Stand 10/2026 – simplified ESRS
ESRS S3 „Betroffene Gemeinschaften“ ist einer der sozialen Themenstandards der ESRS. Er legt fest, welche Informationen ein Unternehmen zu seinen wesentlichen Auswirkungen auf Menschen offenlegt, die in der Nähe seiner Standorte leben oder von seiner Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind, sowie zu den damit verbundenen Risiken und Chancen und seiner Reaktion darauf. Ob S3 berichtspflichtig wird, entscheidet die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DMA).
Betroffene Gemeinschaften stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Unternehmen; S3 setzt dort an, wo die Berichterstattung über die eigene Belegschaft (S1) und die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (S2) endet. Der Standard berücksichtigt die Internationale Menschenrechtscharta, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die UN-Erklärung über die Rechte indigener Völker. Ob darüber hinaus zusätzliche Pflichten außerhalb der ESRS bestehen, etwa aus Sorgfaltspflichtengesetzen, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags und gesondert zu prüfen.
ESRS S3 gehört zu den Sozialstandards S1 bis S4. Er ergänzt die übergreifenden Angaben aus ESRS 2, insbesondere SBM-2 (Sichtweisen und Interessen betroffener Stakeholder und ihre Berücksichtigung in Strategie und Geschäftsmodell), SBM-3 (Zusammenspiel von Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell, einschließlich finanzieller Effekte) und IRO-2.
Die Hürde bei S3 liegt weniger in der Zahl der Angabepflichten als in der Abgrenzung der Gemeinschaften, der Einbindung und dem Nachweis wirksamer Prozesse:
- Abgrenzung: Betroffene Gemeinschaften sind oft schwer abzugrenzen und haben unterschiedliche Interessen. Das Spektrum reicht von Anwohnern am Standort bis zu weit entfernt lebenden Gruppen.
- Vertretung: Gemeinschaften verfügen nicht immer über anerkannte Vertretungen. Der Standard nennt deshalb neben legitimen Vertretern auch glaubwürdige Stellvertreter (credible proxies). Wer das im Einzelfall ist, muss das Unternehmen begründen können.
- Datenzugang: Wesentliche Auswirkungen entstehen häufig in der Wertschöpfungskette, etwa an Rohstoffstandorten. Primärdaten liegen dort oft nicht vor. Der Annex lässt Schätzungen auf Basis von Branchen- und Regionaldaten ausdrücklich zu (ESRS 1 Rn. 33 und 65).
- Indigene Völker: Sind indigene Völker betroffen, gelten zusätzliche Anforderungen an die freie, vorherige und informierte Zustimmung (FPIC) und an die Abstimmung des Dialogs. Das erfordert dokumentierte Zustimmungs- und Konsultationsprozesse.
- Zielkonflikte: Der Standard verlangt ausdrücklich, den Umgang mit Spannungen zwischen Maßnahmen zugunsten der Gemeinschaften und anderen Geschäftsinteressen zu beschreiben, etwa bei Planung und Landerwerb oder bei Gewinnung und Finanzierung von Rohstoffen.
- Wirksamkeit der Beschwerdekanäle: Kanäle müssen für externe Personen erreichbar sein, die in keinem Vertragsverhältnis zum Unternehmen stehen. Ihre Wirksamkeit ist zu bewerten.
- Menschenrechtsvorfälle: Zu berichten sind nur bestätigte, also belegte und verifizierte Fälle, und nur soweit datenschutzrechtlich zulässig. Rechtsstreitigkeiten zu Landrechten und zu FPIC sind dabei zu berücksichtigen. Dafür braucht das Unternehmen ein definiertes Erfassungsverfahren.
- Keine Standardkennzahlen: S3 gibt keine eigenen Kennzahlen vor. Der Aufwand liegt in Konzepten, Prozessen und Nachweisen, nicht in der Datenerhebung.
Wer als betroffene Gemeinschaft gilt:
Gemeint sind Personen oder Gruppen, die im selben Gebiet leben oder arbeiten und durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder durch seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette betroffen sind oder sein können (Annex II, Glossar). Das reicht von Anwohnern unmittelbar am Standort (lokale Gemeinschaften) bis zu weit entfernt lebenden Gruppen. Eingeschlossen sind tatsächlich und potenziell betroffene indigene Völker. Der Standard behandelt drei Unterthemen:
- wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Gemeinschaften (unter anderem landbezogene und sicherheitsbezogene Auswirkungen, angemessener Wohnraum, Nahrung, Wasser und Sanitärversorgung),
- bürgerliche und politische Rechte der Gemeinschaften (unter anderem Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger),
- Rechte indigener Völker (unter anderem freie, vorherige und informierte Zustimmung (FPIC), Selbstbestimmung, kulturelle Rechte).
Schnittstellen zu anderen Standards:
- S1, S2 und S4: Alle Sozialstandards sind inhaltlich und strukturell aufeinander abgestimmt. Die Angaben beschreiben die wesentlichen Informationen je Stakeholdergruppe, auch im Hinblick auf die Sorgfaltsprozesse des Unternehmens.
- E1 bis E5 (Umweltstandards): Auswirkungen auf Gemeinschaften können aus Umweltauswirkungen, -risiken und -chancen entstehen, die das Unternehmen dort offenlegt. Der Annex nennt als Beispiel, dass ein Klima- oder Biodiversitäts-Transitionsplan Land, Territorien und natürliche Ressourcen indigener Völker betreffen kann. Auch E2 bis E5 verweisen auf S3, etwa bei Schadstoffen, Wassernutzung, Biodiversität sowie Ressourcennutzung, Produkten und Abfall. Zusammenhänge zwischen Themen sind erkennbar zu machen (ESRS 1 Kap. 3.3 und 9.1).
- G1-1 (Unternehmensführung): Bestehen Konzepte zum Schutz von Personen, die Beschwerdekanäle nutzen, vor Vergeltung und sind sie nach G1-1 offengelegt, darf darauf verwiesen werden.
Struktur:
ESRS S3 umfasst vier Angabepflichten (S3-1 bis S3-4), verteilt auf die Bereiche IRO-Management sowie Ziele. Für Konzepte, Maßnahmen und Ziele gelten ergänzend die Rahmenvorgaben aus ESRS 2 (GDR-P, GDR-A, GDR-T). Die Angaben ergänzen ESRS 2 SBM-3 und IRO-2. Der Standard enthält keine standardisierten Kennzahlen; unternehmensspezifische Kennzahlen sind nach ESRS 2 GDR-M möglich (ESRS 2 AR 42). Ein roter Faden ist die Frage, ob und wie das Unternehmen die betroffenen Gemeinschaften erreicht und einbindet.
Angabepflichten des ESRS S3 nach ESRS 2026:
| Bereich | Angabepflicht | Inhalt in Kürze |
| IRO-Management | S3-1 | Konzepte, inkl. besondere Konzeptbestimmungen zu indigenen Völkern |
| S3-2 | Einbindung der Gemeinschaften, Beschwerdekanäle, Abhilfe | |
| S3-3 | Maßnahmen und Ressourcen, inkl. Menschenrechtsvorfälle | |
| Ziele | S3-4 | Ziele nach GDR-T |
| Kennzahlen | – | keine standardisierten Kennzahlen; unternehmensspezifische Kennzahlen nach ESRS 2 GDR-M möglich |
Wesentlichkeitsvorbehalt:
Berichtet wird nur, was nach der Doppelten Wesentlichkeitsanalyse wesentlich ist. Betrifft eine wesentliche Auswirkung, ein Risiko oder eine Chance nur ein Unterthema, ist auch nur dazu zu berichten (ESRS 1 Rn. 30). Die Angaben zu Menschenrechtsvorfällen gelten nur für die als wesentlich bewerteten Unterthemen. Bei der Prüfung der Informationswesentlichkeit (ESRS 1 Rn. 23) ist dafür vor allem die Schwere der Auswirkungen auf die Gemeinschaften maßgebend.
1 Die vier Angabepflichten im Überblick
S3-1 – Konzepte. Das Unternehmen beschreibt seine Konzepte und Richtlinien zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf betroffene Gemeinschaften nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-P. Zu beschreiben sind danach unter anderem die wesentlichen Inhalte und Ziele des Konzepts, sein Geltungsbereich in Bezug auf eigene Geschäftstätigkeit, Wertschöpfungskette und Geografien sowie Verweise auf Standards Dritter, zu denen sich das Unternehmen verpflichtet (GDR-P Rn. 42). Zusätzlich ist anzugeben, ob die Konzepte für bestimmte Gemeinschaften (zum Beispiel eine indigene Gemeinschaft oder eine Gemeinschaft rund um einen Standort) oder für alle betroffenen Gemeinschaften gelten. Besondere Konzeptbestimmungen zur Vermeidung und Behandlung von Auswirkungen auf indigene Völker sind offenzulegen. Als Beispiel für Konzeptinhalte nennt der Standard die Kommunikationswege, über die das Unternehmen seine Konzepte an die relevanten Personen und Stellen vermittelt.
S3-2 – Einbindung, Beschwerdekanäle und Abhilfe. Diese Angabepflicht bündelt, was in Set 1 der ESRS 2023 auf zwei Pflichten verteilt war. Beschrieben wird, wie das Unternehmen direkt mit den betroffenen Gemeinschaften, ihren legitimen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern (credible proxies) in Austausch tritt und wie deren Sichtweisen in Entscheidungen und Tätigkeiten zur Steuerung der Auswirkungen einfließen. Die Einbindung kann unterschiedliche Formen haben, etwa Informationsveranstaltungen, Konsultation oder Beteiligung. Dazu gehört, ob und wie das Unternehmen die Sichtweisen besonders verletzlicher oder marginalisierter Gruppen einholt, etwa von Frauen, Mädchen, Migranten oder Menschen mit Behinderungen.
Indigene Völker. Sind die betroffenen Gemeinschaften indigene Völker, ist zusätzlich darzulegen, wie das Unternehmen deren besondere Rechte im Einbindungsansatz berücksichtigt und achtet, einschließlich des Rechts auf FPIC in Bezug auf kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum, Tätigkeiten auf ihrem Land und in ihren Territorien sowie gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen, die sie betreffen. Anzugeben ist außerdem, ob und wie die indigenen Völker zu Art und Rahmenbedingungen des Dialogs konsultiert wurden, etwa zu Tagesordnung, Art und Zeitpunkt. Als Beispiele nennt der Standard den Prozess zur Einholung der Zustimmung und Verhandlungen nach Treu und Glauben, wenn das Unternehmen Land, Territorien oder Ressourcen durch Umsiedlung oder Besetzung berührt.
Kanäle und Abhilfe. Weiter sind die Kanäle zu beschreiben, über die Gemeinschaften Anliegen oder Bedarfe direkt vorbringen können, ob ein Beschwerdemechanismus besteht und wie die Wirksamkeit der Kanäle bewertet wird; als Maßstab dienen die Wirksamkeitskriterien aus Prinzip 31 der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Zusätzlich ist der allgemeine Ansatz zur Abhilfe darzustellen, wenn das Unternehmen eine wesentliche negative Auswirkung verursacht oder dazu beigetragen hat.
S3-3 – Maßnahmen und Ressourcen. Beschrieben werden die wesentlichen Maßnahmen und die dafür eingesetzten Ressourcen nach ESRS 2 GDR-A. Dazu gehören im Berichtsjahr getroffene und geplante Maßnahmen mit Zeitrahmen, ihr Geltungsbereich und die erwarteten Ergebnisse (GDR-A Rn. 45). Bei wesentlichen negativen Auswirkungen ist darzulegen, wie das Unternehmen sie verhindert, mindert, beendet, minimiert und ihnen abhilft, einschließlich des Umgangs mit Spannungen zu anderen Geschäftsinteressen. Der Standard nennt als Beispiele die Praxis bei Planung und Landerwerb sowie bei Gewinnung und Finanzierung von Rohstoffen. Je nach Anknüpfung an die Auswirkung unterscheiden sich die Maßnahmen; dazu zählen auch Hebel (Leverage) und gemeinsame Maßnahmen über Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen. Wie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen verfolgt wird, ist anzugeben; die Angabe entfällt, wenn dazu bereits nach GDR-T oder GDR-M berichtet wird und darauf verwiesen wird. Wurden wesentliche finanzielle Mittel eingesetzt oder sind sie zu erwarten, sind Art, Betrag und die Bezugszeilen im Abschluss anzugeben (GDR-A Rn. 46).
Menschenrechtsvorfälle. Für die als wesentlich bewerteten Unterthemen sind zudem Menschenrechtsvorfälle im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften im Berichtszeitraum offenzulegen, soweit datenschutzrechtlich zulässig. Gemeint sind nur belegte und verifizierte Vorfälle: belegt durch objektive, faktische und überprüfbare Informationen, verifiziert, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Vorfall eingetreten ist. Nicht jedes laufende Verfahren und nicht jeder intern erfasste Fall erfüllt diese Voraussetzungen. Bei der Ermittlung sind auch Rechtsstreitigkeiten zu Landrechten und zu FPIC indigener Völker zu berücksichtigen. Jeder Einzelfall muss nicht aufgelistet werden; eine Aggregation nach Vorfallsarten oder betroffenen Gemeinschaften ist zulässig. Veränderungen bei den Vorfällen dürfen mit den Angaben zu den Beschwerdekanälen verknüpft werden, wenn sie für deren Wirksamkeit aussagekräftig sind.
S3-4 – Ziele. Ziele zu betroffenen Gemeinschaften sind nach ESRS 2 GDR-T zu beschreiben. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Ziele zu setzen. Hat es keine Ziele gesetzt, ist offenzulegen, ob und wie es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen nachverfolgt (GDR-T Rn. 52). Hat es Ziele gesetzt, gehören dazu unter anderem Zielwert, Geltungsbereich einschließlich geografischer Grenzen, Basiswert und Basisjahr, Zieljahr, Methodik sowie die Angabe, ob das Ziel gesetzlich vorgeschrieben ist (GDR-T Rn. 51). Ziele können qualitativ und/oder quantitativ formuliert sein. Die Einbindung der Gemeinschaften, ihrer legitimen Vertreter oder glaubwürdiger Stellvertreter kann helfen, Kennzahlen und Ziele zu entwickeln und den Fortschritt zu verfolgen.
2 Wesentlichkeit: Wann S3 relevant wird
Ob S3 wesentlich ist, entscheidet die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Aus Sicht der DFGE ist das Thema häufig relevant für Unternehmen, die Land in Anspruch nehmen oder Standorte mit spürbaren Wirkungen auf das Umfeld betreiben, etwa in Rohstoffgewinnung, Energie- und Infrastrukturprojekten, Land- und Forstwirtschaft, Chemie und Produktion, sowie für Unternehmen mit Rohstoffbezug aus Regionen mit indigenen Gemeinschaften.
DFGE-Empfehlung: Standorte, Projekte und Rohstoffherkünfte mit möglichen Auswirkungen auf Gemeinschaften sollten schon in der DMA systematisch erfasst und die Priorisierung dokumentiert werden. Dies ist ein Praxishinweis und keine ESRS-Anforderung.
Für die Analyse gilt, soweit Auswirkungen in der Wertschöpfungskette liegen, ein pragmatischer Maßstab:
- Das Unternehmen muss nicht jede mögliche Auswirkung in jedem Bereich bewerten, sondern konzentriert sich auf Bereiche, in denen wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen wahrscheinlich sind, etwa nach Geschäftsmodell, Geografie, Branche und Geschäftsbeziehungen (ESRS 1 Rn. 32(b)).
- Es darf die Analyse ohne direkte Eingaben der Akteure der Wertschöpfungskette durchführen und stattdessen regionale Durchschnittswerte, Branchendaten oder allgemein verfügbare Informationen nutzen (ESRS 1 Rn. 33).
- Es muss keine Informationen zu jedem einzelnen Akteur berichten, sondern nur wesentliche Informationen; Schätzungen auf Basis von Branchendurchschnitten, Stichproben oder ausgabenbasierten Daten sind zulässig (ESRS 1 Rn. 64–65).
- Fehlen Informationen aus der Wertschöpfungskette, sind sie nicht zu erzwingen; zu erläutern sind die unternommenen Bemühungen, die Gründe und die Pläne für die künftige Beschaffung (ESRS 1 Rn. 123, nur in den ersten drei Berichtsjahren).
- Für Informationen, die von geschützten Unternehmen (protected undertakings) in der Wertschöpfungskette verlangt werden dürfen, nennt ESRS 1 Rn. 66 eine Obergrenze (Value-Chain-Cap). Aus dem Verweis wird hier nur die Aussage des Annexes übernommen: Die Obergrenze umfasst nur die Datenpunkte nach Annex II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560. Weitergehende Einordnungen dieses Rechtsakts sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
3 Die Umsetzung des ESRS S3
Weil S3 keine standardisierten Kennzahlen enthält, liegt der Aufwand weniger in der Datenerhebung als in Konzeption, Prozessen und Nachweisen. Sie erfordern unternehmensspezifische Entscheidungen und die Abstimmung zwischen Nachhaltigkeit, Standortverantwortlichen, Einkauf, Recht und Compliance. Wir empfehlen ein schrittweises Vorgehen.
1. Ausgangslage klären: Wesentlichkeit, Berichtsfassung, Übergangsregeln. Aus der DMA ergibt sich, ob und für welche Unterthemen S3 berichtet wird. Wegen der ausdrücklichen Erleichterungen für S3 in ESRS 1 Kapitel 10.3 (siehe unten) ist vor dem Start zu klären, ab welchem Berichtsjahr S3-Angaben überhaupt erforderlich sind und welche Fassung für das Berichtsjahr gilt. DFGE-Empfehlung: Auch wenn S3 zunächst entfallen darf, lohnt es sich, Priorisierung und Prozesse früh aufzubauen, weil sie Vorlaufzeit brauchen.
2. Betroffene Gemeinschaften identifizieren und priorisieren. Standorte und Geschäftsbeziehungen mit möglichen Auswirkungen auf Gemeinschaften erfassen (eigene Standorte, Projekte, Rohstoffherkunft) und nach Risiko priorisieren, etwa nach Land, Branche, Tätigkeit, Nähe zu Siedlungen und Vorkommen indigener Völker. Die Ergebnisse der DMA sind der Ausgangspunkt; sie sind um Wechselwirkungen mit den Umweltstandards zu ergänzen, etwa um Auswirkungen aus Schadstoffen, Wassernutzung, Biodiversität oder einem Transitionsplan. DFGE-Empfehlung: Methode, Datenquellen und Priorisierungskriterien dokumentieren, damit die Auswahl nachvollziehbar bleibt.
3. Konzepte prüfen (S3-1). Bestehende Konzepte wie Menschenrechtsgrundsätze, Standortrichtlinien, Verhaltenskodizes und Vorgaben zu Landerwerb und Umsiedlung mit den Anforderungen von GDR-P abgleichen. Festlegen, ob sie für alle oder nur für bestimmte Gemeinschaften gelten, und prüfen, ob es besondere Bestimmungen zu indigenen Völkern gibt, falls solche Gemeinschaften betroffen sind. DFGE-Empfehlung: Eine Gap-Analyse zeigt, wo Konzepte fehlen. Oft genügt die Ergänzung bestehender Richtlinien statt eines neuen Dokuments.
4. Einbindung, Beschwerdekanäle und Abhilfe aufbauen (S3-2). Festlegen, wie betroffene Gemeinschaften, ihre legitimen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertreter (zum Beispiel lokale Organisationen, NGOs oder Behörden) in die Analyse und in die Maßnahmenentwicklung einbezogen werden. Beschwerdekanäle einrichten oder bestehende Kanäle, etwa ein Hinweisgebersystem, für externe Personen öffnen und ihre Wirksamkeit bewerten. Den Abhilfeprozess für verursachte oder mitverursachte Auswirkungen beschreiben. Bei indigenen Völkern Zustimmungs- und Konsultationsprozesse sowie die Abstimmung des Dialogs dokumentieren. Wird der Schutz vor Vergeltung bereits unter G1-1 offengelegt, kann darauf verwiesen werden. DFGE-Empfehlung: Bestehende Strukturen aus nationalen Sorgfalts- und Hinweisgeberregelungen als Grundlage prüfen, bevor neue Prozesse aufgesetzt werden. Dies ist ein Praxishinweis und keine ESRS-Anforderung; ob und in welchem Umfang nationale Regelungen gelten, ist gesondert zu prüfen.
5. Maßnahmen ableiten und Wirksamkeit verfolgen (S3-3). Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Abhilfe festlegen, zum Beispiel Standort- und Projektprüfungen unter Beteiligung der Gemeinschaften, Anpassungen bei Landerwerb und Rohstoffbezug oder Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen. Wesentliche Maßnahmen sind mit Zeitrahmen, Umfang und erwarteten Ergebnissen darzustellen (GDR-A Rn. 45). Zielkonflikte sind offen zu beschreiben. Zusammenhänge mit dem Klimawandel sind zu berücksichtigen; der Annex nennt als Beispiel Minenschließungen oder zusätzlichen Abbau von Rohstoffen, die für die Transformation benötigt werden (ESRS 1 Kap. 3.3 und 9.1). DFGE-Empfehlung: Maßnahmen dort ansetzen, wo die DMA wesentliche negative Auswirkungen zeigt, und bestehende Standort- und Lieferantenprogramme als Grundlage nutzen.
6. Menschenrechtsvorfälle erfassen (S3-3). Ein Verfahren definieren, wie Vorfälle erfasst, geprüft und als belegt und verifiziert eingestuft werden. Rechtsstreitigkeiten zu Landrechten und zu FPIC einbeziehen, datenschutzrechtliche Vorgaben beachten und die Aggregation nach Vorfallsarten oder betroffenen Gemeinschaften planen. DFGE-Empfehlung: Das Erfassungsverfahren mit dem Beschwerdemanagement nach S3-2 verzahnen, damit Meldungen und bestätigte Vorfälle konsistent dokumentiert sind.
7. Ziele entscheiden und Schnittstellen sichern (S3-4). Ziele zu betroffenen Gemeinschaften sind nicht verpflichtend. Hat das Unternehmen Ziele gesetzt, sind sie nach GDR-T darzustellen. Ohne Ziele ist offenzulegen, ob und wie die Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen nachverfolgt wird (GDR-T Rn. 52). Eigene Kennzahlen werden nach GDR-M entwickelt. DFGE-Empfehlung: Ziele und Indikatoren nach der SMART-Logik (spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch, terminiert) formulieren. SMART ist eine Methode der Praxis und keine ESRS-Vorgabe. S3 enthält zudem keine eigene Angabepflicht zu finanziellen Effekten; diese sind nach ESRS 2 SBM-3 darzustellen. Die Einbindungs- und Beschwerdeprozesse sind mit S1, S2 und S4 abzustimmen, die vergleichbare Prozesse verlangen (ESRS 2 IRO-1 AR 25(b)); zusätzlich sind die Umweltstandards E1 bis E5 abzustimmen, weil dort die Ursachen vieler Auswirkungen auf Gemeinschaften liegen.
4 Übergangsregeln für S3 beachten
Alle Angabepflichten von S3 dürfen Unternehmen zunächst vollständig weglassen:
Wave-one-Unternehmen für Geschäftsjahre vor 2027, alle übrigen Unternehmen in ihren ersten zwei Berichtsjahren. Offenzulegen ist dann nur eine Kurzangabe, ob betroffene Gemeinschaften wesentlich sind, und falls ja, in Kurzform die zugehörigen Konzepte, Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen (ESRS 2 BP-2).
Die Details stehen in ESRS 1 Kapitel 10.3 (Rn. 125(a), 126(a), 127(a); Gruppendefinitionen in Rn. 122). Welcher Gruppe ein Unternehmen angehört, folgt nicht aus den ESRS und ist mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfenden zu klären.
5 Fazit
ESRS S3 verlangt keine umfangreichen Kennzahlen, aber nachvollziehbare Konzepte, funktionierende Einbindungs- und Beschwerdeprozesse, belegbare Maßnahmen, die offene Beschreibung von Zielkonflikten und, soweit vorhanden, belegte Menschenrechtsvorfälle. Bei indigenen Völkern gelten zusätzliche Anforderungen. Entscheidend sind eine nachvollziehbare Priorisierung der Standorte und Geschäftsbeziehungen sowie die Zusammenarbeit von Nachhaltigkeit, Standortverantwortlichen, Einkauf und Recht. Wegen der ausdrücklichen Übergangsregelungen ist zudem früh zu klären, ab wann S3-Angaben überhaupt erforderlich sind.
DFGE-Empfehlung: Wer die Prozesse für S1, S2, S3 und S4 gemeinsam denkt, spart Aufwand und erhöht die Aussagekraft der Berichterstattung. Das lohnt sich auch dann, wenn S3 zunächst entfallen darf. Dies ist eine Einschätzung aus der Beratung und keine Anforderung des Standards.
6 Quellen
ESRS_2023_2772: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1) für die Gegenüberstellung der Nummerierung (Wahlrecht Geschäftsjahr 2026).
ESRS_2026_1563: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Annex I (ESRS 1, ESRS 2, ESRS S3) und Annex II (Glossar „Affected community“). Link: VO (EU) 2026/1563 – ELI. Fundstelle ESRS S3: S. 123–128 des Amtsblatt-PDFs; Übergangsregeln: ESRS 1 Kap. 10.3, Rn. 125–127 (S. 30–31).








