Hintergrund & Aktuelles ESRS E1
Im August dieses Jahres hat die EFRAG einen Entwurf für Änderungen an den European Sustainability Reporting Standards (ESRS E1) veröffentlicht. Diese Änderungen sind noch nicht endgültig, stellen jedoch wesentliche Abweichungen vom ursprünglichen Standard dar, der 2023 verabschiedet wurde. Im Folgenden sind die wichtigsten Anpassungen aufgeführt, die Führungskräfte im Bereich Klimastrategie sowie Nachhaltigkeitsexpertinnen und -experten zum jetzigen Zeitpunkt kennen sollten.
Wesentliche Anpassungen
Der Änderungsentwurf vereinfacht die Berichterstattung über Klimaschutzpläne erheblich. Unternehmen wären künftig nicht mehr verpflichtet, ihren gesamten detaillierten Übergangsplan zu veröffentlichen. Stattdessen könnten sie die wesentlichen Informationen zu diesem Plan zusammenfassen und erläutern sowie bei Bedarf flexibel auf andere Passagen im E1-Bericht verweisen. Die ausdrücklichen Anforderungen zur Beschreibung der Übereinstimmung des Plans mit der EU-Taxonomie oder zur Bestätigung der Genehmigung durch den Vorstand entfallen. Stattdessen sollen Unternehmen ihre Governance-Strukturen allgemein darstellen und qualitativ erläutern, welche Faktoren für die Umsetzung des Plans wesentlich sind.
Auch bei den Klimazielen werden die strengen Vorgaben zu möglichen Meilensteinen gelockert – etwa die Verpflichtung, Ziele für 2030 festzulegen und Basisjahre ab 2030 alle fünf Jahre neu zu definieren. Der neue Standardentwurf nennt diese Jahre nur noch als Beispiele, ohne sie als verbindliche Vorgaben festzuschreiben. Unternehmen können somit eigene Meilensteine festlegen, die besser zu ihrer Geschäftstätigkeit passen. Eine Neudefinition der Basisjahre ist nur dann erforderlich, wenn sich die Rahmenbedingungen des Unternehmens wesentlich geändert haben. Als Zusatz ist jedoch die Vorgabe ergänzt, dass Unternehmen darlegen, wie sich ihre Wachstumsprognosen auf die Erreichung ihrer Reduktionsziele auswirken könnten.
Die Berichterstattung zu klimabezogenen Risiken und Chancen soll weniger detailliert erfolgen. Während der ursprüngliche ESRS E1 eine Aufschlüsselung nach Vermögenswerten und Einnahmen verlangte, erlaubt der neue Entwurf eine Berichterstattung auf Unternehmens- oder Portfolioebene. Zudem sind lediglich allgemeine Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen erforderlich, was den Detaillierungsgrad und die Komplexität der Angaben deutlich reduziert.
Eine weitere wesentliche Änderung ist die Angleichung der Grenzen der Treibhausgasbilanzierung an das international anerkannte GHG Protocol. Der Entwurf verlangt, dass Unternehmen ihre Bilanzierungsgrenze nach dem finanziellen Ansatz des GHG Protocol definieren, um ihre Offenlegungen mit internationalen Best Practices in Einklang zu bringen. Eine detaillierte Aufschlüsselung der CO₂-Emissionen nach Aktivitäten oder Umsatz ist nicht mehr verpflichtend und wird zu einer freiwilligen Option.
Weitere Vereinfachungen betreffen die Policies und CO₂-Kompensationen. Policies können nun querverwiesen werden, falls sie bereits im Rahmen von ESRS 2 offengelegt wurden. Eine detaillierte Aufschlüsselung der CO₂-Kompensationsprojekte nach Art, Region oder Standard ist optional; ebenso entfällt die Pflicht, im Detail darzustellen, wie verbleibende Emissionen in der Zukunft bis 2050 neutralisiert werden sollen.
Für die interne CO₂-Bepreisung müssen Unternehmen lediglich angeben, ob und wie diese Bepreisung bei Entscheidungsprozessen berücksichtigt wird – eine detaillierte Beschreibung der Mechanismen ist nicht erforderlich.
Fazit und Ausblick
Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu einer strafferen Berichterstattung, weniger Doppelarbeit und deutlich reduzierten Detailanforderungen. Der Anspruch an eine sinnvolle, transparente und an der Unternehmens-Governance orientierte Klimastrategie bleibt jedoch bestehen. Da sich der Entwurf vor seiner endgültigen Verabschiedung noch ändern kann, sollten berichtspflichtige Unternehmen die vorgeschlagenen Anpassungen bereits jetzt prüfen und sich auf eine reibungslosere, weniger aufwändige Berichterstattung im nächsten Compliance-Zyklus vorbereiten.
Für eine individuelle Beratung zu den möglichen Auswirkungen dieser Entwicklungen auf Ihr Unternehmen steht Ihnen das DFGE-Team gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jederzeit via Mail oder Telefon 08192-99733-20.
Weiterführende Informationen
ESRS; ANNEX I to Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2772 supplementing Directive 2013/34/EU: ESRS Set 1
ESRS; Amended ESRS E1 – Exposure Draft – July 2025: ESRS Amendment E1