Die DFGE hat diesen Artikel am 09. Mai 2022 veröffentlicht. Da die CSRD fortlaufenden Änderungen unterzogen wird, infomieren Sie sich hier über den aktuellen Stand und erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.
Hintergrund
Bereits seit 2017 sind große börsennotierte Unternehmen im Rahmen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) der EU dazu verpflichtet, über Umwelt- und Gesellschaftsaspekte zu berichten. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfährt diese Richtlinie aktuell ein grundlegendes Update. Unter anderem wird ihr Geltungsbereich auf eine größere Zahl an Unternehmen ausgeweitet. Im Einklang mit anderen Werkzeugen des EU Sustainable Finance Pakets soll sie so zur Transformation der europäischen Wirtschaft beitragen. Was dies für Unternehmen in Deutschland bedeutet:
Was ändert sich durch die CSRD Berichtspflicht?
Berichtspflichtige Unternehmen
Die Richtlinie soll nicht mehr nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen, sondern für alle großen Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, gelten:
- Mehr als 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt
- Bilanzsumme > 20 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse > 40 Mio. €
Darüber hinaus wird die Berichtspflicht ab dem 01.01.2026 auf alle börsengelisteten kleinen und mittleren Unternehmen ausgeweitet, auf die mindestens zwei der folgenden Merkmale zutreffen:
- Mehr als 10 Beschäftigte im Jahresdurschnitt
- Bilanzsumme > 350.000 €
- Nettoumsatzerlöse > 700.000 €
Externe Prüfpflicht
Die Unternehmen werden erstmals dazu verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung extern prüfen zu lassen. Dabei soll die Prüfungssicherheit sukzessive von begrenzt (limited assurance) auf hinreichend (reasonable assurance) erhöht werden.
Format
Die Berichterstattung erfolgt nach der CSRD im Lagebericht des Unternehmens in einem maschinenlesbarem Format. Auf diese Weise wird ein höheres Maß an Vergleichbarkeit angestrebt.
Wesentlichkeitsverständnis
Die Definition von wesentlichen Themen wird zukünftig vom Prinzip der „doppelten Materialität“ geleitet. Dies bedeutet, dass Unternehmen nicht nur über Themen berichten, die entweder aus finanzieller Perspektive oder in Hinblick auf soziale und ökologische Belange von Bedeutung sind. In Zukunft ist ein Thema bereits berichtspflichtig, sobald es sich aus Sicht von nur einer der beiden Perspektiven als wesentlich erweist.
Berichtsinhalte
Auch inhaltlich müssen sich Unternehmen auf umfassende Erweiterungen vorbereiten. Insgesamt sollen nicht nur retrospektive, sondern auch zukunftsgerichtete Informationen einbezogen werden.
Einerseits sollen Unternehmen berichten, wie Nachhaltigkeitsthemen ihr Geschäft beeinflussen. Dies umfasst beispielsweise Angaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen sowie Stakeholderinteressen in der Unternehmensstrategie. Außerdem soll zur Konformität mit dem 1,5°C-Ziel des Pariser Klimaabkommens und zur Ermittlung von nachteiligen Auswirkungen in der Wertschöpfungskette berichtet werden.
Andererseits werden Erklärungen dazu, welche Auswirkungen die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf Umwelt-, Gesellschafts- und Governancethemen hat, verlangt. Im Bereich Umwelt sollen dabei die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung, Biologische Vielfalt und Ökosysteme) in den Blick genommen werden. Angaben zu gesellschaftlichen Belangen beziehen sich vor allem auf Chancengleichheit, Arbeitsbedingungen und die Achtung international gültiger Rahmenwerke. Governance-Aspekte beinhalten die Rolle der Leitungsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen, Unternehmensethik, Korruptionsverhinderung, politisches Engagement und Lobbying, Partnerschaften und internes Risikomanagement.
Insgesamt soll Nachhaltigkeit somit zu einem integrativen Bestandteil der bestehenden Unternehmensberichterstattung werden und auf gleicher Ebene mit finanziellen Belangen stehen. Aus Sicht der DFGE ist die CSRD ein guter und notwendiger Schritt der EU. Die einheitlichen Richtlinien können ein hohes Maß an Qualität und Vergleichbarkeit gewährleisten.
Zeitplan
Alle Unternehmen, die bereits unter die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bzw. das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) fallen – also große, börsennotierte Unternehmen von öffentlichem Interesse (gelistete Firmen, Banken und Versicherungen) mit mehr als 500 Mitarbeitenden – müssen ab 2025 nach den CSRD-Vorgaben berichten. Ab 2026 folgen alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen, die zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten. Börsennotierte KMU sind ab 2026 berichtspflichtig
Die EU-Richtlinie und die Berichtsstandards wurden in der zweiten Jahreshälfte 2022 auf EU-Ebene verabschiedet und mussten bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Die ursprüngliche Frist wurde von den meisten EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, verpasst. Deutschland plant, das CSRD-Umsetzungsgesetz bis Ende 2024 zu verabschieden, damit es zum 1. Januar 2025 in Kraft treten kann. Allerdings bleibt unklar, ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann, da die gesetzlichen Rahmenbedingungen noch nicht abschließend geklärt sind. Durch die aktuelle politische Instabilität und das Fehlen einer handlungsfähigen Regierung verzögert sich der Prozess.
Wie Sie Ihr Unternehmen auf die erweiterte Berichtspflicht vorbereiten können
Aufgrund des Ausmaßes der Änderungen, die mit der CSRD auf Unternehmen zukommen, empfehlen wir, jetzt mit der Vorbereitunganzufangen und Datenerhebungsprozesse zu etablieren.
Wenn Sie Unterstützung bei der effizienten Erfüllung Ihrer CSRD-Pflichten benötigen, kontaktieren Sie uns gerne " class="broken_link">per Mail oder telefonisch unter der +49 8192 99733-20.