Stand 10/2026 – simplified ESRS
ESRS S4 „Verbraucher und Endnutzer“ ist einer der sozialen Themenstandards der ESRS. Er legt fest, welche Informationen ein Unternehmen zu seinen wesentlichen Auswirkungen auf die Menschen offenlegt, die seine Produkte und Dienstleistungen kaufen oder nutzen, sowie zu den damit verbundenen Risiken und Chancen und seiner Reaktion darauf. Ob S4 berichtspflichtig wird, entscheidet die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DMA). Produkte und Dienstleistungen wirken durch die Daten, die sie verarbeiten, durch ihre Sicherheit und durch die Frage, wer Zugang zu ihnen hat. S4 behandelt damit die nachgelagerte Seite der Wertschöpfungskette, während S1 die eigene Belegschaft, S2 die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und S3 betroffene Gemeinschaften betrachten.
Der Standard berücksichtigt die Internationale Menschenrechtscharta, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Ob darüber hinaus zusätzliche Pflichten außerhalb der ESRS bestehen, etwa aus Produktsicherheits-, Datenschutz- oder Sorgfaltspflichtenregelungen, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags und gesondert zu prüfen.
ESRS S4 gehört zu den Sozialstandards S1 bis S4. Er ergänzt die übergreifenden Angaben aus ESRS 2, insbesondere SBM-2 (Sichtweisen und Interessen betroffener Stakeholder und ihre Berücksichtigung in Strategie und Geschäftsmodell), SBM-3 (Zusammenspiel von Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell, einschließlich finanzieller Effekte) und IRO-2.
Die Hürde bei S4 liegt weniger in der Zahl der Angabepflichten als in der Erreichbarkeit der Zielgruppen, der Priorisierung und dem Nachweis wirksamer Prozesse:
- Erreichbarkeit: Verbraucher und Endnutzer sind oft zahlreich, anonym und nur über Dritte erreichbar, etwa über Handel, Plattformen oder Vertriebspartner. Der Standard nennt deshalb neben legitimen Vertretern auch glaubwürdige Stellvertreter (credible proxies).
- Datenzugang: Informationen über Endnutzer liegen häufig nicht beim Unternehmen selbst vor. Der Annex lässt Schätzungen auf Basis von Branchen- und Regionaldaten ausdrücklich zu (ESRS 1 Rn. 33 und 65).
- Zuständigkeiten: Produktsicherheit, Datenschutz, Marketing und Kundendienst liegen meist in verschiedenen Bereichen. Sie sind für S4 zusammenzuführen.
- Verletzliche Gruppen: Der Standard verlangt Einblick in die Sichtweisen besonders verletzlicher oder marginalisierter Gruppen, etwa Menschen mit Behinderungen oder Kinder, soweit das Unternehmen diese erhebt.
- Zielkonflikte: Der Standard verlangt ausdrücklich, den Umgang mit Spannungen zwischen Maßnahmen zugunsten der Verbraucher und anderen Geschäftsinteressen zu beschreiben, etwa bei Marketing, Vertrieb und Datennutzung.
- Wirksamkeit der Beschwerdekanäle: Bestehende Kanäle wie Kundenservice oder Reklamationsmanagement müssen als Beschwerdemechanismus taugen. Ihre Wirksamkeit ist zu bewerten.
- Menschenrechtsvorfälle: Zu berichten sind nur bestätigte, also belegte und verifizierte Fälle, und nur soweit datenschutzrechtlich zulässig. Dafür braucht das Unternehmen ein definiertes Erfassungsverfahren.
- Keine Standardkennzahlen: S4 gibt keine eigenen Kennzahlen vor. Der Aufwand liegt in Konzepten, Prozessen und Nachweisen, nicht in der Datenerhebung.
Wer als Verbraucher und Endnutzer gilt:
Verbraucher sind Personen, die Waren und Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch erwerben, verbrauchen oder nutzen, für sich oder für andere und nicht zum Wiederverkauf oder für gewerbliche, berufliche oder handwerkliche Zwecke. Endnutzer sind Personen, die ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung letztlich nutzen oder nutzen sollen (Annex II, Glossar). Der Standard ist damit nicht auf klassische B2C-Geschäftsmodelle begrenzt. Auch Unternehmen im B2B-Geschäft können Endnutzer ihrer Produkte haben; ob das zu wesentlichen Auswirkungen führt, entscheidet die DMA. Nicht Gegenstand von S4 sind Missbrauch oder rechtswidrige Nutzung der Produkte und Dienstleistungen durch Verbraucher und Endnutzer. Der Standard behandelt drei Unterthemen:
- informationsbezogene Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer (unter anderem Privatsphäre, Zugang zu Informationen, Meinungsfreiheit),
- persönliche Sicherheit von Verbrauchern und Endnutzern (unter anderem Gesundheit und Sicherheit, Schutz von Kindern, Sicherheit der Person),
- soziale Inklusion von Verbrauchern und Endnutzern (unter anderem Zugang zu Produkten und Dienstleistungen, verantwortungsvolle Marketingpraktiken, Nichtdiskriminierung).
Schnittstellen zu anderen Standards:
- S1, S2 und S3: Alle Sozialstandards sind inhaltlich und strukturell aufeinander abgestimmt. Die Angaben beschreiben die wesentlichen Informationen je Stakeholdergruppe, auch im Hinblick auf die Sorgfaltsprozesse des Unternehmens.
- E1 (Klimawandel): Der Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresilienten Wirtschaft kann wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen für Verbraucher und Endnutzer mit sich bringen.
- E5 (Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft): Soweit Verbraucher und Endnutzer über Ressourcennutzung, Abfallmanagement oder Kreislaufaspekte der Produkte und Dienstleistungen informiert werden, die sie kaufen, besteht eine Schnittstelle. E5 behandelt diese Aspekte aus technischer Sicht, S4 die informationsbezogenen Auswirkungen, die persönliche Sicherheit und die soziale Inklusion (E5 Rn. 7(f)).
- G1-1 (Unternehmensführung): Bestehen Konzepte zum Schutz von Personen, die Beschwerdekanäle nutzen, vor Vergeltung und sind sie nach G1-1 offengelegt, darf darauf verwiesen werden.
Struktur:
ESRS S4 umfasst vier Angabepflichten (S4-1 bis S4-4), verteilt auf die Bereiche IRO-Management sowie Ziele. Für Konzepte, Maßnahmen und Ziele gelten ergänzend die Rahmenvorgaben aus ESRS 2 (GDR-P, GDR-A, GDR-T). Die Angaben ergänzen ESRS 2 SBM-3 und IRO-2. Der Standard enthält keine standardisierten Kennzahlen; unternehmensspezifische Kennzahlen sind nach ESRS 2 GDR-M möglich (ESRS 2 AR 42). Ein roter Faden ist die Frage, ob und wie das Unternehmen Verbraucher und Endnutzer erreicht und einbindet.
Angabepflichten des ESRS S4 nach ESRS 2026:
| Bereich | Angabepflicht | Inhalt in Kürze |
| IRO-Management | S4-1 | Konzepte zu Verbrauchern und Endnutzern |
| S4-2 | Einbindung der Verbraucher und Endnutzer, Beschwerdekanäle, Abhilfe | |
| S4-3 | Maßnahmen und Ressourcen, inkl. Menschenrechtsvorfälle | |
| Ziele | S4-4 | Ziele nach GDR-T |
| Kennzahlen | – | keine standardisierten Kennzahlen; unternehmensspezifische Kennzahlen nach ESRS 2 GDR-M möglich |
Wesentlichkeitsvorbehalt:
Berichtet wird nur, was nach der Doppelten Wesentlichkeitsanalyse wesentlich ist. Betrifft eine wesentliche Auswirkung, ein Risiko oder eine Chance nur ein Unterthema, ist auch nur dazu zu berichten (ESRS 1 Rn. 30). Die Angaben zu Menschenrechtsvorfällen gelten nur für die als wesentlich bewerteten Unterthemen. Bei der Prüfung der Informationswesentlichkeit (ESRS 1 Rn. 23) ist dafür vor allem die Schwere der Auswirkungen auf die Verbraucher und Endnutzer maßgebend.
1 Die vier Angabepflichten im Überblick
S4-1 – Konzepte. Das Unternehmen beschreibt seine Konzepte zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-P. Zu beschreiben sind danach unter anderem die wesentlichen Inhalte und Ziele des Konzepts, sein Geltungsbereich in Bezug auf eigene Geschäftstätigkeit, Wertschöpfungskette und Geografien sowie Verweise auf Standards Dritter, zu denen sich das Unternehmen verpflichtet (GDR-P Rn. 42). Zusätzlich ist anzugeben, ob die Konzepte für bestimmte Gruppen (zum Beispiel bestimmte Altersgruppen) oder für alle Verbraucher und Endnutzer gelten. Als Beispiel für Konzeptinhalte nennt der Standard die Kommunikationswege, über die das Unternehmen seine Konzepte an die relevanten Personen und Stellen vermittelt.
S4-2 – Einbindung, Beschwerdekanäle und Abhilfe. Diese Angabepflicht bündelt, was in Set 1 auf zwei Pflichten verteilt war. Beschrieben wird, wie das Unternehmen direkt mit Verbrauchern und Endnutzern, ihren legitimen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern (credible proxies) in Austausch tritt und wie deren Sichtweisen in Entscheidungen und Tätigkeiten zur Steuerung der Auswirkungen einfließen. Die Einbindung kann unterschiedliche Formen haben, etwa Informationsveranstaltungen, Konsultation oder Beteiligung. Dazu gehört, ob und wie das Unternehmen die Sichtweisen besonders verletzlicher oder marginalisierter Gruppen einholt, etwa von Menschen mit Behinderungen oder Kindern.
Kanäle und Abhilfe. Weiter sind die Kanäle zu beschreiben, über die Verbraucher und Endnutzer Anliegen oder Bedärfe direkt vorbringen können, ob ein Beschwerdemechanismus besteht und wie die Wirksamkeit der Kanäle bewertet wird; als Maßstab dienen die Wirksamkeitskriterien aus Prinzip 31 der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Zusätzlich ist der allgemeine Ansatz zur Abhilfe darzustellen, wenn das Unternehmen eine wesentliche negative Auswirkung verursacht oder dazu beigetragen hat.
S4-3 – Maßnahmen und Ressourcen. Beschrieben werden die wesentlichen Maßnahmen und die dafür eingesetzten Ressourcen nach ESRS 2 GDR-A. Dazu gehören im Berichtsjahr getroffene und geplante Maßnahmen mit Zeitrahmen, ihr Geltungsbereich und die erwarteten Ergebnisse (GDR-A Rn. 45). Bei wesentlichen negativen Auswirkungen ist darzulegen, wie das Unternehmen sie verhindert, mindert, beendet, minimiert und ihnen abhilft, einschließlich des Umgangs mit Spannungen zu anderen Geschäftsinteressen. Der Standard nennt als Beispiele Praktiken bei Marketing, Vertrieb und Datennutzung. Je nach Anknüpfung an die Auswirkung unterscheiden sich die Maßnahmen; dazu zählen auch Hebel (Leverage) und gemeinsame Maßnahmen über Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen. Wie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen verfolgt wird, ist anzugeben; die Angabe entfällt, wenn dazu bereits nach GDR-T oder GDR-M berichtet wird und darauf verwiesen wird. Wurden wesentliche finanzielle Mittel eingesetzt oder sind sie zu erwarten, sind Art, Betrag und die Bezugszeilen im Abschluss anzugeben (GDR-A Rn. 46).
Menschenrechtsvorfälle. Für die als wesentlich bewerteten Unterthemen sind zudem Menschenrechtsvorfälle im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern im Berichtszeitraum offenzulegen, soweit datenschutzrechtlich zulässig. Gemeint sind nur belegte und verifizierte Vorfälle: belegt durch objektive, faktische und überprüfbare Informationen, verifiziert, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Vorfall eingetreten ist. Nicht jedes laufende Verfahren und nicht jeder intern erfasste Fall erfüllt diese Voraussetzungen. Jeder Einzelfall muss nicht aufgelistet werden; eine Aggregation nach Vorfallsarten oder betroffenen Gruppen ist zulässig. Veränderungen bei den Vorfällen dürfen mit den Angaben zu den Beschwerdekanälen verknüpft werden, wenn sie für deren Wirksamkeit aussagekräftig sind.
S4-4 – Ziele. Ziele zu Verbrauchern und Endnutzern sind nach ESRS 2 GDR-T zu beschreiben. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Ziele zu setzen. Hat es keine Ziele gesetzt, ist offenzulegen, ob und wie es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen nachverfolgt (GDR-T Rn. 52). Hat es Ziele gesetzt, gehören dazu unter anderem Zielwert, Geltungsbereich einschließlich geografischer Grenzen, Basiswert und Basisjahr, Zieljahr, Methodik sowie die Angabe, ob das Ziel gesetzlich vorgeschrieben ist (GDR-T Rn. 51). Ziele können qualitativ und/oder quantitativ formuliert sein. Die Einbindung der Verbraucher und Endnutzer, ihrer legitimen Vertreter oder glaubwürdiger Stellvertreter kann helfen, Kennzahlen und Ziele zu entwickeln und den Fortschritt zu verfolgen.
2 Wesentlichkeit: Wann S4 relevant wird
Ob S4 wesentlich ist, entscheidet die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Aus Sicht der DFGE ist das Thema häufig relevant für Unternehmen mit Konsumgütern, Lebensmitteln, Medizin- und Gesundheitsprodukten, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Telekommunikation, digitalen Produkten und Plattformen oder Produkten, bei denen Sicherheit und Datenverarbeitung im Mittelpunkt stehen. Auch im B2B-Geschäft kann S4 relevant werden, wenn Endnutzer der Produkte betroffen sind.
DFGE-Empfehlung: Produkte und Dienstleistungen mit Daten-, Sicherheits- oder Zugangsbezug sollten schon in der DMA systematisch erfasst und die Priorisierung dokumentiert werden. Dies ist ein Praxishinweis und keine ESRS-Anforderung.
Für die Analyse gilt, soweit Auswirkungen in der nachgelagerten Wertschöpfungskette liegen, ein pragmatischer Maßstab:
- Das Unternehmen muss nicht jede mögliche Auswirkung in jedem Bereich bewerten, sondern konzentriert sich auf Bereiche, in denen wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen wahrscheinlich sind, etwa nach Geschäftsmodell, Geografie, Branche und Geschäftsbeziehungen (ESRS 1 Rn. 32(b)).
- Es darf die Analyse ohne direkte Eingaben der Akteure der Wertschöpfungskette durchführen und stattdessen regionale Durchschnittswerte, Branchendaten oder allgemein verfügbare Informationen nutzen (ESRS 1 Rn. 33).
- Es muss keine Informationen zu jedem einzelnen Akteur berichten, sondern nur wesentliche Informationen; Schätzungen auf Basis von Branchendurchschnitten, Stichproben oder ausgabenbasierten Daten sind zulässig (ESRS 1 Rn. 64–65).
- Fehlen Informationen aus der Wertschöpfungskette, sind sie nicht zu erzwingen; zu erläutern sind die unternommenen Bemühungen, die Gründe und die Pläne für die künftige Beschaffung (ESRS 1 Rn. 123, nur in den ersten drei Berichtsjahren).
- Für Informationen, die von geschützten Unternehmen (protected undertakings) in der Wertschöpfungskette verlangt werden dürfen, nennt ESRS 1 Rn. 66 eine Obergrenze (Value-Chain-Cap). Aus dem Verweis wird hier nur die Aussage des Annexes übernommen: Die Obergrenze umfasst nur die Datenpunkte nach Annex II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560. Weitergehende Einordnungen dieses Rechtsakts sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
3 Die Umsetzung des ESRS S4
Weil S4 keine standardisierten Kennzahlen enthält, liegt der Aufwand weniger in der Datenerhebung als in Konzeption, Prozessen und Nachweisen. Sie erfordern unternehmensspezifische Entscheidungen und die Abstimmung zwischen Nachhaltigkeit, Produktmanagement, Datenschutz, Marketing, Kundenservice und Recht. Wir empfehlen ein schrittweises Vorgehen.
1. Ausgangslage klären: Wesentlichkeit, Berichtsfassung, Übergangsregeln. Aus der DMA ergibt sich, ob und für welche Unterthemen S4 berichtet wird. Wegen der ausdrücklichen Erleichterungen für S4 in ESRS 1 Kapitel 10.3 (siehe unten) ist vor dem Start zu klären, ab welchem Berichtsjahr S4-Angaben überhaupt erforderlich sind und welche Fassung für das Berichtsjahr gilt. DFGE-Empfehlung: Auch wenn S4 zunächst entfallen darf, lohnt es sich, Priorisierung und Prozesse früh aufzubauen, weil sie Vorlaufzeit brauchen.
2. Verbraucher- und Endnutzergruppen identifizieren und priorisieren. Produkte, Dienstleistungen und Kanäle erfassen, über die Menschen erreicht werden, und nach Risiko priorisieren, etwa nach Produktart, Datenverarbeitung, Zielgruppen wie Kindern oder Menschen mit Behinderungen und Märkten. Die Ergebnisse der DMA sind der Ausgangspunkt; sie sind um Wechselwirkungen mit E1 und E5 zu ergänzen, etwa um Folgen der Klimatransformation für Produkte und Preise oder um Informationen zu Ressourcennutzung und Kreislaufaspekten. DFGE-Empfehlung: Methode, Datenquellen und Priorisierungskriterien dokumentieren, damit die Auswahl nachvollziehbar bleibt.
3. Konzepte prüfen (S4-1). Bestehende Konzepte wie Produktsicherheit, Datenschutz, Marketing- und Werberichtlinien, Barrierefreiheit, Kinderschutz und Verhaltenskodizes mit den Anforderungen von GDR-P abgleichen. Festlegen, ob sie für alle oder nur für bestimmte Gruppen gelten. DFGE-Empfehlung: Eine Gap-Analyse zeigt, wo Konzepte fehlen. Oft genügt die Ergänzung bestehender Richtlinien statt eines neuen Dokuments.
4. Einbindung, Beschwerdekanäle und Abhilfe aufbauen (S4-2). Festlegen, wie Verbraucher und Endnutzer, ihre legitimen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertreter (zum Beispiel Verbraucherorganisationen) in die Analyse und in die Maßnahmenentwicklung einbezogen werden. Bestehende Kanäle wie Kundenservice, Reklamationsmanagement oder Hinweisgebersystem als Beschwerdemechanismus nutzen und ihre Wirksamkeit bewerten. Den Abhilfeprozess für verursachte oder mitverursachte Auswirkungen beschreiben. Wird der Schutz vor Vergeltung bereits unter G1-1 offengelegt, kann darauf verwiesen werden. DFGE-Empfehlung: Bestehende Strukturen aus nationalen Hinweisgeber- und Beschwerderegelungen als Grundlage prüfen, bevor neue Prozesse aufgesetzt werden. Dies ist ein Praxishinweis und keine ESRS-Anforderung; ob und in welchem Umfang nationale Regelungen gelten, ist gesondert zu prüfen.
5. Maßnahmen ableiten und Wirksamkeit verfolgen (S4-3). Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Abhilfe festlegen, zum Beispiel Produktsicherheitsprüfungen, Datenschutz- und Sicherheitsvorkehrungen, Anpassung von Marketing- und Vertriebspraktiken, Informationsangebote oder Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen. Wesentliche Maßnahmen sind mit Zeitrahmen, Umfang und erwarteten Ergebnissen darzustellen (GDR-A Rn. 45). Zielkonflikte mit Marketing, Vertrieb und Datennutzung sind offen zu beschreiben. DFGE-Empfehlung: Maßnahmen dort ansetzen, wo die DMA wesentliche negative Auswirkungen zeigt, und bestehende Qualitäts-, Sicherheits- und Datenschutzprozesse als Grundlage nutzen.
6. Menschenrechtsvorfälle erfassen (S4-3). Ein Verfahren definieren, wie Vorfälle erfasst, geprüft und als belegt und verifiziert eingestuft werden. Datenschutzrechtliche Vorgaben beachten und die Aggregation nach Vorfallsarten oder betroffenen Gruppen planen. DFGE-Empfehlung: Das Erfassungsverfahren mit dem Beschwerdemanagement nach S4-2 verzahnen, damit Meldungen und bestätigte Vorfälle konsistent dokumentiert sind.
7. Ziele entscheiden und Schnittstellen sichern (S4-4). Ziele zu Verbrauchern und Endnutzern sind nicht verpflichtend. Hat das Unternehmen Ziele gesetzt, sind sie nach GDR-T darzustellen. Ohne Ziele ist offenzulegen, ob und wie die Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen nachverfolgt wird (GDR-T Rn. 52). Eigene Kennzahlen werden nach GDR-M entwickelt. DFGE-Empfehlung: Ziele und Indikatoren nach der SMART-Logik (spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch, terminiert) formulieren. SMART ist eine Methode der Praxis und keine ESRS-Vorgabe. S4 enthält zudem keine eigene Angabepflicht zu finanziellen Effekten; diese sind nach ESRS 2 SBM-3 darzustellen. Die Einbindungs- und Beschwerdeprozesse sind mit S1, S2 und S3 abzustimmen, die vergleichbare Prozesse verlangen (ESRS 2 IRO-1 AR 25(b)); zusätzlich sind E1 und E5 abzustimmen, weil dort Klimatransformation und Produktinformationen berichtet werden.
4 Übergangsregeln für S4 beachten
Alle Angabepflichten von S4 dürfen Unternehmen zunächst vollständig weglassen:
Wave-one-Unternehmen für Geschäftsjahre vor 2027, alle übrigen Unternehmen in ihren ersten zwei Berichtsjahren. Offenzulegen ist dann nur eine Kurzangabe, ob Verbraucher und Endnutzer wesentlich sind, und falls ja, in Kurzform die zugehörigen Konzepte, Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen (ESRS 2 BP-2).
Die Details stehen in ESRS 1 Kapitel 10.3 (Rn. 125(a), 126(a), 127(a); Gruppendefinitionen in Rn. 122). Welcher Gruppe ein Unternehmen angehört, folgt nicht aus den ESRS und ist mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfenden zu klären.
5 Fazit
ESRS S4 verlangt keine umfangreichen Kennzahlen, aber nachvollziehbare Konzepte, funktionierende Einbindungs- und Beschwerdeprozesse, belegbare Maßnahmen, die offene Beschreibung von Zielkonflikten und, soweit vorhanden, belegte Menschenrechtsvorfälle. Entscheidend sind eine nachvollziehbare Priorisierung der Produkte und Zielgruppen sowie die Zusammenarbeit von Nachhaltigkeit, Produktmanagement, Datenschutz, Marketing, Kundenservice und Recht. Wegen der ausdrücklichen Übergangsregelungen ist zudem früh zu klären, ab wann S4-Angaben überhaupt erforderlich sind.
DFGE-Empfehlung: Wer die Prozesse für S1, S2, S3 und S4 gemeinsam denkt, spart Aufwand und erhöht die Aussagekraft der Berichterstattung. Das lohnt sich auch dann, wenn S4 zunächst entfallen darf. Dies ist eine Einschätzung aus der Beratung und keine Anforderung des Standards.
6 Quellen
- ESRS_2026_1563: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Annex I (ESRS 1, ESRS 2, ESRS S4, ESRS E5) und Annex II (Glossar „Consumer“, „End-user“). Link: VO (EU) 2026/1563 – ELI. Fundstelle ESRS S4: S. 129–133 des Amtsblatt-PDFs; Übergangsregeln: ESRS 1 Kap. 10.3, Rn. 125–127 (S. 30–31).
- ESRS_2023_2772: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1) für die Gegenüberstellung der Nummerierung (Wahlrecht Geschäftsjahr 2026).








