Stand 10/2026 – simplified ESRS
Kein Themenstandard wirkt so stark in die Unternehmenssteuerung hinein wie ESRS E1. Er legt fest, welche Informationen ein Unternehmen zu seinen wesentlichen Auswirkungen auf das Klima sowie zu klimabezogenen Risiken und Chancen offenlegt. Dazu gehören der Weg zur Klimaneutralität, der Umgang mit physischen Klimarisiken, der Energieeinsatz und die Treibhausgasemissionen entlang der Wertschöpfungskette.
ESRS E1 ist der erste der fünf Umweltstandards (E1 bis E5). Er ergänzt die übergreifenden Angaben aus ESRS 2, insbesondere SBM-3 (Zusammenspiel von Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell, inklusive finanzieller Effekte) und IRO-2.
Die größte praktische Hürde liegt bei E1 nicht in der Fülle der Angabepflichten, sondern darin, belastbare Daten zu erheben und sie mit Strategie und Finanzsteuerung zu verbinden:
- Scope 3: Während Scope 1 und 2 meist über Energie- und Verbrauchsdaten ermittelbar sind, erfordert Scope 3 Daten aus Einkauf, Reisemanagement, Logistik und Produktnutzung. Dafür müssen in vielen Fällen zunächst geeignete Datenerfassungsprozesse und -strukturen etabliert werden.
- Konsistenz: Ziele (E1-6), Transitionsplan (E1-1), Maßnahmen (E1-5), Emissionen (E1-8) und Investitionen (E1-1, E1-11) müssen denselben Bilanzraum und dieselben Annahmen nutzen. Ziele und Bilanzraum müssen sich decken oder Abweichungen sind zu erklären.
- Finanzielle Effekte: E1-11 verlangt Vermögenswerte, Umsätze und potenzielle Verbindlichkeiten in Verbindung mit klimabezogenen Risiken. Das setzt Zusammenarbeit zwischen Nachhaltigkeit, Controlling und Risikomanagement voraus.
- Abgrenzung: Bruttoziele und Bruttoemissionen werden ohne Entnahmen und Gutschriften ausgewiesen. Gutschriften erscheinen getrennt in E1-9.
Schnittstellen zu anderen Standards:
- E2 (Umweltverschmutzung): E1 deckt sieben Treibhausgase ab (CO₂, CH₄, N₂O, HFKW, FKW, SF₆, NF₃). Ozonabbauende Stoffe, Stickoxide und Schwefeloxide werden in E2.
- E3 (Wasser) und E4 (Biodiversität): E1 behandelt unter anderem akute und chronische physische Risiken aus wasser- und meeresbezogenen Gefahren sowie Emissionen aus Landnutzung und Landnutzungsänderung und Entnahmen, zum Beispiel durch naturbasierte Lösungen. Biodiversitätsverlust, der durch den Klimawandel verursacht oder beschleunigt wird, gehört zu E4.
- S1 bis S4: Auswirkungen auf Menschen, die sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft ergeben, werden in den sozialen Standards behandelt.
Unterthemen. E1 deckt drei Unterthemen ab:
- Klimaschutz (Mitigation): Bemühungen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C zu begrenzen, im Einklang mit dem Pariser Abkommen und dem EU-Klimagesetz. Dazu gehören die eigenen Treibhausgasemissionen und die damit verbundenen Transitionsrisiken.
- Klimaanpassung (Adaptation): Anpassung an tatsächliche und erwartete Folgen des Klimawandels. Das umfasst klimabedingte Gefahren, die zu physischen Risiken führen können, Anpassungslösungen sowie Transitionsrisiken, die aus der Notwendigkeit der Anpassung entstehen.
- Energie: alle Arten der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs.
Struktur:
ESRS E1 umfasst elf Angabepflichten (E1-1 bis E1-11), verteilt auf drei Bereiche: Strategie, IRO-Management sowie Kennzahlen und Ziele. Für Konzepte, Maßnahmen und Ziele gelten ergänzend die Rahmenvorgaben aus ESRS 2 (GDR-P, GDR-A, GDR-T). Die Kennzahlen (E1-7 bis E1-11) folgen klar definierten Berechnungsvorgaben.
Angabepflichten des ESRS E1 nach ESRS 2026:
| Bereich | Angabepflicht | Inhalt in Kürze |
| Strategie | E1-1 | Transitionsplan für den Klimaschutz |
| E1-2 | Identifikation klimabezogener Risiken und Szenarioanalyse | |
| E1-3 | Resilienz in Bezug auf den Klimawandel | |
| IRO-Management | E1-4 | Konzepte zu Klimaschutz und Anpassung (nach GDR-P) |
| E1-5 | Maßnahmen und Ressourcen zu Klimaschutz und Anpassung (nach GDR-A) | |
| Kennzahlen und Ziele | E1-6 | Ziele zum Klimawandel, inkl. THG-Reduktionsziele (nach GDR-T) |
| E1-7 | Energieverbrauch und Energiemix | |
| E1-8 | Brutto-Scope-1-, -2- und -3-THG-Emissionen | |
| E1-9 | THG-Entnahmen und über CO₂-Gutschriften finanzierte Klimaschutzprojekte | |
| E1-10 | Interne CO₂-Bepreisung | |
| E1-11 | Erwartete finanzielle Effekte aus wesentlichen physischen Risiken, Transitionsrisiken und klimabezogenen Chancen |
Wesentlichkeitsvorbehalt:
Berichtet wird nur, was nach der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (DMA) wesentlich ist. Betrifft eine wesentliche Auswirkung, ein Risiko oder eine Chance nur ein Unterthema, ist auch nur dazu zu berichten (ESRS 1 Rn. 30). Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit bleibt in den vereinfachten ESRS bestehen: Zu betrachten sind sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf das Klima („Inside-Out“) als auch die finanziellen Auswirkungen klimabezogener Risiken und Chancen auf das Unternehmen („Outside-In“).
1 Die elf Angabepflichten im Überblick
E1-1 – Transitionsplan für den Klimaschutz. Das Unternehmen legt offen, wie es seine Strategie und sein Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbaren will, einschließlich Klimaneutralität bis 2050. Zu beschreiben sind:
- die Hauptmerkmale des Plans: THG-Reduktionsziele, Dekarbonisierungshebel, wesentliche Maßnahmen, Investitionen und Finanzierung, die Genehmigung durch die Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Einbettung in die Gesamtstrategie, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem 1,5 °C-Ziel,
- die im Berichtszeitraum investierten CapEx-Beträge für Kohle-, Öl- und Gasaktivitäten, falls solche bestehen,
- wesentliche Annahmen und Abhängigkeiten,
- eine qualitative Bewertung potenziell festgeschriebener Emissionen aus wesentlichen physischen Vermögenswerten und Produkten,
- der Fortschritt bei der Umsetzung.
Wichtig: Der Standard verlangt nicht ausdrücklich, dass ein Transitionsplan existiert. Hat das Unternehmen keinen Plan mit den Hauptmerkmalen aus dem Berichtsstandard, ist dies offenzulegen und anzugeben, ob und wann ein Plan verabschiedet werden soll. In der Regel wird dies in dem Zieljahr dann von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch überprüft.
E1-2 – Identifikation klimabezogener Risiken und Szenarioanalyse. Für jedes wesentliche klimabezogene Risiko ist anzugeben, ob es als physisches Risiko oder als Transitionsrisiko eingestuft wird. Zusätzlich zu ESRS 2 IRO-1 beschreibt das Unternehmen die wesentlichen Elemente der Methodik, mit der es Exposition und Sensitivität seiner Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten gegenüber klimabezogenen Gefahren und Transitionsereignissen kurz-, mittel- und langfristig bewertet.
Operationalisierbar ist das mit einer Klimarisiko- und Chancenanalyse.
E1-3 – Resilienz in Bezug auf den Klimawandel. Diese Angabepflicht ergänzt ESRS 2 SBM-3. Das Unternehmen legt offen:
- die Ergebnisse seiner Resilienzanalyse mit den Folgen für Strategie und Geschäftsmodell, dem Beitrag der Szenarioanalyse (falls angewendet) und dem Beitrag vom Transitionsplan (falls vorhanden) sowie Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen,
- wesentliche Unsicherheiten der Bewertung,
- seine Fähigkeit, Strategie und Geschäftsmodell kurz-, mittel- und langfristig anzupassen.
Die Resilienzanalyse baut auf den Risiken aus E1-2 und den Risikopositionen aus E1-11 auf. Sie muss nicht jährlich durchgeführt werden, sondern ist bspw. dann zu aktualisieren, wenn die Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen nach E1-2 aktualisiert wird.
E1-4 – Konzepte zu Klimaschutz und Anpassung. Das Unternehmen beschreibt seine Konzepte und/oder Richtlinien zu Klimaschutz und Anpassung nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-P.
E1-5 – Maßnahmen und Ressourcen. Beschrieben werden die wesentlichen Maßnahmen zu Klimaschutz und Anpassung und die dafür eingesetzten Ressourcen nach ESRS 2 GDR-A. Zusätzlich verlangt der Standard die erreichte und erwartete THG-Reduktion je Hebel.
E1-6 – Ziele zum Klimawandel. Ziele sind nach den Vorgaben in ESRS 2 GDR-T zu beschreiben. Hat das Unternehmen THG-Reduktionsziele gesetzt, sind offenzulegen:
- absolute Reduktionsziele für Scope 1, 2 und 3, einzeln oder kombiniert, gegebenenfalls ergänzt um Intensitätswerte,
- bei Abweichungen zwischen dem Zielbereich und dem Bilanzraum der Emissionen nach E1-8 die abgedeckten Anteile und Gase,
- eine Aussage, ob die Ziele wissenschaftsbasiert und mit der Begrenzung auf 1,5 °C vereinbar sind, samt verwendetem Rahmenwerk, Methodik und zugrunde liegenden Szenarien sowie den berücksichtigten künftigen Entwicklungen (zum Beispiel Absatzmengen, Kundennachfrage, Regulierung, Technologien).
Die Reduktionsziele sind Bruttoziele. Entnahmen, Gutschriften oder vermiedene Emissionen dürfen dafür nicht angerechnet werden. Ein separates Nettonull-Ziel ist gesondert zu erläutern, einschließlich der dauerhaften Neutralisierung verbleibender Emissionen.
Operationalisierbar ist das mit dem Aufsetzen von Klimazielen nach der Science Based Targets Initiative (SBTi).
E1-7 – Energieverbrauch und Energiemix. Anzugeben ist der Gesamtenergieverbrauch in MWh aus eigenen Tätigkeiten, aufgeschlüsselt nach fossilen, nuklearen und erneuerbaren Quellen. Unternehmen mit Tätigkeiten in Sektoren mit hoher Klimawirkung schlüsseln den fossilen Verbrauch weiter nach Brennstoffarten auf. Erzeugt das Unternehmen Energie, sind nicht erneuerbare und erneuerbare Erzeugung getrennt auszuweisen. Die Berechnungsvorgaben stehen in AR 18.
E1-8 – Brutto-Scope-1-, -2- und -3-THG-Emissionen. Offenzulegen sind absolute Brutto-THG-Emissionen in tCO₂eq:
- Scope 1 einschließlich des Anteils aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS), falls zutreffend,
- Scope 2 standortbasiert und marktbasiert,
- Scope 3 je wesentlicher Kategorie und insgesamt,
- der Ansatz zur Messung nach ESRS 2 GDR-M,
- für Scope 1 und 2 die Aufteilung zwischen dem Konzernkreis (konsolidierter Rechnungslegungskreis) und übrigen Emissionen.
Direkte biogene CO₂-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse sind getrennt von Scope 1 auszuweise. Der Bilanzraum folgt ESRS 1 Kapitel 5. Einen Vorschlag zur tabellarischen Darstellung enthält AR 26.
E1-9 – THG-Entnahmen und über CO₂-Gutschriften finanzierte Klimaschutzprojekte.
- Eigene Entnahme- und Speicherprojekte (in den eigenen Tätigkeiten oder in der Wertschöpfungskette): Beschreibung, Menge je Projekt, Umgang mit dem Risiko mangelnder Dauerhaftigkeit, eingetretene Umkehrungen
- Projekte außerhalb der eigenen Tätigkeiten, die über CO₂-Gutschriften finanziert werden oder werden sollen: stillgelegte und noch nicht stillgelegte Gutschriften in tCO₂eq, Anteil der Entnahmeprojekte, natur- oder technologiebasiert
- Bei öffentlichen Aussagen zur THG-Neutralität unter Einsatz von Gutschriften: Erläuterung, ob und wie die Aussagen die Erreichung der Reduktionsziele nicht behindern, sowie Angaben zur Integrität und Qualität der Gutschriften
E1-10 – Interne CO₂-Bepreisung. Anzugeben ist, ob und wie interne CO₂-Preise in Entscheidungen verwendet werden (zum Beispiel bei Investitionsentscheidungen, Verrechnungspreisen, Szenarioanalysen), einschließlich der Konsistenz zu den Preisen in der Rechnungslegung bei Werthaltigkeitstests, sowie der durchschnittliche CO₂-Preis je Tonne und System.
E1-11 – Erwartete finanzielle Effekte. Diese Angabepflicht konkretisiert ESRS 2 SBM-3 zu finanziellen Effekten.
- Physische Risiken: Buchwert der Vermögenswerte mit wesentlichem physischem Risiko vor Anpassungsmaßnahmen, Anteil, der durch Anpassungsmaßnahmen abgedeckt ist, sowie Nettoumsatz aus Geschäftstätigkeiten mit wesentlichem physischem Risiko.
- Transitionsrisike: Vermögenswerte mit wesentlichem Transitionsrisiko samt Bandbreite potenzielle Vermögenswerte mit vorzeitigem Wertverlust auf Basis eines 1,5 °C-Szenarios, Anteil, der durch Minderungsmaßnahmen abgedeckt ist, Aufschlüsselung von als Kreditsicherheit genutzten Immobilien nach Energieeffizienzklassen, geschätzte potenzielle Verbindlichkeiten, die noch nicht bilanzierungsfähig sind, sowie Nettoumsatz mit wesentlichem Transitionsrisiko (einschließlich Kunden aus Kohle-, Öl- und Gasaktivitäten).
- Methodik: Definition des Umfangs, Beschreibung der kritischen Annahmen, Parameter und der Grenzen der Berechnung.
- Chancen: Vermögenswerte oder Umsatz aus Geschäftstätigkeiten, die mit identifizierten klimabezogenen Chancen verbunden sind, samt Zeithorizont.
Anzugeben ist jeweils, ob der Betrag vor oder nach Minderungsmaßnahmen bewertet wurde. Beträge können als Einzelwert oder Bandbreite dargestellt werden.
2 Wesentlichkeit: Wann E1 relevant wird
Ob E1 wesentlich ist, entscheidet die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DMA). Aus Sicht der DFGE wird Klimawandel für die meisten Unternehmen ein wesentliches Thema sein, weil jede Geschäftstätigkeit mit Energieeinsatz und Emissionen verbunden ist. Das gilt besonders für produzierende Unternehmen, energieintensive Branchen, Logistik und Immobilien. Dies ist eine Einschätzung aus der Beratung und keine Vorgabe des Standards. Entscheidend ist die Bewertung im Einzelfall.
Auch bei E1 gilt ein pragmatischer Maßstab für die Wertschöpfungskette:
- Das Unternehmen konzentriert sich auf Bereiche, in denen wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen wahrscheinlich sind (ESRS 1 Rn. 32(b)).
- Es darf Schätzungen auf Basis von Branchendurchschnitten, Sekundärdaten oder ausgabenbasierten Daten verwenden, wenn keine Primärdaten verfügbar sind (ESRS 1 Rn. 33).
- Für die Scope-3-Bilanzierung gelten zusätzlich die Priorisierungsregeln der AR 24.
Für die Informationsbeschaffung bei Geschäftspartnern nennt ESRS 1 Rn. 66 eine Obergrenze („Value-Chain-Cap“).
3 Die Umsetzung des ESRS E1
Die Umsetzung von E1 verbindet zwei Arbeitsstränge. Die Kennzahlen (E1-7 bis E1-11) lassen sich überwiegend über Datenerhebung und klar definierte Berechnungsregeln abdecken. Strategie, Konzepte, Maßnahmen und Ziele (E1-1 bis E1-6) erfordern dagegen unternehmensspezifische Entscheidungen und oft eine Abstimmung mit Geschäftsführung, Controlling, Einkauf und Risikomanagement. Wir empfehlen ein schrittweises Vorgehen
1. Ausgangslage klären: Wesentlichkeit, Bilanzraum, Berichtsfassung. Aus der Doppelten Wesentlichkeitsanalyse ergibt sich, welche Unterthemen (Klimaschutz, Anpassung, Energie) wesentlich sind. Für das Geschäftsjahr 2026 ist zu klären, welche ESRS-Fassung angewendet wird (Wahlrecht nach Artikel 2).
2. Datengrundlage aufbauen: Energie und Emissionen (E1-7, E1-8). Energieverbrauch nach Quellen und Treibhausgasemissionen nach Scope 1, 2 und 3 erheben. Scope 2 ist standort- und marktbasiert auszuweisen. Für Scope 3 ist ein Screening über alle 15 Kategorien nötig, auf dessen Basis die wesentlichen Kategorien bestimmt werden. Dabei sind Schätzungen und Sekundärdaten zulässig. Daten mit höherer Qualität sind zu priorisieren.
3. Risiken, Szenarien und Resilienz bewerten (E1-2, E1-3, E1-11). Physische Risiken (zum Beispiel Hochwasser, Hitze, Sturm, Waldbrand) und Transitionsrisiken (zum Beispiel Regulierung, Technologie, Marktveränderungen) für eigene Standorte und Wertschöpfungskette identifizieren und als physisch oder transitorisch einstufen. Wird eine Szenarioanalyse eingesetzt, sind die Mindestvorgaben nach E1-2 zu beachten und zu dokumentieren. Anschließend die Resilienz bewerten und, soweit wesentlich, die finanziellen Effekte nach E1-11 quantifizieren.
4. Ziele festlegen (E1-6). THG-Reduktionsziele zu haben ist nicht verpflichtend. Hat das Unternehmen Ziele gesetzt, sind sie nach GDR-T und E1-6 Rn. 24 darzustellen. Wer Ziele festlegt, benötigt ein Basisjahr, einen einheitlichen Bilanzraum, eine Aussage zur Wissenschaftsbasierung und 1,5 °C-Vereinbarkeit samt Vergleich mit einem Referenzpfad. Ohne Ziele ist offenzulegen, ob und wie die Wirksamkeit nachverfolgt wird (ESRS 2 GDR-T Rn. 52). DFGE-Empfehlung: Ziele nach der SMART-Logik (spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch, terminiert) formulieren.
5. Transitionsplan erarbeiten oder dokumentieren (E1-1). Ein Transitionsplan ist nicht verpflichtend, aber das Fehlen ist offenzulegen und es ist anzugeben, ob und wann ein Plan verabschiedet werden soll. Wer einen Plan hat oder erarbeitet, verknüpft Ziele, Dekarbonisierungshebel, Maßnahmen, Investitionen und Finanzierung, Genehmigung durch die Leitungsorgane und Annahmen in einer zusammenhängenden Darstellung. DFGE-Empfehlung: Den Plan fundiert inhaltlich aufsetzen und früh mit der Unternehmensplanung (Investitionsplanung, Budget) verzahnen. Ein Plan, der nicht in der Finanzplanung verankert ist, lässt sich später kaum belegen.
6. Konzepte und Maßnahmen ableiten (E1-4, E1-5). Bestehende Konzepte (Energie-, Klima-, Beschaffungs-, Mobilitätsrichtlinien) und Maßnahmen prüfen und mit den Anforderungen abgleichen. Maßnahmen sind je Dekarbonisierungshebel darzustellen, mit erreichter und erwarteter THG-Reduktion. DFGE-Empfehlung: Eine Gap-Analyse zeigt, wo Konzepte fehlen oder Maßnahmen nicht quantifiziert sind.
7. Gutschriften, interne CO₂-Preise und Schnittstellen sichern (E1-9, E1-10). Setzt das Unternehmen Entnahmeprojekte, CO₂-Gutschriften oder interne CO₂-Preise ein, sind die Angaben nach E1-9 und E1-10 aufzubauen. Gutschriften sind getrennt von den Bruttoemissionen auszuweisen. Öffentliche Neutralitätsaussagen mit Gutschriften sind zu begründen.
4 Grundlage: Corporate Carbon Footprint (DFGE-Empfehlung)
Dieser Abschnitt enthält Praxishinweise und keine ESRS-Anforderung. „Corporate Carbon Footprint (CCF)“ und „Product Carbon Footprint (PCF)“ sind Begriffe der Praxis.
Die Treibhausgasbilanz (E1-8) ist der Ausgangspunkt für Ziele, Einsparpotenziale und Maßnahmenpläne. Nur wenn die Datengrundlage ausreichend belastbar ist, lassen sich Reduktionsziele sinnvoll festlegen und Fortschritte nachweisen.
Aus der Beratungspraxis zeigt sich:
- Scope 1 und 2 sind meist gut abbildbar, vor allem wenn bereits ein Energiemanagementsystem besteht.
- Scope 3 ist für viele Unternehmen die größte Herausforderung, weil Daten aus Einkauf, Reisemanagement, Logistik und anderen Bereichen zusammengeführt werden müssen. Bei produzierenden Unternehmen betrifft dies häufig die Kategorie 3.1 „Eingekaufte Waren und Dienstleistungen“ (GHG-Protocol-Kategorie), für die mengenbasierte Primärdaten erst aufgebaut werden müssen.
- Wer Primärdaten von Lieferanten nutzen will (zum Beispiel Produkt-Fußabdrücke, PCF), muss diese Daten im Warenwirtschaftssystem strukturiert verarbeiten, damit sich Maßnahmen wie der Wechsel zu emissionsärmeren Rohstoffen im Unternehmensfußabdruck nachvollziehbar niederschlagen. Die ESRS verlangen dies nicht. Sie schreiben aber vor, Daten mit höherer Qualität zu priorisieren
- Der Aufbau einer langfristig tragfähigen Datenstruktur erfordert methodisches und technisches Know-how.
Unternehmen holen sich dafür häufig externe Unterstützung.
5 Übergangsregeln für E1 beachten
E1 ist bei Wesentlichkeit grundsätzlich von Beginn an zu berichten, denn ESRS 1 Kapitel 10.3 nennt E1 nur im Zusammenhang mit den erwarteten finanziellen Effekten (E1-11).
Diese Angaben dürfen länger entfallen: Wave-one-Unternehmen für Geschäftsjahre vor 2028, alle übrigen Unternehmen in ihren ersten zwei Berichtsjahren. Quantitative Angaben dazu dürfen noch länger entfallen, nämlich bis zu Geschäftsjahren vor 2030 bzw. in den ersten vier Berichtsjahren. Ausgenommen sind die Angaben zu Vermögenswerten mit wesentlichen physischen bzw. Transitionsrisiken sowie zum Anteil, der durch Anpassungs- bzw. Minderungsmaßnahmen abgedeckt ist (E1-11 Rn. 39(a)(b) und 40(a)(b)).
Wave-one-Unternehmen unterhalb der Größenschwellen dürfen zudem alle Themenstandards für Geschäftsjahre vor 2027 weglassen (Rn. 126(a)). Auch dann ist anzugeben, ob das Thema wesentlich ist (ESRS 2 BP-2).
Die Details stehen in ESRS 1 Kapitel 10.3 (Rn. 125–127, hier vor allem jeweils (b) und (c); Gruppendefinitionen in Rn. 122). Welcher Gruppe ein Unternehmen angehört, folgt nicht aus den ESRS und ist mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfenden zu klären.
6 DFGE-Ansatz
Viele Unternehmen fragen sich, wo sie auf dem Weg zur Berichterstattung stehen und ab wann sie handeln müssen. Wir unterstützen Sie dabei, den Status quo zu bestimmen, die größten Lücken zu identifizieren und eine priorisierte Roadmap zu erarbeiten. Für E1 bieten wir unter anderem an:
- Einordnung der Wesentlichkeit von E1 und seiner Unterthemen im Rahmen der DMA,
- Erstellung oder Prüfung der Treibhausgasbilanz (Scope 1, 2 und 3), inklusive Scope-3-Screening und Aufbau der Datenstruktur,
- Gap-Analyse zu Transitionsplan, Konzepten, Maßnahmen und Zielen,
- Unterstützung bei Risikoanalyse, Szenarien und finanziellen Effekten in Abstimmung mit Controlling und Risikomanagement,
- Entwicklung eines Klimaschutzmanagements und eines Transitionsplans auf Basis einer belastbaren Treibhausgasbilanz.
Bei Fragen erreichen Sie uns unter oder telefonisch unter 08192-99733-20.
7 Fazit
ESRS E1 verbindet Strategie, Risikosteuerung und belastbare Zahlen. Die Anforderungen sind umfangreich, aber sie bauen aufeinander auf: Eine solide Treibhausgasbilanz bildet die Grundlage für Ziele, Maßnahmen, Transitionsplan und Risikobewertung. Entscheidend sind ein einheitlicher Bilanzraum, nachvollziehbare Annahmen, die Einbindung des Controllings und die Zusammenarbeit von Nachhaltigkeit, Einkauf, Fertigung und Geschäftsleitung.
DFGE-Empfehlung: Unabhängig davon, welche Erleichterungen im Einzelfall gelten, sollten Unternehmen früh mit der Datenerfassung und der Verankerung im Top-Management beginnen. Wer Daten, Ziele und Investitionsplanung gemeinsam entwickelt, spart später Aufwand und kann Fortschritte belegen.
8 Quellen
- ESRS_2026_1563: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Annex I (ESRS 1, ESRS 2, ESRS E1) und Annex II (Glossar). Link: VO (EU) 2026/1563 – ELI. Fundstelle ESRS E1: S. 62–79 des Amtsblatt-PDFs; Übergangsregeln ESRS 1 Rn. 125–127 (S. 30–31).
- ESRS_2023_2772: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1) für die Gegenüberstellung der Nummerierung (Wahlrecht Geschäftsjahr 2026).








