Stand 10/2026 – simplified ESRS
ESRS 2 „Allgemeine Angaben“ ist neben ESRS 1 der zweite übergreifende Standard („cross-cutting standard“). Er ist kein Themenstandard, sondern legt die Angabepflichten fest, die für alle Themen gelten: Grundlagen der Erstellung, Governance, Strategie und Geschäftsmodell, Prozesse zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) sowie die allgemeinen Anforderungen an Angaben zu Konzepten, Maßnahmen, Kennzahlen und Zielen. Damit bildet ESRS 2 das Gerüst, in das die Angaben der Themenstandards eingebettet werden.
Anders als die Themenstandards stehen die Angaben nach ESRS 2 nicht unter dem Vorbehalt der Wesentlichkeit je Thema. Nach dem Annex sind sie grundlegend und führen voraussichtlich für alle Unternehmen zu wesentlichen Informationen. Je Angabepflicht ist dennoch zu prüfen, ob sie für das Unternehmen zutrifft, etwa bei Anreizsystemen mit Nachhaltigkeitsbezug oder bei Angaben zu bestimmten Sektoren. Das Ergebnis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (DMA) liefert die Inhalte für viele ESRS-2-Angaben und bestimmt, welche Themenstandards berichtet werden.
Die Hürden bei ESRS 2 liegen weniger in einzelnen Datenpunkten als in Nachweisen und Abstimmung:
- Governance-Nachweise: Zusammensetzung, Expertise und Aufgaben der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie deren Befassung mit Nachhaltigkeitsthemen müssen belegbar sein. Das betrifft Gremienprotokolle, Zuständigkeitsregelungen und Berichtswege.
- Abgrenzung der Angaben: IRO-1 (Prozess), SBM-3 (Zusammenwirken mit Strategie und Geschäftsmodell) und IRO-2 (Ergebnis und Content Index) behandeln dasselbe Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Ohne klare Abgrenzung entstehen Doppelungen oder Lücken.
- Finanzielle Effekte: Aktuelle und erwartete finanzielle Effekte wesentlicher Risiken und Chancen sind eine der anspruchsvollsten Angaben. Der Annex lässt unter bestimmten Bedingungen den Verzicht auf Quantifizierung zu, verlangt dann aber Erklärung und qualitative Angaben.
- Anreizsysteme und Risikomanagement: Ob Nachhaltigkeitsziele in die Vergütung eingehen und wie interne Kontrollen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgestaltet sind, ist häufig noch nicht dokumentiert.
- Datenpunkttabelle und Content Index: Die Liste der berichteten Angabepflichten und die Tabelle der Datenpunkte aus anderen EU-Rechtsakten müssen vollständig und konsistent zu den Themenkapiteln sein.
- Verzahnung mit den Themenstandards: Die allgemeinen Anforderungen an Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele gelten für alle Themenstandards und sind einheitlich umzusetzen. Das erfordert Abstimmung zwischen den Fachbereichen.
Struktur:
ESRS 2 gliedert sich in fünf Blöcke. Die Angaben zu Konzepten, Maßnahmen, Kennzahlen und Zielen sind als allgemeine Anforderungen formuliert und werden in den Themenstandards konkretisiert.
Aufbau des ESRS 2 nach ESRS 2026:
| Block | Angabepflichten | Inhalt in Kürze |
| BP | BP-1, BP-2 | Grundlagen für die Erstellung: Berichtsgrenze und Abdeckung der Wertschöpfungskette, genutzte Erleichterungen, Angaben bei Auslassung von Themenstandards |
| GOV | GOV-1 bis GOV-4 | Governance: Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, nachhaltigkeitsbezogene Vergütung, Erklärung zur Sorgfaltspflicht, Risikomanagement und interne Kontrollen |
| SBM | SBM-1 bis SBM-3 | Strategie und Geschäftsmodell: Märkte, Produkte und Wertschöpfungskette, Interessen der Stakeholder, Zusammenwirken wesentlicher IRO mit Strategie und Geschäftsmodell |
| IRO | IRO-1, IRO-2 | Prozess zur Ermittlung und Bewertung der IRO, Ergebnis der DMA, Liste der berichteten Angabepflichten (Content Index), Datenpunkte aus anderen EU-Rechtsakten |
| GDR | GDR-P, GDR-A, GDR-M, GDR-T | Allgemeine Anforderungen an Angaben zu Konzepten (P), Maßnahmen (A), Kennzahlen (M) und Zielen (T) |
1 Wichtig für das Geschäftsjahr 2026: Wahlrecht nach Artikel 2
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 ist final veröffentlicht (Amtsblatt vom 21. September 2026) und ist am 10. November 2026 in Kraft. Sie gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre ab diesem Zeitpunkt ist Annex I die maßgebliche Fassung der ESRS und damit auch von ESRS 2.
Für Geschäftsjahre 2026 („Wave-One“) besteht nach Artikel 2 ein Wahlrecht zwischen ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772), ESRS nach Annex I und ESRS Set 1 mit ausgewählten Erleichterungen aus Annex I. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu ESRS 1.
Die gewählte Fassung ist in der Nachhaltigkeitserklärung anzugeben, und die Fassungen dürfen nicht unbemerkt vermischt werden.
2 Die Angabepflichten im Überblick
Grundlagen für die Erstellung (BP-1, BP-2). BP-1 verlangt Angaben dazu, ob die Nachhaltigkeitserklärung konsolidiert oder auf Einzelebene erstellt wird, wie die Berichtsgrenze vom Konzernabschluss abweicht und wie weit die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abgedeckt ist. Hinzu kommt die Erklärung, dass die Aufstellung nach den ESRS erfolgt, die zum Ende der Berichtsperiode anwendbar sind, sowie die Offenlegung genutzter Erleichterungen und Optionen.
Governance (GOV-1 bis GOV-4). Offenzulegen sind Zusammensetzung der Organe (unabhängige Mitglieder, Arbeitnehmervertretung, Geschlecht und weitere Diversitätsaspekte), Expertise und Kompetenzen, Verantwortlichkeiten für Nachhaltigkeitsthemen, Überwachung von Zielen und Fortschritt sowie die Berücksichtigung wesentlicher IRO in Strategie, Großtransaktionen und Risikomanagement. GOV-2 betrifft Anreizsysteme mit Nachhaltigkeitsbezug und ist nur zu berichten, wenn solche bestehen. GOV-3 verlangt die Erklärung zur Sorgfaltspflicht und die Angabe, wo die Hauptschritte in der Nachhaltigkeitserklärung abgebildet sind. GOV-4 beschreibt Risikomanagement und interne Kontrollen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Strategie und Geschäftsmodell (SBM-1 bis SBM-3). SBM-1 beschreibt Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette mit wesentlichen Produkt- und Dienstleistungsgruppen, Märkten und Sektoren. Zusätzliche Angaben sind erforderlich, wenn das Unternehmen in den Bereichen fossile Brennstoffe, Chemie, verbotene Waffen oder Tabak tätig ist; maßgeblich sind eine Umsatzschwelle von 10 % oder eine Verbindung zu wesentlichen Auswirkungen. SBM-2 betrifft Interessen und Sichtweisen der Stakeholder und deren Einbindung in die Organe. SBM-3 verbindet die wesentlichen IRO mit Strategie und Geschäftsmodell: Beschreibung, aktuelle und erwartete finanzielle Effekte, Anpassung von Buchwerten sowie Resilienz von Strategie und Geschäftsmodell. Auf die Quantifizierung erwarteter finanzieller Effekte darf unter den im Standard genannten Bedingungen verzichtet werden, dann sind Erklärung und qualitative Angaben erforderlich.
Ermittlung und Bewertung der IRO (IRO-1, IRO-2). IRO-1 beschreibt den Prozess: Entscheidungsschritte, Methoden, Annahmen und Schwellenwerte, Bewertung nach Schwere und Wahrscheinlichkeit, Einbezug der Sorgfaltspflicht, Konsultation betroffener Stakeholder und Experten, Änderungen zum Vorjahr und Zeitpunkt der letzten Aktualisierung. Allgemeine Standardformulierungen sind zu vermeiden. IRO-2 legt das Ergebnis offen: Kurzbeschreibung der wesentlichen IRO, Änderungen zum Vorjahr, die Liste der berichteten Angabepflichten (Content Index), die Liste ergänzender Informationen, Angaben zu erhöhten Risiken für Zwangs- und Kinderarbeit bei Verbindung zu wesentlichen negativen Auswirkungen sowie die Tabelle der Datenpunkte aus anderen EU-Rechtsakten. Nicht wesentliche Datenpunkte werden dort entsprechend gekennzeichnet. Kommt das Unternehmen zu dem Ergebnis, dass Klimawandel nicht wesentlich ist, und lässt es deshalb alle Angaben von ESRS E1 weg, ist nach IRO-2 die Grundlage dieser Schlussfolgerung offenzulegen.
Allgemeine Anforderungen an Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele (GDR-P, GDR-A, GDR-M, GDR-T).Diese Anforderungen gelten für alle Themenstandards und für unternehmensspezifische Angaben. Der Detailgrad richtet sich nach dem Managementansatz. Hat das Unternehmen zu einem wesentlichen Thema keine Konzepte, Maßnahmen oder Ziele, ist dies offenzulegen. Bei Angaben, die an mehreren Stellen relevant sind, genügt eine Darstellung mit Querverweis.
- Konzepte (GDR-P): wesentliche Inhalte und Ziele, Geltungsbereich und Ausschlüsse, Verweis auf Standards Dritter und bei sozialen Themen die Berücksichtigung der Interessen Betroffener; bei Menschenrechtskonzepten der Bezug auf UN-Leitprinzipien, ILO-Normen und OECD-Leitsätze. Im allgemeinen wird hier eher von Richtlinien bzw. policies gesprochen.
- Maßnahmen (GDR-A): Maßnahmen im Berichtsjahr und geplante Maßnahmen mit Zeitrahmen, Umfang und erwarteten Ergebnissen sowie finanzielle Ressourcen (Betriebs- und Investitionsausgaben); die Hierarchie der Abhilfemaßnahmen dient als Klassifikation.
- Kennzahlen (GDR-M): Kennzahl, Einheit, Methodik, Quellen, Schätzungen und Proxys für die Wertschöpfungskette, Kontext und Veränderungen gegenüber Vorperioden.
- Ziele (GDR-T): messbare, zeitgebundene und ergebnisorientierte Ziele mit Bezug zu Konzepten und Maßnahmen, Zielwert, Umfang, Basisjahr und Zieljahr; bei Umweltzielen auf wissenschaftlichen Belegen beruhend. Fehlen Ziele, ist anzugeben, ob und wie die Wirksamkeit verfolgt wird.
3 Auslassung von Themenstandards: Angaben nach BP-2
Wer einen Themenstandard nach den Übergangsregeln zunächst weglässt, muss trotzdem angeben, ob die zugehörigen IRO wesentlich sind.
Ist das der Fall, sind kurze Angaben zu Strategie und Richtlinien, Zielen, Konzepten, Maßnahmen und Kennzahlen erforderlich. Welche Themenstandards zu welchem Zeitpunkt entfallen dürfen, regelt ESRS 1 Kapitel 10. Details stehen im Beitrag zu ESRS 1.
Wichtig für die Praxis: Wird ein Thema wegen der Übergangsregeln nicht berichtet, darf nicht geschrieben werden, es sei nicht wesentlich. Die Aussage zur Wesentlichkeit folgt allein aus der DMA. Für die übrigen Erleichterungen, etwa zu finanziellen Effekten, genügt die Angabe, dass die Erleichterung genutzt wird.
4 Verknüpfung mit der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
ESRS 2 ist die Schnittstelle zwischen DMA und Berichtsstruktur. Aus der DMA nach ESRS 1 Kapitel 3 ergeben sich der Prozess (IRO-1), das Ergebnis (IRO-2) und die Inhalte für Strategie und Geschäftsmodell (SBM-3). Die Dokumentation der DMA ist damit zugleich die Grundlage für eine große Zahl an ESRS-2-Angaben und für die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfenden.
DFGE-Empfehlung: Die DMA-Dokumentation von Beginn an so aufbauen, dass IRO-1, IRO-2 und SBM-3 daraus abgeleitet werden können. Das vermeidet Nacharbeit und Widersprüche zwischen den Angaben. Dies ist ein Praxishinweis und keine ESRS-Anforderung.
5 Die Umsetzung des ESRS 2
Die Umsetzung von ESRS 2 erfordert die Zusammenarbeit von Nachhaltigkeit, Geschäftsleitung, Rechnungswesen, Controlling, Risikomanagement, Recht und Personal. Wir empfehlen ein schrittweises Vorgehen.
1. Grundlagen festlegen (BP-1, BP-2). Berichtsgrenze, Konsolidierungskreis, Abdeckung der Wertschöpfungskette und anzuwendende Fassung für das Geschäftsjahr bestimmen. Genutzte Erleichterungen erfassen. DFGE-Empfehlung: Ein Erleichterungsregister mit Ablaufjahr je Erleichterung macht die gestaffelten Fristen steuerbar.
2. Governance dokumentieren (GOV-1 bis GOV-4). Zuständigkeiten und Berichtswege für Nachhaltigkeit in den Organen festhalten, Expertise belegen, Vergütungssysteme auf Nachhaltigkeitsbezug prüfen und interne Kontrollen für die Berichterstattung beschreiben. DFGE-Empfehlung: Vorhandene Nachweise (Geschäftsordnungen, Protokolle, Kontrollmatrizen) sichten, bevor neue Strukturen aufgebaut werden.
3. Strategie und Geschäftsmodell beschreiben (SBM-1, SBM-2). Wertschöpfungskette, Märkte und Produkte abbilden, Stakeholder und deren Interessen erfassen und prüfen, ob zusätzliche Angaben zu bestimmten Sektoren erforderlich sind.
4. DMA-Ergebnisse in IRO-1, IRO-2 und SBM-3 überführen. Prozess, Methoden und Schwellenwerte dokumentieren, wesentliche IRO beschreiben, finanzielle Effekte bewerten oder den Verzicht auf Quantifizierung begründen und die Resilienz der Strategie einordnen. DFGE-Empfehlung: Quantifizierung zunächst für die wesentlichsten Risiken und Chancen aufbauen und das Vorgehen dokumentieren.
5. Rahmen für Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele vereinheitlichen (GDR). Gemeinsame Vorlagen für alle Themen festlegen, Fehlanzeigen definieren und Querverweise planen. DFGE-Empfehlung: Eine Vorlage je Thema, die GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T abbildet, sichert einheitliche Qualität und erleichtert die Prüfung.
6. Content Index und Datenpunkttabelle erstellen (IRO-2). Berichtete Angabepflichten und Datenpunkte aus anderen EU-Rechtsakten erfassen, nicht wesentliche Datenpunkte kennzeichnen und Konsistenz zu den Themenkapiteln prüfen.
7. Auslassungen und Übergangsregeln abbilden (BP-2). Falls Themenstandards entfallen, Wesentlichkeitsaussage und Kurzangaben vorbereiten.
6 Mehr als Berichterstattung: ESRS 2 als Grundgerüst eines ESG-Steuerungssystems
Die Angaben nach ESRS 2 lassen sich auch als Managementzyklus lesen.
Sie verlangen, dass Unternehmen wesentliche IRO identifizieren, Konzepte, Maßnahmen und Ziele festlegen, Fortschritt messen und die Ergebnisse jährlich überprüfen. Das entspricht dem PDCA-Zyklus (Plan, Do, Check, Act), der vor allem aus der „ISO-Welt“ bekannt ist.
| PDCA | Entsprechung in ESRS 2 | Steuerungsfrage |
| Plan | GOV-1, SBM-3, IRO-1, IRO-2; GDR-P (Konzepte) und GDR-T (Ziele) | Was ist für uns wesentlich, und was wollen wir erreichen? |
| Do | GDR-A (Maßnahmen) | Wer setzt was mit welchen Mitteln um? |
| Check | GDR-M (Kennzahlen); GOV-4 (Risikomanagement und interne Kontrollen der Berichterstattung); Angaben zur Wirksamkeit in GDR-A und GDR-T | Wirken die Maßnahmen, und sind die Daten belastbar? |
| Act | Jährliche Überprüfung der DMA, Änderungen zum Vorjahr (IRO-1, IRO-2) | Was passen wir an? |
DFGE-Empfehlung: Wer die Berichtsstruktur zugleich als Steuerungssystem aufbaut, verbindet Daten, Verantwortlichkeiten und Ziele einmal und nutzt sie mehrfach. Kennzahlen lassen sich mit Controlling und Risikomanagement verknüpfen, das Management sieht Zielabweichungen unterjährig, und dieselbe Datenbasis dient Banken, Kunden und Prüfern. Einschätzung aus der Beratung, keine ESRS-Anforderung.
Auch mehrere Studien, u.a. die der Bertelsmann Stiftung (2025/2026), kommt, dass der Mehrwert nicht im Bericht selbst liegt, sondern in den organisatorischen Veränderungen, die der Berichtsprozess anstößt, und in der gezielten Nutzung der Daten (Executive Summary, S. 5).
7 Fazit
ESRS 2 ist der Standard, der für alle Unternehmen gilt und auf dem die Themenstandards aufbauen. Die Anforderungen sind weniger datenintensiv als in den Themenstandards, dafür kommt es auf belastbare Nachweise, eine saubere DMA-Dokumentation und konsistente Verweise an. Auch bei Auslassung von Themenstandards bleiben die Angaben nach BP-2 erforderlich.
DFGE-Empfehlung: ESRS 2 ist der „Anker“ des gesamten CSRD-Berichts. Wer frühzeitig als Grundgerüst aufbaut, schafft die Basis für alle Themenstandards und reduziert den Abstimmungsaufwand in den Folgejahren erheblich.
Nicht unterschätzen: Der größte Nutzen entsteht, wenn die Berichtsstruktur zugleich als ESG-Steuerungssystem im PDCA-Zyklus genutzt wird: Dieselben Daten, Verantwortlichkeiten und Ziele dienen dann der Berichterstattung und der laufenden Unternehmenssteuerung.
8 Quellen
- ESRS_2026_1563: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Artikel 2 und 3, Annex I (ESRS 2). Link: VO (EU) 2026/1563 – ELI. Fundstelle ESRS 2: S. 37–53 des Amtsblatt-PDFs; Appendix A: S. 54 ff.; Artikel 2 und 3: S. 3.
- ESRS_2023_2772: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1) für das Wahlrecht im Geschäftsjahr 2026 nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563.








