Stand 10/2026 – simplified ESRS
Ein Großteil der Wirtschaft arbeitet nach dem linearen Muster „entnehmen, herstellen, entsorgen“. ESRS E5 greift die Gegenbewegung auf: Wie nutzt ein Unternehmen Ressourcen, wie gestaltet es Produkte und wie geht es mit Abfall um?
ESRS E5 „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“ regelt, welche Informationen ein Unternehmen zu seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft offenlegt. Für Unternehmen mit physischen Produkten, Rohstoffeinsatz oder nennenswertem Abfallaufkommen ist das Thema E5 ein naheliegender Kandidat.
ESRS E5 gehört zu den Umweltstandards E1 bis E5. Er ergänzt die übergreifenden Angaben aus ESRS 2, insbesondere SBM-3 (Zusammenspiel von Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell, einschließlich finanzieller Effekte) und IRO-2 (Rn. 3).
Die Hürde bei E5 liegt in der Datenbasis und im Geschäftsmodell. Datenseitig verlangt E5 Mengen- und Gewichtsangaben zu Materialien, Produkten und Abfall. Inhaltlich fordert der Standard auf, Kreislaufwirtschaft breiter zu denken als Recycling.
- Kreislaufprinzipien: Das Glossar nennt drei Prinzipien: Abfall und Verschmutzung durch Design vermeiden, Produkte und Materialien im Umlauf halten (Instandhaltung, Wiederverwendung, Aufarbeitung) und die Natur regenerieren. Recycling ist nur ein Baustein. Der Annex verlangt bei Produkten nicht nur Recyclingfähigkeit (Rn. 15(c)), sondern auch Haltbarkeit und Reparierbarkeit (Rn. 15(a), (b)). Das ist ein Hinweis auf die Breite der Anforderungen, keine Aussage zum Stand in einzelnen Branchen.
- Materialdaten: Gewichte der wesentlichen Materialien und der Sekundärressourcen liegen oft nicht in einer Form vor, die Einkauf, Stücklisten und Warenwirtschaft verbindet (Rn. 13). Das ist eine Erfahrung aus der Beratung.
- Produktdaten: Die designte Recyclingfähigkeit folgt einer festen Formel (AR 3). Sie braucht Stücklisten mit Materialgewichten und eine nachvollziehbare Einstufung, welche Materialien als „recyclingfähig“ gelten. Der Annex nennt dafür keinen Katalog. Die Einstufung ist ein Ermessensspielraum, der begründet und dokumentiert werden sollte.
- Abfalldaten: Abfallströme, Mengen, Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sind nach Abfallrahmenrichtlinie zu klassifizieren (AR 6–7). Verbrennung gilt nur unter den Bedingungen von R1 als Verwertung. Der Anteil mit unbekanntem Verbleib (Rn. 16(e)) deckt Lücken in der Entsorgerkette auf.
- Abgrenzung: Wasser gehört zu E3, Schadstoffe zu E2, Klima zu E1, Folgen für die Biodiversität zu E4. Eine klare Abgrenzung vermeidet Doppelerfassungen.
Was unter Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft fällt (Rn. 6, Glossar). Der Standard behandelt drei Unterthemen (Rn. 6): Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen und Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Abfall.
Schnittstellen zu anderen Standards (Rn. 7):
- E1 (Klimawandel): E1 behandelt Klimaschutz, Anpassung und Energieverbrauch. E5 behandelt Materialzuflüsse (einschließlich fossiler Brennstoffe, die nicht energetisch genutzt werden), Ressourcenentnahme und Kreislaufpraktiken, die Treibhausgasemissionen (CO₂-Fußabdruck) und Energieintensität senken können (Rn. 7(a)).
- E2 (Umweltverschmutzung): E2 behandelt Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden (einschließlich Mikroplastik) und besorgniserregende Stoffe. E5 behandelt Ressourcennutzung und Abfallmanagement, die solche Emissionen in der Wertschöpfungskette verursachen oder mindern können (Rn. 7(b)).
- E3 (Wasser): E3 behandelt Nutzung und Management von Wasser als physische Ressource und Standorte in Gebieten mit Wasserstress. E5 behandelt Meeresressourcen und wasserintensive Prozesse, in denen Kreislaufmaßnahmen den Verbrauch senken und die Effizienz steigern können (Rn. 7(c)).
- E4 (Biodiversität und Ökosysteme): E4 behandelt Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosysteme. E5 behandelt Ressourcennutzung, Abfallmanagement und Kreislaufaktivitäten, die zu solchen Auswirkungen beitragen oder sie mildern können (Rn. 7(d)).
- S3 (Betroffene Gemeinschaften): S3 behandelt wesentliche Auswirkungen auf Menschen und Gemeinschaften, auch im Zusammenhang mit Ressourcennutzung, Produkten, Dienstleistungen und Abfall. E5 behandelt diese Tätigkeiten aus technischer Perspektive (Rn. 7(e)).
- S4 (Verbraucher und Endnutzer): S4 behandelt informationsbezogene Auswirkungen auf Verbraucher, ihre persönliche Sicherheit und soziale Inklusion. E5 behandelt Ressourcennutzung, Abfallmanagement und Zirkularität derselben Produkte und Dienstleistungen (Rn. 7(f)).
Unterthemen (Anhang A zu ESRS 1):
Für die DMA nennt ESRS 1 Anhang A (nicht bindende Orientierung) zu E5 drei Unterthemen: Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse zu Produkten und Dienstleistungen sowie Ressourcenabflüsse (Abfall).
Struktur:
ESRS E5 umfasst fünf Angabepflichten (E5-1 bis E5-5), verteilt auf zwei Bereiche: IRO-Management sowie Kennzahlen und Ziele. Für Konzepte, Maßnahmen und Ziele gelten ergänzend die Rahmenvorgaben aus ESRS 2 (GDR-P, GDR-A, GDR-T; Rn. 4). Es gibt zwei Kennzahlen-Angabepflichten: E5-4 (Zuflüsse) und E5-5 (Abflüsse zu Produkten und Abfall). Ein roter Faden durch E5-4 und E5-5 sind die wesentlichen Produkte und Materialien („key products“, „key materials“).
Angabepflichten des ESRS E5 nach ESRS 2026:
| Bereich | Angabepflicht | Inhalt in Kürze |
| IRO-Management | E5-1 | Konzepte zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (nach GDR-P); Einbindung von Kreislaufprinzipien oder Ökodesign in wesentliche Produkte und Kreislaufdienstleistungen |
| E5-2 | Maßnahmen und Ressourcen (nach GDR-A) | |
| Ziele | E5-3 | Ziele zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (nach GDR-T) |
| Kennzahlen | E5-4 | Ressourcenzuflüsse: wesentliche Materialien, Gesamtgewicht, Aufschlüsselung, Sekundärressourcen, kritische und strategische Rohstoffe |
| E5-5 | Ressourcenabflüsse: Produkte (Haltbarkeit, Reparierbarkeit, designte Recyclingfähigkeit) und Abfall (Ströme, Mengen, Verwertung, Beseitigung, radioaktiver Abfall) | |
| Finanzielle Effekte | – | keine eigene E5-Angabepflicht; Angaben nach ESRS 2 SBM-3 |
Wesentlichkeitsvorbehalt:
Berichtet wird nur, was nach der DMA wesentlich ist. Betrifft eine wesentliche Auswirkung, ein Risiko oder eine Chance nur einen Teil des Themas, ist auch nur dazu zu berichten (E5 Rn. 1–2; ESRS 1 Rn. 30).
1 Die fünf Angabepflichten im Überblick
E5-1 – Konzepte (Rn. 8–9). Das Unternehmen beschreibt seine Konzepte zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-P. Zu beschreiben sind danach unter anderem die wesentlichen Inhalte und Ziele des Konzepts, sein Geltungsbereich in Bezug auf eigene Geschäftstätigkeit, Wertschöpfungskette und Geografien sowie Verweise auf Standards Dritter, zu denen sich das Unternehmen verpflichtet (GDR-P Rn. 41–43). Zusätzlich gilt: Integriert das Unternehmen Kreislaufprinzipien oder Ökodesign-Anforderungen in seine wesentlichen Produkte und Kreislaufdienstleistungen, hat es zu erläutern, wie dies geschieht (Rn. 9).
E5-2 – Maßnahmen und Ressourcen (Rn. 10). Beschrieben werden die wesentlichen Maßnahmen zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft und die dafür eingesetzten Ressourcen nach ESRS 2 GDR-A. Dazu gehören im Berichtsjahr getroffene und geplante Maßnahmen mit Zeitrahmen, ihr Geltungsbereich und die erwarteten Ergebnisse (GDR-A Rn. 45). Wurden wesentliche finanzielle Mittel (Betriebs- oder Investitionsausgaben) eingesetzt oder sind sie zu erwarten, sind Art, Betrag und eine indikative Bandbreite künftiger Mittel anzugeben (GDR-A Rn. 46). Wesentliche Umweltmaßnahmen können nach der Minderungshierarchie eingeordnet werden (ESRS 2 AR 37, nicht verpflichtend). E5-2 enthält keine weiteren E5-spezifischen Vorgaben.
E5-3 – Ziele (Rn. 11). Ziele zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sind nach ESRS 2 GDR-T zu beschreiben. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Ziele zu setzen. Hat es keine Ziele gesetzt, ist offenzulegen, ob und wie es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen nachverfolgt (GDR-T Rn. 52). Hat es Ziele gesetzt, gehören dazu unter anderem Zielwert, Geltungsbereich, Basisjahr, Zieljahr, Methodik, die Angabe, ob das Ziel gesetzlich vorgeschrieben ist, und bei Umweltzielen die Angabe, ob sie auf belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen (GDR-T Rn. 51; zu „conclusive scientific evidence“ siehe AR 47).
E5-4 – Ressourcenzuflüsse (Rn. 12–13). Für wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen sind offenzulegen (Rn. 13):
| (a) | die wesentlichen Materialien („key materials“) mit kurzer Beschreibung je Material, unter Angabe enthaltener kritischer und strategischer Rohstoffe |
| (b) | das Gesamtgewicht aller wesentlichen Materialien |
| (c) | die Aufschlüsselung je wesentlichem Material, in Gewicht oder als Prozentsatz des Gesamtgewichts aller wesentlichen Materialien |
| (d) | die eingesetzten Sekundärressourcen, in Gewicht oder als Prozentsatz des Gesamtgewichts der wesentlichen Materialien |
E5-5 – Ressourcenabflüsse (Rn. 14–17). Die Pflichtangaben sind in zwei Blöcke gegliedert.
Produkte (Rn. 15). Offenzulegen sind:
| (a) | qualitative oder quantitative Informationen zur erwarteten Haltbarkeit der wesentlichen Produkte |
| (b) | qualitative oder quantitative Informationen dazu, inwieweit die wesentlichen Produkte reparierbar sind |
| (c) | die designte Recyclingfähigkeit („designed recyclability rate“) der wesentlichen Produkte und ihrer Verpackungen |
Abfall aus der eigenen Geschäftstätigkeit (Rn. 16–17). Offenzulegen sind:
| 16(a) | eine Beschreibung der Abfallströme |
| 16(b) | das Gesamtgewicht des angefallenen Abfalls |
| 16(c) | der Anteil des nicht beseitigten (also verwerteten) Abfalls in Prozent des Gesamtabfalls, aufgeschlüsselt nach gefährlich und nicht gefährlich sowie nach Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstigen Verwertungsverfahren |
| 16(d) | der Anteil des Abfalls, der der Beseitigung zugeführt wird, in Prozent des Gesamtabfalls, aufgeschlüsselt nach gefährlich und nicht gefährlich sowie nach Verbrennung, Deponierung und sonstigen Beseitigungsverfahren |
| 16(e) | der Anteil des Abfalls, dessen endgültiger Verbleib unbekannt ist, in Prozent des Gesamtabfalls |
| 17 | die Gesamtmenge des anfallenden radioaktiven Abfalls nach der Definition in Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom |
2 Wesentlichkeit: Wann E5 relevant wird
Ob E5 wesentlich ist, entscheidet die DMA. Eine belastbare Aussage dazu, wie viele Unternehmen zu E5 berichten, gibt es nicht, und der Standard enthält keine Branchenliste. Aus Sicht der DFGE ist das Thema häufig relevant für produzierende Unternehmen, Hersteller physischer Güter, den Handel mit Verpackungsaufkommen sowie für Branchen mit hohem Rohstoffbedarf oder Abfallaufkommen, etwa Bau, Elektronik, Textil, Lebensmittel und Fahrzeugbau. Auch Unternehmen, die ihr Geschäftsmodell auf Reparatur, Vermietung oder Wiederaufbereitung stützen, können in E5 Chancen identifizieren.
Wegen der Schnittstellen nach Rn. 7 liegt es nahe, E5 gemeinsam mit E1 bis E4 sowie S3 und S4 zu betrachten. Welche Angaben dabei in welchem Standard stehen, ist nach dem Annex klar abgegrenzt (zum Beispiel Meeresressourcen in E5, Wasserverbrauch in E3).
Für die Analyse gilt auch bei E5 ein pragmatischer Maßstab:
- Das Unternehmen muss nicht jede mögliche Auswirkung in jedem Bereich bewerten, sondern konzentriert sich auf Bereiche, in denen wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen wahrscheinlich sind, etwa nach Geschäftsmodell, Geografie, Branche und Geschäftsbeziehungen (ESRS 1 Rn. 32(b)).
- Es darf Schätzungen auf Basis von Branchendurchschnitten, Sekundärdaten oder ausgabenbasierten Daten verwenden, wenn keine Primärdaten verfügbar sind (ESRS 1 Rn. 33, 64–65).
- Die Kennzahlen zu Zuflüssen und Produkten beziehen sich auf die wesentlichen Materialien und Produkte (Rn. 13, 15). Die Auswahl ist eine Managementbewertung (Glossar „Key product“) und zu dokumentieren.
Für die Informationsbeschaffung bei Geschäftspartnern nennt ESRS 1 Rn. 66 eine Obergrenze („Value-Chain-Cap“). Aus dem Verweis wird hier nur die Aussage des Annexes übernommen. Weitergehende Einordnungen des in Rn. 66 genannten Rechtsakts sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
3 Die Umsetzung des ESRS E5
Die Umsetzung von E5 verbindet zwei Arbeitsstränge. Die Kennzahlen (E5-4, E5-5) lassen sich überwiegend über Datenerhebung und klar definierte Berechnungsregeln abdecken. Konzepte, Maßnahmen und Ziele (E5-1 bis E5-3) erfordern dagegen unternehmensspezifische Entscheidungen und die Abstimmung mit Produktentwicklung, Einkauf, Produktion, Umwelt- und Abfallmanagement und Controlling. Wir empfehlen ein schrittweises Vorgehen.
1. Ausgangslage klären: Wesentlichkeit, Berichtsfassung, Übergangsregeln. Aus der DMA ergibt sich, ob und für welche Unterthemen Ressourcennutzung wesentlich ist. Zu klären ist, welche Übergangserleichterungen gelten (siehe unten). DFGE-Empfehlung: Früh festlegen, auf welche Standorte, Gesellschaften und Produktgruppen sich die Angaben beziehen.
2. Wesentliche Produkte und Materialien festlegen (E5-4, E5-5). Die Kennzahlen beziehen sich auf „key materials“ und „key products“. Für Produkte nennt das Glossar eine Managementbewertung mit internen und externen Faktoren. Für Materialien nennt der Annex keine Auswahlkriterien. Eine Definition von „key materials“ steht im Glossar nicht. DFGE-Empfehlung: Auswahlkriterien (zum Beispiel Mengenanteil, Kosten, Kritikalität, Umweltrelevanz) schriftlich festlegen, von der Geschäftsführung bestätigen lassen und jährlich überprüfen.
3. Datengrundlage Zuflüsse aufbauen (E5-4). Für die wesentlichen Materialien sind Gesamtgewicht, Anteil je Material und der Anteil an Sekundärressourcen zu ermitteln. Kritische und strategische Rohstoffe sind zu kennzeichnen (AR 2). Wo sinnvoll, ist zwischen technischen und biologischen Materialien zu unterscheiden (AR 1). Schätzungen sind zulässig, wenn Methode und Annahmen angegeben werden (GDR-M Rn. 49). DFGE-Empfehlung: Einkaufsdaten, Stücklisten und Lieferantenangaben in einer gemeinsamen Materialdatenbasis zusammenführen. Sie nützt auch für E1 (Scope-3-Kategorie „eingekaufte Waren und Dienstleistungen“).
4. Produktangaben erheben (E5-5, Rn. 15). Haltbarkeit und Reparierbarkeit dürfen qualitativ oder quantitativ angegeben werden. Die designte Recyclingfähigkeit ist nach der Formel in AR 3 zu berechnen, getrennt für Produkt und Verpackung. DFGE-Empfehlung: Zunächst Produktgruppen mit dem größten Umsatz- oder Mengenanteil auswerten und die Einstufung der Recyclingfähigkeit (Material- und Verbundstoffliste, Bezug auf interne Designrichtlinien) dokumentieren.
5. Abfalldaten erheben (E5-5, Rn. 16–17). Abfallströme je Standort erfassen, nach gefährlich und nicht gefährlich trennen und den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren nach Abfallrahmenrichtlinie zuordnen (AR 6–7). Die Gewichte sind im ursprünglichen Zustand anzugeben (AR 5). Verbrennung mit Energierückgewinnung nur bei R1-Konformität als Verwertung ausweisen (AR 6). Der Anteil mit unbekanntem Verbleib ist gesondert anzugeben (Rn. 16(e)). DFGE-Empfehlung: Entsorgernachweise und Abfallbilanzen an den Standorten bündeln und mit den Entsorgungspartnern klären, wie der Verbleib dokumentiert wird.
6. Konzepte, Maßnahmen und Ziele entscheiden (E5-1 bis E5-3). Bestehende Konzepte (Produkt-, Einkaufs-, Umwelt- und Abfallrichtlinien, Ökodesign-Leitlinien) mit den Anforderungen von GDR-P abgleichen. Werden Kreislaufprinzipien oder Ökodesign in wesentliche Produkte oder Kreislaufdienstleistungen eingebunden, ist zu erläutern, wie (Rn. 9). Maßnahmen sind mit Zeitrahmen, Umfang, Ergebnissen und wesentlichen Mitteln darzustellen (GDR-A Rn. 45–46). Ziele sind nicht verpflichtend. Ohne Ziele ist offenzulegen, ob und wie die Wirksamkeit nachverfolgt wird (GDR-T Rn. 52). DFGE-Empfehlung: Ziele nach der SMART-Logik (spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch, terminiert) formulieren, zum Beispiel einen Sekundärmaterialanteil für ein wesentliches Material oder die Reduktion von Abfall mit unbekanntem Verbleib.
7. Finanzielle Effekte und Schnittstellen sichern. E5 enthält keine eigene Angabepflicht zu finanziellen Effekten. Nach ESRS 2 SBM-3 sind tatsächliche und erwartete finanzielle Effekte wesentlicher Risiken und Chancen darzustellen (Rn. 25–27), mit den Quantifizierungserleichterungen (Rn. 28–29) und qualitativen Angaben (Rn. 31). Typische Treiber sind etwa Rohstoffpreise und Lieferengpässe bei kritischen Rohstoffen, Entsorgungskosten, regulatorische Produktanforderungen oder Erlöse aus Reparatur- und Rücknahmemodellen. Das ist ein Praxisbeispiel und keine Vorgabe des Annexes. Zudem sind die Angaben mit E1, E2, E3, E4, S3 und S4 abzustimmen.
4 Übergangsregeln für E5 beachten
E5 ist bei Wesentlichkeit grundsätzlich von Beginn an zu berichten, denn ESRS 1 Kapitel 10.3 nennt E5 nicht.
Wave-one-Unternehmen unterhalb der Größenschwellen dürfen zudem alle Themenstandards für Geschäftsjahre vor 2027 weglassen (Rn. 126(a)). Auch dann ist anzugeben, ob das Thema wesentlich ist (ESRS 2 BP-2). Für erwartete finanzielle Effekte (ESRS 2 Rn. 27) gelten gesonderte, gestaffelte Erleichterungen.
Die Details stehen in ESRS 1 Kapitel 10.3 (Rn. 125–127, hier vor allem Rn. 126(a); Gruppendefinitionen in Rn. 122). Welcher Gruppe ein Unternehmen angehört, folgt nicht aus den ESRS und ist mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfenden zu klären.
5 Fazit
ESRS E5 verlangt fünf Angabepflichten mit klarem Datenkern: Gewicht, Aufschlüsselung und Sekundäranteil der wesentlichen Materialien, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und designte Recyclingfähigkeit der wesentlichen Produkte und eine strukturierte Abfallbilanz. Hinzu kommen Konzepte, Maßnahmen und optional Ziele sowie finanzielle Effekte über ESRS 2 SBM-3. Entscheidend sind die dokumentierte Auswahl der wesentlichen Produkte und Materialien, eine belastbare Datenbasis und die Abgrenzung zu E1 bis E4.
DFGE-Empfehlung: Wer Material-, Produkt- und Abfalldaten aus einer gemeinsamen Datenbasis speist, bedient E5 effizient und liefert zugleich Grundlagen für E1 (Scope 3) und E2. Die Chancen liegen im Produktdesign: Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Rücknahmemodelle sind zugleich Berichtsgegenstand und Differenzierungsmerkmal.
6 Quellen
ESRS_2023_2772: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1) für die Gegenüberstellung der Gliederung und Inhalte (Wahlrecht Geschäftsjahr 2026).
ESRS_2026_1563: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Annex I (ESRS 1, ESRS 2, ESRS E5) und Annex II (Glossar „Circular economy“, „Circular economy principle“, „Circular economy service“, „Eco-design requirement“, „Key product“, „Resource inflow“, „Resource outflow“, „Resource use“, „Secondary resource“, „Waste“, „Waste stream“ u. a.). Link: VO (EU) 2026/1563 – ELI. Fundstelle ESRS E5: S. 95–99 des Amtsblatt-PDFs; Glossar: ab S. 139 (Annex II); Übergangsregeln: ESRS 1 Kap. 10.3, Rn. 125–127 (S. 30–31).








