Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 – die EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“). Sie wurde am 6. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L, 2024/825) und war bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Deutschland hat die Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbumgesetzt, verkündet am 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Eine Übergangs- oder Abverkaufsfrist für bereits produzierte Materialien ist nicht vorgesehen.
Für Unternehmen bedeutet das: Die eigene Nachhaltigkeitskommunikation gehört jetzt auf den Prüfstand. Wer Umweltaussagen trifft, muss sie belegen können.
Was EmpCo regelt – und was nicht
EmpCo erweitert das bestehende Lauterkeitsrecht. Sie führt keine Vorab-Genehmigungspflicht für Umweltaussagen ein und verlangt auch keine Zertifizierung nach einer bestimmten Norm. Wer heute eine Umweltaussage trifft, braucht weiterhin keine behördliche Freigabe.
Was EmpCo tut:
- Sie ergänzt das UWG um vier Legaldefinitionen: Umweltaussage, allgemeine Umweltaussage, Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssystem (§ 2 Abs. 2 UWG n.F.).
- Sie erweitert die Irreführungstatbestände des § 5 UWG – unter anderem bei zukunftsbezogenen Umweltaussagen sowie bei Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit.
- Sie ergänzt die „Schwarze Liste“ des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG um neue Per-se-Verbote. Diese gelten ohne Einzelfallabwägung: Liegt der Tatbestand vor, ist die Handlung unlauter.
Die neuen Tatbestände stehen in den Nummern 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d Buchstaben a bis g des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
Auch B2B ist betroffen
EmpCo schützt formal Verbraucherinnen und Verbraucher. Daraus folgt aber keine Entlastung für den Geschäftsverkehr:
- § 5 UWG verbietet irreführende Werbung auch im B2B-Verhältnis. Der BGH-Fall „klimaneutral“ (I ZR 98/23) betraf eine Anzeige in einer Fachzeitschrift.
- Wer Kunden oder Händlern Texte, Labels oder Claims vorgibt, kann hierfür mitverantwortlich sein.Verträge regeln den Regress – sie verhindern keine Abmahnung.
- Claims wandern die Lieferkette entlang: vom Datenblatt über den Einkauf bis in die Produktwerbung des Kunden. Dort wirken sie gegenüber Verbrauchern und damit im Anwendungsbereich der Per-se-Verbote.
Was künftig unzulässig ist
1. Allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene Spitzenleistung
Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“ sind unzulässig, wenn sie sich auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen und keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, die sich auf genau diese Aussage bezieht.
Zwei Wege bleiben offen: Die Aussage wird klar und deutlich auf demselben Medium spezifiziert – also dort, wo der Claim steht (Verpackung, Websitetext, Prospekt). Oder sie beruht auf einem Nachhaltigkeitssiegel mit Zertifizierungssystem.
2. Aussagen zum Gesamtprodukt, die nur einen Teilaspekt meinen
„Umweltfreundliche Verpackung“ – gemeint ist oft nur die Verpackung, nicht das Produkt. Genau das ist künftig unzulässig: Eine Umweltaussage darf sich nicht auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen, wenn sie tatsächlich nur einen Aspekt betrifft.
3. Klimaaussagen auf Kompensationsbasis
Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „CO₂-reduziert“, die auf dem Zukauf von Kompensationszertifikaten beruhen, sind gegenüber Verbrauchern unzulässig. Das gilt unabhängig davon, wie hochwertig die Zertifikate sind und welchem Standard sie entsprechen. Der Grund: Die Aussage verdeckt, dass im operativen Betrieb weiterhin Treibhausgase anfallen.
Betroffen sind produktbezogene Aussagen auf Kompensationsbasis. Eine transparente, getrennte Information über unterstützte Klimaschutzprojekte bleibt möglich – dazu unten.
4. Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem
Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nur noch verwendet werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein Zertifizierungssystem setzt voraus:
- transparente, faire und diskriminierungsfreie Bedingungen für die Teilnahme,
- objektive Kriterien,
- unabhängige Überwachung der Einhaltung dieser Kriterien.
Selbst gestaltete Unternehmenslabel erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht. Ein bloßes Umbenennen hilft nicht: Entscheidend ist, worauf das Zeichen tatsächlich beruht.
5. Zukunftsversprechen ohne Plan
Aussagen über künftige Umweltleistungen – etwa „klimaneutral bis 2030″ oder „Net Zero bis 2040″ – sind irreführend, wenn sie nicht gestützt sind durch:
- messbare, terminierte Ziele,
- einen detaillierten, realistischen Umsetzungsplan, der öffentlich zugänglich ist,
- regelmäßige unabhängige Prüfung durch externe Sachverständige.
Basisjahr, Zieljahr, Umfang (Scope 1, 2, 3) und Zwischenziele sollten aus der Kommunikation selbst hervorgehen.
6. Gesetzliche Pflichten als Besonderheit
Wer Eigenschaften bewirbt, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind, handelt unlauter. Beispiele: „frei von FCKW“ oder „ohne verbotene Weichmacher“ – Eigenschaften, die für alle Marktteilnehmer gelten.
7. Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates
Neu erfasst sind:
- falsche Angaben zur Haltbarkeit unter normalen Nutzungsbedingungen,
- das Bewerben einer Ware mit einem Merkmal, das die Haltbarkeit begrenzt, wenn der Unternehmer über dieses Merkmal und seine Auswirkungen informiert ist,
- das Verschweigen von Informationen über negative Auswirkungen von Softwareaktualisierungen auf das Funktionieren digitaler Waren und Dienstleistungen,
- falsche Angaben zur Reparierbarkeit.
Was weiterhin zulässig ist
- Konkrete, nachprüfbare Angaben zu tatsächlich erreichten Reduktionen. Beispiel: „Scope 1 und 2 um 38 % gesenkt gegenüber Basisjahr 2019 (Stand 2025, GHG Protocol, geprüft durch [Prüfstelle]).“ Solche Aussagen brauchen Methode, Umfang, Basisjahr und Prüfung – aber keine Vorab-Genehmigung.
- Getrennte, transparente Information über Klimaschutzprojekte. Beispiel: „Wir unterstützen zusätzlich zu unseren Reduktionsanstrengungen zertifizierte Waldschutzprojekte in Region X.“ Entscheidend ist, dass die Kompensation nicht als Neutralisierung der eigenen Emissionen dargestellt wird.
- Staatliche Siegel wie Blauer Engel, EU-Ecolabel oder das Energielabel.
- Siegel mit Zertifizierungssystem, sofern das System die genannten Anforderungen erfüllt – etwa FSC, PEFC, GOTS, Fairtrade oder Cradle to Cradle Certified.
- Konkrete Angaben ganz ohne Siegel. Ein Produktfußabdruck mit Methode, Systemgrenze und Datum ist oft die belastbarste Kommunikation.
- Wissenschaftsbasierte Klimaziele mit Zieljahr, Basisjahr, Umfang, Zwischenzielen, öffentlich zugänglichem Umsetzungsplan und unabhängiger Prüfung.
Welche Methoden und Normen relevant sind
EmpCo schreibt keine bestimmte Norm vor. Für die Nachweisführung sind anerkannte Methoden dennoch hilfreich:
- Corporate Carbon Footprint: GHG Protocol, ISO 14064-1
- Product Carbon Footprint / LCA: ISO 14067, ISO 14040/44, GHG Protocol Product Standard
- Klimaneutralitätsaussagen: ISO 14068-1 (Carbon Neutrality) – methodischer Rahmen, keine gesetzliche Voraussetzung
Ein wichtiger Punkt: Eine methodisch saubere Bilanz macht eine kompensationsbasierte Produktaussage nicht zulässig. Sie verbessert die Nachweisqualität für andere, zulässige Aussagen.
Zur Green Claims Directive
Parallel zu EmpCo wurde auf EU-Ebene eine Green Claims Directive verhandelt. Sie sah unter anderem eine Vorab-Prüfpflicht für Umweltaussagen vor. Diese Vorab-Prüfpflicht ist nach dem Stand, der uns vorliegt, nicht in Kraft.
Wer heute kommuniziert, richtet sich nach EmpCo und dem geänderten UWG – nicht nach Vorgaben eines Rechtsakts, der nicht anwendbar ist. Den aktuellen Stand der Green Claims Directive sollten Sie vor jeder Kommunikation gesondert prüfen.
Was das für die Praxis bedeutet: fünf Schritte
- Claim-Inventur. Erfassen Sie alle Umwelt- und Klimaaussagen – auf der Website, in Social Media, auf Verpackungen, in Datenblättern, Angeboten, Messeauftritten und Stellenanzeigen. Auch Produktnamen, Bilder, Farben und Symbole sind Umweltaussagen.
- Bewertung und Priorisierung. Prüfen Sie jede Aussage gegen die neuen Tatbestände. Priorisieren Sie, was teuer zu ändern ist: Verpackungen, Markennamen, eigene Labels, internationale Kampagnen.
- Evidenz aufbauen. Für jede grüne Aussage: Wo liegt der Nachweis, wer hat ihn geprüft, wie alt ist er? Corporate Carbon Footprint, Product Carbon Footprint, LCA und Klimaziel sind die typischen Belege.
- Governance. Etablieren Sie einen Freigabeprozess für Umweltaussagen mit klarer Verantwortlichkeit sowie ein Claim-Register mit Nachweisverlinkung und Verfallsdaten.
- Schulung. Marketing, Vertrieb, Agenturen und Produktmanagement brauchen Formulierungsleitlinien und Briefing-Templates.
Wie die DFGE unterstützt
Die EmpCo-Richtlinie verlangt keine neuen Zertifikate, sondern belastbare Nachweise. Genau dort setzt die DFGE an: Wir erstellen Corporate und Product Carbon Footprints nach GHG Protocol und ISO 14067, begleiten Sie bei der Entwicklung wissenschaftsbasierter Klimaziele und unterstützen Sie beim Aufbau der Dokumentation, auf die es im Streitfall ankommt.
Wir prüfen mit Ihnen Ihre bestehenden Umweltaussagen, identifizieren Nachweislücken und helfen Ihnen, Ihre tatsächlichen Umweltleistungen transparent und nachvollziehbar zu kommunizieren. Die abschließende rechtliche Bewertung einzelner Aussagen bleibt Aufgabe Ihrer Rechtsberatung.
Sie erreichen uns unter oder telefonisch unter +49 8192 99733‑20.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage zum genannten Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
Primärrecht und amtliche Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/825, ABl. L, 2024/825, 6.3.2024. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/
- Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, Art. 6, 7, 13 und Anhang I. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2005/29/
- Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2006/114/
- Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.02.2026. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html
- BMJV: Gesetzgebungsverfahren „Drittes Gesetz zur Änderung des UWG“. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Aenderung_UWG_3.html
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1855 vom 29.09.2025. https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101855.pdf
- Bundesrat, Drucksache 438/25 vom 05.09.2025. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0401-0500/438-25.pdf
- UWG-Anhang (zu § 3 Absatz 3), Fassung vom 12.05.2026. https://datenbank.nwb.de/Dokument/83058_anl1/
- BGH, Urteil vom 27.06.2024, I ZR 98/23 („klimaneutral“)
Normen und Rahmenwerke
- ISO 14068-1:2023 – Carbon neutrality. https://www.iso.org/standard/43279.html
- ISO 14067, ISO 14040/44, ISO 14064-1; GHG Protocol
- Science Based Targets initiative: Corporate Net-Zero Standard. https://sciencebasedtargets.org/








