Stand 10/2026 – simplified ESRS
Biodiversität ist für viele Unternehmen ein schwer greifbares Thema. Der Klimawandel lässt sich über Treibhausgasemissionen messen, bei Biodiversität hängen Auswirkungen und Abhängigkeiten dagegen vom Ort, vom Ökosystem und vom Zeitpunkt ab. Ob E4 berichtspflichtig wird, entscheidet die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DMA). Viele Unternehmen sind direkt oder über ihre Lieferketten von Ökosystemleistungen abhängig oder haben Standorte in der Nähe sensibler Gebiete.
ESRS E4 „Biodiversität und Ökosysteme“ regelt, welche Informationen ein Unternehmen zu seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen offenlegt.
ESRS E4 gehört zu den Umweltstandards E1 bis E5. Er ergänzt die übergreifenden Angaben aus ESRS 2, insbesondere SBM-3 (Zusammenspiel von Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell, einschließlich finanzieller Effekte) und IRO-2. Kontextspezifische Betrachtungen sind bei Biodiversität besonders wichtig: Betreffen wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen bestimmte Orte, ist die Angabe angemessen zu aggregieren oder aufzuschlüsseln, etwa nach Standort, Ökosystem oder einer anderen Ebene.
Die Hürde bei E4 liegt weniger in der Zahl der Angabepflichten als in der Datenlage, der räumlichen Zuordnung und dem Fehlen einer einfachen Leitkennzahl:
- Ortsbezug: Biodiversitätsauswirkungen hängen vom konkreten Standort und Ökosystem ab. Für E4-2 und E4-5 ist zu bestimmen, welche Standorte in oder nahe biodiversitätssensiblen Gebieten liegen. Das erfordert eine dokumentierte Methode für die „Nähe und belastbare Standortdaten, einschließlich der Zuordnung zu Gebietskategorien aus dem Glossar.
- Zeitbezug: Der Annex verlangt, Überwachungshäufigkeit, Basiswert und Basisjahr bei der Auswahl der Kennzahlen zu berücksichtigen. Eine einmalige Momentaufnahme zeigt Veränderungen von Arten und Ökosystemen nicht.
- Kennzahlen: Der Annex gibt keine einzelne Leitkennzahl wie beim Klima vor. AR 10 nennt Kennzahlenbereiche je Unterthema (Treiber, Arten, Ökosysteme, Ökosystemleistungen). Welche Kennzahlen das Unternehmen wählt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die nachvollziehbar zu begründen ist (GDR-M, AR 12).
- Datenquellen: Primärdaten zum Zustand der Natur sind am besten geeignet, oft aber nicht verfügbar. Sekundärdaten und Treiberdaten sind als Schätzgrundlage zulässig, wenn Methode und Annahmen angegeben werden.
- Abgrenzung: Klima- und Verschmutzungstreiber gehören zu E1 und E2, ihre Auswirkungen auf die Biodiversität zu E4. Eine klare Abgrenzung vermeidet Doppelerfassungen und Widersprüche.
Was unter Biodiversität fällt. Der Standard behandelt vier Unterthemen: die Treiber des Biodiversitäts- und Ökosystemwandels, den Zustand der Arten, Zustand und Ausdehnung terrestrischer, Süßwasser- und mariner Ökosysteme sowie Ökosystemleistungen.
Schnittstellen zu anderen Standards:
Direkte Treiber des Biodiversitäts- und Ökosystemwandels sind Klimawandel, Verschmutzung, Landnutzungs-, Süßwassernutzungs- und Meeresnutzungsänderung, direkte Ausbeutung von Organismen und invasive gebietsfremde Arten. E4 deckt diese Treiber ab, mit Ausnahme von Klimawandel (E1) und Verschmutzung (E2). Gegebenenfalls nicht direkt ableitbar ist die Verbindung zu S3 (Betroffene Gemeinschaften):Wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die aus biodiversitäts- und ökosystembezogenen Auswirkungen des Unternehmens folgen, sind in S3 zu behandeln.
Unterthemen:
Für die DMA nennt ESRS 1 Anhang A (nicht bindende Orientierung) zu E4 dieselben vier Unterthemen: Treiber des Biodiversitätswandels, Zustand der Arten, Ausdehnung und Zustand der Ökosysteme sowie Ökosystemleistungen.
Struktur:
ESRS E4 umfasst fünf Angabepflichten (E4-1 bis E4-5), verteilt auf drei Bereiche: Strategie, IRO-Management sowie Kennzahlen und Ziele. Für Konzepte, Maßnahmen und Ziele gelten ergänzend die Rahmenvorgaben aus ESRS 2 (GDR-P, GDR-A, GDR-T; Rn. 4). Es gibt eine Kennzahlen-Angabepflicht: E4-5. Ein roter Faden durch den Standard sind Standorte in oder nahe biodiversitätssensiblen Gebieten.
Angabepflichten des ESRS E4 nach ESRS 2026
| Bereich | Angabepflicht | Inhalt in Kürze |
| Strategie | E4-1 | Transitionsplan für Biodiversität und Ökosysteme: Offenlegung der veröffentlichten Kernmerkmale, falls ein Plan besteht |
| IRO-Management | E4-2 | Konzepte zu Biodiversität und Ökosystemen (nach GDR-P); Rückverfolgbarkeit von Produkten, Komponenten und Rohstoffen; Standorte in oder nahe biodiversitätssensiblen Gebieten |
| E4-3 | Maßnahmen und Ressourcen (nach GDR-A); eingesetzte Biodiversitätsausgleichsmaßnahmen („offsets“) | |
| Ziele | E4-4 | Ziele zu Biodiversität und Ökosystemen (nach GDR-T); Einsatz von Offsets bei der Zielsetzung |
| Kennzahlen | E4-5 | Standorte, biodiversitätssensible Gebiete (Name und Art), zugehörige Tätigkeiten; Kennzahlen zu wesentlichen Auswirkungen (nach GDR-M) |
| Finanzielle Effekte | – | keine eigene E4-Angabepflicht; Angaben nach ESRS 2 SBM-3 |
Wesentlichkeitsvorbehalt:
Berichtet wird nur, was nach der Doppelten Wesentlichkeitsanalyse wesentlich ist. Betrifft eine wesentliche Auswirkung, ein Risiko oder eine Chance nur einen Teil des Themas, ist auch nur dazu zu berichten (ESRS 1 Rn. 30).
1 Die fünf Angabepflichten im Überblick
E4-1 – Transitionsplan für Biodiversität und Ökosysteme. Ziel ist das Verständnis, wie das Unternehmen dazu beiträgt, wenn es einen solchen Plan hat und dessen Kernmerkmale veröffentlicht hat. Hat das Unternehmen einen Transitionsplan, mit dem es Geschäftsmodell und Strategie so ausrichtet, dass es zum globalen Ziel beiträgt, den Verlust an Biodiversität zu stoppen und umzukehren, und hat es dessen Kernmerkmale veröffentlicht, legt es diese Merkmale offen.
Eine Pflicht, einen Plan aufzustellen, ergibt sich aus E4-1 nicht. Der Annex beschreibt aber, was ein solcher Plan typischerweise enthält: Ziele, wesentliche Maßnahmen, Finanzplanung und Governance sowie eine klare Erläuterung, wie sich Strategie und Geschäftsmodell weiterentwickeln. Der Plan kann Teil eines breiteren Transitionsplans sein, etwa zum Klimawandel, und Synergien und Zielkonflikte mit anderen Transitionszielen behandeln.
E4-2 – Konzepte. Das Unternehmen beschreibt seine Konzepte zu Biodiversität und Ökosystemen nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-P. Zu beschreiben sind danach unter anderem die wesentlichen Inhalte und Ziele des Konzepts, sein Geltungsbereich in Bezug auf eigene Geschäftstätigkeit, Wertschöpfungskette und Geografien sowie Verweise auf Standards Dritter, zu denen sich das Unternehmen verpflichtet (GDR-P Rn. 41–43). Zusätzlich ist der Inhalt der Konzepte zu beschreiben.
E4-3 – Maßnahmen und Ressourcen. Beschrieben werden die wesentlichen Maßnahmen zu Biodiversität und Ökosystemen und die dafür eingesetzten Ressourcen nach ESRS 2 GDR-A. Dazu gehören im Berichtsjahr getroffene und geplante Maßnahmen mit Zeitrahmen, ihr Geltungsbereich und die erwarteten Ergebnisse (GDR-A Rn. 45). Wurden wesentliche finanzielle Mittel (Betriebs- oder Investitionsausgaben) eingesetzt oder sind sie zu erwarten, sind Art, Betrag und eine indikative Bandbreite künftiger Mittel anzugeben (GDR-A Rn. 46)
E4-4 – Ziel. Ziele zu Biodiversität und Ökosystemen sind nach ESRS 2 GDR-T zu beschreiben. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Ziele zu setzen. Hat es keine Ziele gesetzt, ist offenzulegen, ob und wie es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen nachverfolgt (GDR-T Rn. 52). Hat es Ziele gesetzt, gehören dazu unter anderem Zielwert, Geltungsbereich einschließlich geografischer Grenzen, Basisjahr, Zieljahr, Methodik, die Angabe, ob das Ziel gesetzlich vorgeschrieben ist, und bei Umweltzielen die Angabe, ob sie auf belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen (GDR-T Rn. 51; zu „conclusive scientific evidence“ siehe AR 47). Werden Offsets bei der Zielsetzung genutzt, ist offenzulegen, wie.
E4-5 – Kennzahlen. Für wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen sind offenzulegen:
| Buchstabe | Angabe |
| (a) | die Standorte der eigenen Geschäftstätigkeit, auf die sich die wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen beziehen |
| (b) | für diese Standorte eine Liste der biodiversitätssensiblen Gebiete (Name und Art), die mit wesentlichen negativen Auswirkungen des Unternehmens zusammenhängen, falls vorhanden |
| (c) | die Tätigkeiten des Unternehmens, die mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf diese Gebiete zusammenhängen |
2 Wesentlichkeit: Wann E4 relevant wird
Ob E4 wesentlich ist, entscheidet die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Aus Sicht der DFGE ist das Thema häufig relevant für Unternehmen mit flächenintensiven Standorten, mit Standorten in oder nahe Schutzgebieten oder mit Lieferketten in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, im Bergbau oder in der Rohstoffgewinnung. Abhängigkeiten von Ökosystemleistungen können aber auch dort bedeutsam sein, wo sie auf den ersten Blick nicht naheliegen, zum Beispiel bei Wasserversorgung, Bestäubung oder Bodenfruchtbarkeit in vorgelagerten Stufen.
Wegen der Schnittstellen nach Rn. 9 liegt es nahe, E4 gemeinsam mit E1, E2, E3 und E5 zu betrachten: Auswirkungen von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen, Verschmutzung, Wassernutzung und Ressourcennutzung auf die Biodiversität gehören nach dem Annex zu E4.
Für die Analyse gilt auch bei E4 ein pragmatischer Maßstab:
- Das Unternehmen muss nicht jede mögliche Auswirkung in jedem Bereich bewerten, sondern konzentriert sich auf Bereiche, in denen wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen wahrscheinlich sind, etwa nach Geschäftsmodell, Geografie, Branche und Geschäftsbeziehungen (ESRS 1 Rn. 32(b)).
- Es darf Schätzungen auf Basis von Branchendurchschnitten, Sekundärdaten oder ausgabenbasierten Daten verwenden, wenn keine Primärdaten verfügbar sind (ESRS 1 Rn. 33, 64–65).
- Als Referenz für die Analyse naturbezogener Auswirkungen und Abhängigkeiten nennt ESRS 1 die ersten drei Schritte des LEAP-Ansatzes (Lokalisieren, Evaluieren, Bewerten) als „wertvolle Referenz“ (ESRS 1 AR 16 zu Rn. 32; Referenz, nicht verpflichtend).
- Bei Standortbezug ist angemessen zu aggregieren oder aufzuschlüsseln (E4 Rn. 8, E4-5 AR 8).
3 Die Umsetzung des ESRS E4
Die Umsetzung von E4 verbindet zwei Arbeitsstränge. Die Standort- und Kennzahlenangaben (E4-5) erfordern eine strukturierte Datenerhebung. Konzepte, Maßnahmen, Ziele und gegebenenfalls ein Transitionsplan (E4-1 bis E4-4) erfordern dagegen unternehmensspezifische Entscheidungen und die Abstimmung mit Standortverantwortlichen, Umwelt- und Flächenmanagement, Einkauf, Nachhaltigkeit und Controlling. Wir empfehlen ein schrittweises Vorgehen.
1. Ausgangslage klären: Wesentlichkeit, Berichtsfassung, Übergangsregeln. Aus der DMA ergibt sich, ob und für welche Unterthemen Biodiversität wesentlich ist. Wegen der ausdrücklichen Erleichterungen für E4 in ESRS 1 Kapitel 10.3 (siehe unten) ist vor dem Start zu klären, ab welchem Berichtsjahr E4-Angaben überhaupt erforderlich sind. DFGE-Empfehlung: Auch wenn E4 zunächst entfallen darf, lohnt es sich, die Standortdaten früh aufzubauen, weil sie sehr viel Vorlaufzeit brauchen.
2. Standorte und Wertschöpfungskette screenen. Alle Standorte der eigenen Geschäftstätigkeit werden mit den Kategorien biodiversitätssensibler Gebiete aus dem Glossar abgeglichen (Schutzgebiete, KBAs, weitere genannte Kategorien). Für die „Nähe“ ist eine dokumentierte Methode festzulegen, zum Beispiel mit Pufferabständen. DFGE-Empfehlung: Methode, Datenquelle und Stichtag des Screenings dokumentieren. In der Wertschöpfungskette zunächst Rohstoffe und Produkte mit wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen priorisieren.
3. Datengrundlage aufbauen (E4-5). Für die Standorte mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen sind die Standortliste, die betroffenen sensiblen Gebiete (Name und Art) und die zugehörigen Tätigkeiten zu erfassen. Daneben sind Kennzahlen je wesentlichem Unterthema auszuwählen mit Basiswert, Basisjahr und Überwachungshäufigkeit DFGE-Empfehlung: Eine zentrale Standortdatenbank anlegen, die auch E1-, E2- und E3-Standortdaten aufnimmt.
4. Konzepte prüfen (E4-2). Bestehende Konzepte (Umwelt-, Beschaffungs-, Flächen- und Standortrichtlinien, Lieferantenkodizes, Zertifizierungen und Rohstoffstandards) mit den Anforderungen von GDR-P abgleichen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob sie Rückverfolgbarkeit wesentlicher Produkte, Komponenten und Rohstoffe sowie Standorte in oder nahe sensiblen Gebieten abdecken und, wo zutreffend, nachhaltige Land- oder Meerespraktiken und Entwaldung. DFGE-Empfehlung: Eine Gap-Analyse zeigt, wo Konzepte fehlen. Oft genügt die Ergänzung bestehender Richtlinien statt eines neuen Dokuments.
5. Maßnahmen ableiten (E4-3). Wesentliche Maßnahmen sind mit Zeitrahmen, Umfang und erwarteten Ergebnissen darzustellen (GDR-A Rn. 45). Wurden wesentliche finanzielle Mittel eingesetzt, sind sie anzugeben, optional als Tabelle mit Investitions- und Betriebsausgaben. Werden Biodiversitätsausgleichsmaßnahmen eingesetzt, sind Ziel, finanzielle Effekte, Fläche, Art, Qualitätskriterien und eingehaltene Standards zu beschreibe. DFGE-Empfehlung: Offsets nur als letztes Mittel nach Vermeidung, Minimierung und Wiederherstellung einplanen, wie es das Glossar beschreibt, und die Dokumentation von Beginn an so anlegen, dass die Angaben nach Rn. 15 erfüllbar sind.
6. Ziele und Transitionsplan entscheiden (E4-4, E4-1). Biodiversitätsziele sind nicht verpflichtend. Hat das Unternehmen Ziele gesetzt, sind sie nach GDR-T darzustellen, bei Umweltzielen einschließlich der Aussage zur wissenschaftlichen Fundierung, und bei Offsets mit der Angabe, wie sie genutzt werden. Ohne Ziele ist offenzulegen, ob und wie die Wirksamkeit nachverfolgt wird (GDR-T Rn. 52). Ein Transitionsplan ist ebenfalls nicht verpflichtend. Hat das Unternehmen einen und hat es dessen Kernmerkmale veröffentlicht, sind diese offenzulegen. DFGE-Empfehlung: Ziele nach der SMART-Logik (spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch, terminiert) formulieren, zunächst für „Druck“-Ziele an einzelnen Standorten, bei denen Daten vorliegen, etwa Flächenversiegelung oder Entwaldungsfreiheit bestimmter Rohstoffe.
7. Finanzielle Effekte und Schnittstellen sichern. E4 enthält keine eigene Angabepflicht zu finanziellen Effekten. Nach ESRS 2 SBM-3 sind tatsächliche und erwartete finanzielle Effekte wesentlicher Risiken und Chancen darzustellen, mit den Quantifizierungserleichterungen und qualitativen. Typische Treiber sind etwa Nutzungsbeschränkungen, Genehmigungsrisiken an sensiblen Standorten, Lieferausfälle durch Ökosystemveränderungen oder Investitionen in Renaturierung. Zudem sind die Angaben mit E1 (Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen), E2, E3, E5 und S3 abzustimmen.
4 Übergangsregeln für E4 beachten
Alle Angabepflichten von E4 dürfen Unternehmen zunächst vollständig weglassen:
Wave-one-Unternehmen für Geschäftsjahre vor 2027, alle übrigen Unternehmen in ihren ersten zwei Berichtsjahren. Offenzulegen ist dann nur eine Kurzangabe, ob Biodiversität wesentlich ist, und falls ja, in Kurzform die zugehörigen Konzepte, Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen (ESRS 2 BP-2).
Die Details stehen in ESRS 1 Kapitel 10.3 (Rn. 125(a), 126(a), 127(a); Gruppendefinitionen in Rn. 122). Welcher Gruppe ein Unternehmen angehört, folgt nicht aus den ESRS und ist mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfenden zu klären.
5 Fazit
ESRS E4 verlangt wenige, aber standortgenaue Angaben: Konzepte und Maßnahmen mit Fokus auf Rückverfolgbarkeit und sensible Gebiete, eine Liste von Standorten, Gebieten und Tätigkeiten, Kennzahlen zu wesentlichen Auswirkungen, optional Ziele und einen Transitionsplan sowie finanzielle Effekte über ESRS 2 SBM-3. Entscheidend sind ein dokumentiertes Standortscreening, eine tragfähige Kennzahlenauswahl mit Basiswert und die Abgrenzung zu E1, E2, E3 und E5. Wegen der ausdrücklichen Übergangsregelungen ist zudem früh zu klären, ab wann E4-Angaben überhaupt erforderlich sind.
DFGE-Empfehlung: Wer Standortdaten für E1 bis E5 in einer gemeinsamen Struktur erhebt, spart Aufwand und vermeidet Widersprüche. Das lohnt sich auch dann, wenn E4 zunächst entfallen darf.
6. Quellen
- ESRS_2026_1563: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Annex I (ESRS 1, ESRS 2, ESRS E4) und Annex II (Glossar „Biodiversity-sensitive area“, „Biodiversity offset“ u. a.). Link: VO (EU) 2026/1563 – ELI. Fundstelle ESRS E4: S. 89–94 des Amtsblatt-PDFs; Glossar: ab S. 139 (Annex II); Übergangsregeln: ESRS 1 Kap. 10.3, Rn. 125–127 (S. 30–31).
- ESRS_2023_2772: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1) für die Gegenüberstellung der Gliederung und Inhalte (Wahlrecht Geschäftsjahr 2026).







