Nachdem die EFRAG die Draft ESRS (Set 1) im November 2022 an die EU-Kommission übergeben hat, wurden diese von der EU-Kommission nun geprüft und überarbeitet. Am 09. Juni 2023 veröffentlichte die EU-Kommission die überarbeiteten Draft Delegated Acts der ESRS (hier). Diese stehen bis zum 07. Juli 2023 zur öffentlichen Konsultation und die Rückmeldungen werden bei der endgültigen Ausarbeitung der ESRS als delegierte Rechtsakte berücksichtigt.
Wesentliche Änderungen
Die EU-Kommission hat im Vergleich zum EFRAG-Entwurf einige wesentliche Änderungen vorgenommen:
Wesentlichkeit: Alle ESRS-Standards werden der doppelten Wesentlichkeitsanalyse unterliegen. Nur noch der generelle ESRS 2 ist verpflichtend. Demnach sind E1 und S1 und deren Inhalte wie der Corporate Carbon Footprint, Klimaziele, ein Transition Plan oder die qualitative und quantitative Analyse von Risiken und Chancen nicht mehr automatisch verpflichtend. Nur wenn Klimawandel (E1) und die eigene Mitarbeiterschaft (S1) als wesentliche Themen auf Basis einer Materialitätsanalyse identifiziert wurden, müssen diese weiterhin angegeben werden. Diese Änderung erhöht somit die Bedeutung der Wesentlichkeitsanalyse, führt aber nicht zu einer besseren Vergleichbarkeit der Berichte (z.B. bei Klimadaten) von berichtspflichtigen Unternehmen. Generell müssen Unternehmen nun nicht mehr angeben, warum ein Thema nicht wesentlich ist (siehe auch „Freiwillige Datenpunkte“).
Übergangsphase für Unternehmen <750 Mitarbeitenden: Diese können im ersten Berichtsjahr auf Scope 3 – THG-Emissionen verzichten. Sowie auf alle Datenpunkte aus S1 (eigene Mitarbeiterschaft). Im zweiten Berichtsjahr können ebendiese Unternehmen mit <750 Mitarbeitenden die Datenpunkte zu E4 (Biodiversität), S2 – (Arbeitende in der Wertschöpfungskette), S3 (betroffene Gemeinschaften) sowie S4 (KonsumentInnen und VerbraucherInnen) auslassen.
Übergangsphase für alle Unternehmen: Im ersten Berichtsjahr dürfen alle Unternehmen die erwarteten finanziellen Auswirkungen in Bezug auf E2 – E5 auslassen. Auch darf auf bestimmte Datenpunkte in Bezug auf S1 (Sozialschutz, Menschen mit Behinderung, arbeitsbedingte Erkrankungen und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben) verzichtet werden.
Freiwillige Datenpunkte: Die Datenpunkte zum Biodiversitäts-Transitionplan (E4) sowie bestimmte Indikatoren über Nicht-Mitarbeitende in der eigenen Belegschaft (S1) werden freiwillig sein. Auch ist es für Unternehmen freiwillig zu entscheiden, ob sie eine Erklärung abgeben, warum ein bestimmtes Nachhaltigkeitsthema als nicht wesentlich erachtet ist.
Nächste Schritte
Die CSRD verpflichtet die EU Kommission Set 1 der ESRS bis 30. Juni 2023 als delegierte Rechtsakte anzunehmen. Jedoch verschiebt sich aufgrund der vierwöchigen Konsultationsphase diese Deadline auf einen unbekannten Zeitpunkt. Die EU-Kommission hat jedoch bereits geäußert, dass sie dieser Verpflichtung noch im Juli 2023 nachkommen wollen.
Aktuelle Informationen sowie die überarbeiteten Draft Delegated Acts der ESRS können hier abgerufen werden.
Alle Infos zur CSRD finden Sie auf unserer DFGE-CSRD Webseite. Diese wird regelmäßig überarbeitet und aktualisiert. Die nächste grundlegende Überarbeitung findet statt, nachdem die finalen Versionen der ESRS als delegierte Rechtsakte veröffentlicht wurden.
DFGE support
In Anbetracht der anspruchsvollen neuen Regelungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung fokussieren wir uns als DFGE auf die wichtigsten Anforderungen, die Unternehmen zukünftig erfüllen müssen. Mit einem wissenschaftsbasierten Ansatz und effizienten Lösungen unterstützen wir Sie bei der Erreichung Ihrer Ziele. Neben der Berechnung des Corporate Carbon Footprint, erarbeiten wir mit Ihnen zusammen eine umfassende ESG-Strategie und zeigen Ihnen die Synergien mit anderen Standards wie dem GRI-Berichtsformat oder einer Risiko- und Chancenanalyse nach TCFD auf. Darüber hinaus unterstützen wir sie bei den Vorbereitungen zur Berichterstattung nach CSRD.
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