Im September tritt die EU-EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition, Richtlinie (EU) 2024/825) in Kraft. Die Direktive wurde am 26. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und greift nun nach der entsprechenden Umsetzung in nationales Recht ab dem 27. September 2026 verbindlich EU-weit. Für Unternehmen bedeutet das: Der Countdown läuft, um die eigene Nachhaltigkeitskommunikation auf den Prüfstand zu stellen und rechtssicher zu gestalten.
Wer weiterhin mit unbelegten Green Claims wirbt, riskiert nicht nur kostspielige Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen durch Mitbewerber sowie Verbraucherschutzverbände, sondern im Ernstfall auch empfindliche Bußgelder. Damit markiert die EU-EmpCo-Richtlinie einen absoluten Meilenstein im modernen Verbraucher- und Umweltschutz.
Die nationale Umsetzung erfolgt in Deutschland über entsprechende Anpassungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie begleitende verbraucherschutzrechtliche Vorschriften.
- Der scharfe Stichtag: Ab dem 27. September 2026 gilt die Richtlinie unmittelbar für alle geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern.
- Keine Schonfristen für Bestände: Der Stichtag gilt ausnahmslos für sämtliche Kommunikationskanäle und bereits vorhandene Materialien. Das schließt bereits gedruckte Broschüren, Produktverpackungen im Lager etc. gleichermaßen ein. Eine Karenzzeit für bereits produzierte Bestände ist seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen.
Worum geht es bei der EmpCo-Richtlinie im Kern?
Ein zentraler Aspekt der EmpCo-Richtlinie – und der parallel dazu in Brüssel verhandelten Green Claims Directive – ist die Frage, wer die Echtheit von Umweltaussagen eigentlich kontrolliert und zertifiziert. Bislang war der Markt stark von freiwilligen, oft undurchsichtigen Siegeln geprägt. Künftig gilt ein striktes Ex-ante-Verifizierungsprinzip:
- Unabhängige Konformitätsbewertungsstellen: Umweltbezogene Aussagen und Siegel dürfen künftig nicht mehr in Eigenregie oder durch nicht akkreditierte Verbände vergeben werden. Sie müssen vor ihrer Verwendung von unabhängigen, akkreditierten Prüfstellen (ähnlich wie bei ISO-Zertifizierungen oder technischen Überwachungen) verifiziert und zertifiziert werden.
- Staatliche Marktüberwachung: Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von nationalen Behörden und Marktüberwachungsinstanzen streng kontrolliert. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldbußen (bis zu 4 % des Jahresumsatzes).
- Rolle von Standards: Als Maßstab für die Zertifizierung dienen anerkannte wissenschaftliche Methoden und internationale Normen (wie die ISO 14040/44 für Ökobilanzen – Life Cycle Assessment/LCA, das Greenhouse Gas Protocol, ISO 14064 für den Corporate Carbon Footprint – CCF -, ISO 14067 für den Product Carbon Footprint – PCF- oder ISO 14068 für Carbon Neutrality).
Im Zentrum der Richtlinie steht ein fundamentaler Paradigmenwechsel: Nachhaltigkeitskommunikation wird von der frei gestaltbaren Werbebotschaft zur nachweisbaren Compliance-Pflicht.
Vage oder unbelegte Umweltversprechen sollen komplett vom Markt verschwinden. Das Gesetz erweitert die europaweite „schwarze Liste“ unlauterer Geschäftspraktiken um konkrete Tatbestände. Das bedeutet im Klartext: Bestimmte Werbeformen und Darstellungen sind künftig kategorisch verboten, ohne dass im Einzelfall langwierig nachgewiesen werden muss, dass ein Verbraucher dadurch konkret in die Irre geführt wurde. Die Beweislast liegt beim Unternehmen, das seine Aussagen jederzeit lückenlos belegen können muss.
Was ist in Zukunft erlaubt und was ist verboten?
Um die neuen Vorgaben greifbarer zu machen, lohnt sich ein Blick auf typische Szenarien aus dem Marketing- und Produktalltag:
1. Allgemeine Umweltaussagen („Green Claims“)
- Verboten: Pauschale und schwammige Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“, wenn dahinter kein umfassender, zertifizierter Beleg steht.
- Erlaubt / Bedingung: Solche Begriffe dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn am selben Medium (z. B. direkt auf der Produktverpackung oder unmittelbar im entsprechenden Webseitentext) eine klare, anerkannte und nachgewiesene hervorragende Umweltleistung spezifiziert wird, die auf harten, überprüfbaren Daten beruht.
2. Das Versprechen der „Klimaneutralität“
- Verboten: Allgemeine Werbebehauptungen wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ für Produkte oder Unternehmen, die aber primär auf dem Kauf von externen Kompensationszertifikaten (Offsetting) beruhen. Unzulässig sind zudem Claims, die suggerieren, dass durch finanzielle Beiträge zu Klimaschutzprojekten die verursachten Emissionen der Geschäftstätigkeit schlicht „gelöscht“ oder „neutralisiert“ wurden. Solche Aussagen gelten als irreführend, weil sie verdecken, dass im operativen Betrieb weiterhin Treibhausgase anfallen.
- Erlaubt / Bedingung: Das Werben mit „CO2-Neutralität“ ist künftig lediglich nach einer erfolgreichen und validierten Zertifizierung gemäß der ISO 14068 („Carbon Neutrality“) erlaubt. Zulässig ist außerdem eine transparente, faktenbasierte Berichterstattung über echte interne Reduktionserfolge (z. B. „Wir haben unsere Scope-1- und Scope-2-Emissionen im Vergleich zum Vorjahr um 15 % gesenkt“). Unternehmen dürfen selbstverständlich weiterhin freiwillig Klimaschutzprojekte unterstützen und finanzieren; dies muss jedoch sauber getrennt kommuniziert werden, beispielsweise: „Wir unterstützen durch finanzielle Beiträge zertifizierte Waldschutzprojekte in Region X, zusätzlich zu unseren kontinuierlichen Reduktionsanstrengungen.“ Der Begriff der generellen „Klimaneutralität“ des Unternehmens durch bloßen Zertifikatekauf ist im Marketing hingegen tabu.
3. Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln und Labels
- Verboten: Die Verwendung selbst kreierter, unternehmenseigener „Öko-Siegel“, eigenem Badge-Design oder intransparenter Verbandsetiketten ohne unabhängiges, verifiziertes Prüfsystem.
- Erlaubt: Staatlich anerkannte Siegel (wie das EU-Ecolabel) oder Labels, die auf einem zertifizierten, öffentlich zugänglichen Überwachungssystem mit strenger, unabhängiger Drittprüfung basieren.
4. Zukunftsversprechen (Net-Zero-Targets)
- Verboten: Slogans wie „Wir sind bis 2030 klimaneutral“, die rein als marketinggetriebene Vision in den Raum gestellt werden, ohne dass operative Taten folgen.
- Erlaubt: Langfristige Selbstverpflichtungen sind nur dann zulässig, wenn sie auf einem detaillierten, öffentlich zugänglichen und realistischen Umsetzungsplan basieren. Dieser muss messbare Zwischenziele definieren und in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Dritte evaluiert werden.
Zusätzliche Anforderungen: Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit
Neben den klassischen Green Claims nimmt die EmpCo-Richtlinie auch die physische Produktgestaltung und deren Bewerbung massiv ins Visier. So wird es künftig als unlauter eingestuft, wenn Unternehmen Produkte mit verdeckten Schwachstellen bewerben (geplante Obsoleszenz) oder falsche Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit machen. Auch die Verheimlichung von Informationen darüber, dass ein Produkt spezielle Software-Updates benötigt, um seine Leistung zu halten, wird streng sanktioniert. Verbraucher sollen gezielt dazu befähigt werden, langlebige und tatsächlich reparaturfähige Güter zu erkennen.
Unterstützung durch die DFGE
Die EmpCo-Richtlinie macht unmissverständlich deutlich: Wer heute über Nachhaltigkeit spricht, muss seine Aussagen lückenlos mit harten, validierten Daten untermauern können. Genau an dieser strategischen Schnittstelle setzt die Expertise der DFGE – Institute for Energy, Ecology and Economy an.
Als erfahrener Partner für ganzheitliche Nachhaltigkeitsberatung unterstützen wir Sie nicht nur dabei, Ihre Umweltperformance messbar zu machen, sondern begleiten Sie auch ganzheitlich bei der rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer Kommunikation.
Bereit für den Stichtag im September? Sprechen Sie uns an: Gemeinsam überprüfen wir Ihre bestehenden Umweltaussagen auf ihre EmpCo-Konformität und helfen Ihnen dabei, Ihre tatsächlichen Umweltleistungen absolut transparent, auditfähig und rechtssicher nach außen zu kommunizieren!
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