |
| Grundlagen | 1 | Standards und Konventionen | Zusammenspiel von ESRS 1, ESRS 2 und Themenstandards; unternehmensspezifische Angaben, wenn die ESRS ein wesentliches Thema nicht ausreichend abdecken |
| 2 | Gesamtbild und qualitative Merkmale | Fair presentation: vollständig, neutral, zutreffend; vergleichbar, überprüfbar, verständlich | |
| Doppelte Wesentlichkeit | 3 | Doppelte Wesentlichkeit | Bestimmung der zu berichtenden Informationen; Auswirkungs- und finanzielle Wesentlichkeit; Aggregation und Disaggregation |
| 4 | Sorgfaltspflicht | Sorgfaltspflicht als Input für die Bewertung negativer Auswirkungen | |
| Berichtsgrenzen und Zeitbezug | 5 | Berichtendes Unternehmen und Wertschöpfungskette | Berichtsgrenze; Einbeziehung der Wertschöpfungskette; Erwerbe und Veräußerungen |
| 6 | Berichtszeitraum, Basisjahr, Zeithorizonte | Gleicher Zeitraum wie der Abschluss; kurz-, mittel- und langfristig | |
| Aufbereitung und Darstellung | 7 | Aufbereitung der Informationen | Vergleichsinformationen; Ermessen; Erleichterungen; vertretbare Informationen; Auslassung; Chancen |
| 8 und 9 | Darstellung, Struktur und verknüpfte Informationen | Eigener Abschnitt im Lagebericht; vier Teile; Verweis durch Bezugnahme | |
| Übergang | 10 | Übergangsbestimmungen | Erleichterungen bei Wertschöpfungskettendaten, Vergleichsinformationen und einzelnen Angabepflichten |
| A und B | Anhänge | Anhang A: Liste der Themen (nicht verbindliche Orientierung). Anhang B: qualitative Merkmale |
2 Nach welchen Regeln ist der Standard aufgebaut, und was heißt „fair“?
Fair heißt: vollständig angewendet, neutral dargestellt und als Ganzes stimmig.
Kapitel 1 klärt, wie ESRS 1, ESRS 2 und die Themenstandards zusammenspielen, wann unternehmensspezifische Angaben nötig sind und wie Begriffe zu lesen sind. Kapitel 2 legt fest, wann eine Erklärung als Ganzes „fair“ ist: vollständig, neutral und zutreffend – ergänzt um die drei Merkmale, die die Qualität schrittweise verbessern: Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit und Verständlichkeit.
Eine Erklärung ist nach ESRS 1 dann „fair“, wenn drei Dinge zusammenkommen:
- Das Regelwerk ist vollständig angewendet: ESRS 1 und ESRS 2 gelten immer, Themenstandards dort, wo das Thema wesentlich ist; wo kein ESRS ein wesentliches Thema ausreichend abdeckt, ergänzt das Unternehmen eigene Angaben.
- Das Bild ist neutral: Positives und Negatives bekommen gleich viel Aufmerksamkeit, Risiken werden nicht gegeneinander verrechnet, und bei Zielen und Plänen sind auch die Faktoren zu nennen, die ihre Erreichung gefährden.
- Die Darstellung ist zutreffend und wird als Ganzes beurteilt: Fehlt ein Puzzleteil, darf das Gesamtbild nicht kippen.
3 Doppelte Wesentlichkeit – Worüber muss berichtet werden?
Die Wesentlichkeitsanalyse ist der Ausgangspunkt – alles Weitere hängt an ihr.
Kapitel 3 regelt, wie das Unternehmen die Auswirkungs- und die finanzielle Wesentlichkeit bestimmt. Grundlage ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DWA), Ausgangspunkt der gesamten Berichterstattung nach den ESRS. Ein zentraler Bestandteil ist zudem die Einbindung von Stakeholdern sowie die Berücksichtigung der Sorgfaltspflichtprozesse, die Kapitel 4 beschreibt. Deren Ergebnisse und der Dialog mit den betroffenen Stakeholdern sind ein wichtiger Input für die Analyse – und zu jedem Stichtag ist zu prüfen, ob sich die Grundlagen wesentlich geändert haben.
4 Berichtsgrenzen und Zeitbezug – Für wen und für welchen Zeitraum?
Die Erklärung gilt für dasselbe Unternehmen und denselben Zeitraum wie der finanzielle Jahres Abschluss.
Kapitel 5 bestimmt, welche Einheiten und welche Teile der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Erklärung abdeckt. Die Wertschöpfungskette ist dabei nur so weit einzubeziehen, wie es für das Verständnis der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) nötig ist.
Kapitel 6 bindet die Erklärung an den Finanziellen Jahresabschluss: Der Berichtszeitraum entspricht dem des Abschlusses. Das heißt auch, dass Kennzahlen im selben Bezugsrahmen erfasst werden müssen – sonst sind Vergleich und inhaltliche Interpretation nicht möglich.
5 Aufbereitung und Darstellung – Wie wird die Information erstellt, strukturiert und verknüpft?
Aus Einzelangaben wird eine Erklärung durch drei Handgriffe: aufbereiten, strukturieren, verknüpfen.
Kapitel 7 bis 9 beantworten eine einfache Frage: Versteht jemand den Bericht, ohne nachzufragen?
Aufbereiten: Jede Zahl braucht eine Vergleichszahl – sonst weiß niemand, ob sie gut oder schlecht ist. Wo geschätzt wurde, wo Unsicherheit besteht, wo etwas weggelassen wurde: dazusagen. Fehler aus früheren Jahren korrigieren. Über Chancen nur schreiben, wenn man sie wirklich verfolgt – keine Absichtserklärungen.
Strukturieren: Der Nachhaltigkeitsteil ist ein eigener, klar erkennbarer Abschnitt im Lagebericht, aufgeteilt in vier Teile: allgemeine Angaben, Umwelt, Soziales, Governance. Er muss am Bildschirm lesbar und maschinell auswertbar sein. Andere Reihenfolge ist erlaubt, wenn man sie begründet.
Verknüpfen: Alles muss zusammenpassen – in sich und mit dem Jahresabschluss. Gleiche Zahl, gleicher Wert, keine Widersprüche, keine Doppelungen. Steht ein Betrag schon im Abschluss, dorthin verweisen. Auf andere Dokumente nur verweisen, wenn die Angabe dort genauso klar abgegrenzt, genauso geprüft und genauso lesbar ist.
Der Bericht muss aus sich heraus verständlich sein – nicht aus dem, was man über das Unternehmen sonst noch weiß.
6 Übergang – Welche Erleichterungen gibt es, und wann enden sie?
Alle Angabepflichten von E4, S2, S3 und S4 dürfen Unternehmen zunächst vollständig weglassen, Wave-one-Unternehmen für Geschäftsjahre vor 2027, Wave-two-Unternehmen in ihren ersten zwei Berichtsjahren.
Wave-one-Unternehmen, die nicht beide Größenschwellen (450 Mio. EUR Nettoumsatz und durchschnittlich 1.000 Beschäftigte) überschreiten, dürfen für Geschäftsjahre vor 2027 sogar alle Themenstandards weglassen. Wer mindestens eine nicht überschreitet, darf alle Themenstandards weglassen. Daneben gibt es gestaffelte Erleichterungen für finanzielle Effekte, Stoffe von Bedeutung (E2-5) und einzelne S1-Angaben.
Wer konkretere Informationen möchte – Wir haben dazu einen eigenen Artikel geschrieben: Was darf weggelassen werden und was nicht? – Bald verfügbar.
7 Die Umsetzung des ESRS 1
Die größte Hürde bei ESRS 1 ist nicht der Umfang des Berichts, sondern seine Nachvollziehbarkeit.
Unternehmen müssen begründen, welche Themen wesentlich sind, wo die Berichtsgrenze verläuft, welche Daten und Schätzungen sie nutzen und wie die Angaben zum Jahresabschluss passen. Daraus ergeben sich sechs praktische Schritte die es zu klären gilt:
- Anwendungsrahmen klären(Grundlagen, Übergang; Berichtsgrenzen und Zeitbezug) – Fassung, Unternehmensgruppe und Berichtsjahr festlegen.
- Grenze und Stakeholder festlegen(Berichtsgrenzen und Zeitbezug; doppelte Wesentlichkeit) – Konsolidierungskreis und Wertschöpfungskette bestimmen, betroffene Stakeholder einbeziehen.
- IRO und Schwellenwerte festlegen(doppelte Wesentlichkeit) – Auswirkungen, Risiken und Chancen bewerten und die Kriterien nachvollziehbar begründen.
- Datenstrategie aufbauen(Grundlagen, Aufbereitung und Darstellung; Übergang) – Datenquellen, zulässige Schätzungen und mögliche Datenlücken klären.
- Dokumentation und Erleichterungen sichern(Aufbereitung und Darstellung; Übergang) – Entscheidungen und genutzte Erleichterungen samt Fristen festhalten.
- Jahresprozess sichern(Grundlagen; doppelte Wesentlichkeit; Aufbereitung und Darstellung) – Analyse regelmäßig überprüfen, den Bericht strukturieren und mit dem Jahresabschluss abstimmen.
8 Fazit
ESRS 1 bestimmt, was berichtet wird und wie, und damit Aufwand und Prüfbarkeit der gesamten Nachhaltigkeitserklärung. Entscheidend sind eine nachvollziehbar dokumentierte DWA, eine belastbare Berichtsgrenze, ein Verfahren für Schätzungen und die saubere Offenlegung genutzter Erleichterungen. Das ist die Grundlage eines prüfungsfähigen CSRD-Bericht nichts im Wege stehen.
Die Übergangsregeln in Kapitel 10 verschieben viele Angabepflichten, ersetzen aber nicht die Vorbereitung: Die Wesentlichkeitsaussage und die Kurzangaben nach ESRS 2 BP-2 bleiben auch bei Auslassung erforderlich.
Der Nutzen der DWA reicht über die Berichtspflicht hinaus. Wenn die IRO klar und pragmatisch formuliert sind, lassen sie sich im Unternehmen mit Verantwortlichen, Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen steuern. Dann wird aus der DWA der Ausgangspunkt eines ESG-Steuerungssystems und nicht nur Grundlage des Berichts. Mehr dazu in unserem Beitrag zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Dies ist eine Einschätzung aus der Beratung und keine Anforderung des Standards.
DFGE-Empfehlung: Wer DWA, Datenstrategie und Erleichterungsregister frühzeitig als gemeinsames Fundament für ESRS 2 und alle Themenstandards aufbaut, vermeidet Doppelarbeit und hält die Prüfbarkeithoch.
Quellen
- ESRS_2026_1563: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Artikel 2 und 3, Annex I (ESRS 1, ESRS 2). Link: VO (EU) 2026/1563 – ELI. Fundstelle ESRS 1: S. 4–36 des Amtsblatt-PDFs; Kapitel 3: ab S. 9; Übergangsbestimmungen: Kapitel 10, S. 29–31; Anhang A: S. 32–33; ESRS 2 BP-1 und BP-2: S. 38–39. Artikel 2 und 3: S. 3.
- ESRS_2023_2772: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1) für das Wahlrecht im Geschäftsjahr 2026 nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563.







