Stand 10/2026 – simplified ESRS
ESRS G1 „Unternehmensführung“ (Business Conduct) ist der Themenstandard der ESRS zur Governance. Er legt fest, welche Informationen ein Unternehmen zu Unternehmenskultur, Antikorruption, Hinweisgeberschutz, Lieferantenbeziehungen, Zahlungspraktiken und politischer Einflussnahme offenlegt, soweit dazu wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen bestehen. Ob G1 berichtspflichtig wird, entscheidet die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DMA). Anders als die Umwelt- und Sozialstandards beschreibt G1 weniger Auswirkungen auf Dritte als das Verhalten des Unternehmens selbst: Wie handelt es, wie verhindert es Fehlverhalten und wie geht es mit Lieferanten und der Politik um?
ESRS G1 ergänzt die übergreifenden Angaben aus ESRS 2, insbesondere SBM-3 (Zusammenspiel von Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell, einschließlich finanzieller Effekte) und IRO-2. Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane ist nach dem Annex nicht Teil von G1, sondern wird über ESRS 2 GOV-1 abgedeckt.
Die Hürde bei G1 liegt weniger im Umfang als in der Datenherkunft, den engen Begriffsdefinitionen und der Abstimmung mehrerer Bereiche:
- Verteilte Zuständigkeiten: Compliance, Recht, Einkauf, Finanzbuchhaltung, Unternehmenskommunikation und Public Affairs halten jeweils einen Teil der Daten. Sie sind für G1 zusammenzuführen.
- Enge Begriffe: Zu berichten sind nur endgültige Entscheidungen. Verurteilungen sind rechtskräftige Strafentscheidungen, Sanktionen endgültige Entscheidungen von Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden, Bußgelder zwingende Geldstrafen, die im Abschluss erfasst sind. Laufende Verfahren und interne Verdachtsfälle zählen nicht dazu.
- Generische Definition: Korruption und Bestechung sind nach der ESRS-Definition im Glossar zu verstehen, nicht nach abweichenden nationalen Definitionen. Das sichert die Vergleichbarkeit.
- Risikofunktionen: Anzugeben ist, welche Funktionen oder Rollen am stärksten korruptionsgefährdet sind, etwa in Hochrisikoländern oder mit Behördenkontakt. Dafür braucht es eine dokumentierte Risikobewertung.
- Politische Zuwendungen: Neben direkten Zahlungen zählen auch indirekte Zuwendungen, etwa über Interessenverbände, Think Tanks oder Vermittler. Das erfordert eine Auswertung von Verbandsbeiträgen und Sponsoring.
- Zahlungspraktiken: Standardzahlungsbedingungen, Zahlungsquote und anhängige Verfahren sind meist aus dem ERP-System ableitbar. Voraussetzung sind saubere Lieferantenstammdaten und eine Kategorisierung der Lieferanten.
- Zahlungsverzug bei KMU: Ist er für das Unternehmen wesentlich, ist zusätzlich eine unternehmensspezifische Kennzahl anzugeben (ESRS 1 Rn. 11).
Unterthemen:
Der Standard deckt drei Unterthemen ab:
- Unternehmenskultur, einschließlich Antikorruption und Antibestechung, Schutz von Hinweisgebern und Tierwohl,
- Management der Lieferantenbeziehungen, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere Zahlungsverzug gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
- politische Einflussnahme, einschließlich Lobbyarbeit.
Zu Tierwohl enthält G1 keine eigene Angabepflicht. Ist es wesentlich, ist dazu über Konzepte, Maßnahmen und Ziele nach den allgemeinen Anforderungen aus ESRS 2 zu berichten.
Schnittstellen zu anderen Standards:
- ESRS 2: G1-1 bis G1-3 bauen auf den allgemeinen Anforderungen GDR-P, GDR-A und GDR-T auf. Die Organe und ihre Rolle werden in GOV-1 behandelt.
- S1 bis S4: Beschwerdekanäle und der Schutz vor Vergeltung können in den Sozialstandards auf die Angaben nach G1-1 verweisen. Zum Lieferantenkodex darf G1-2 auf die Angabe nach S2 verweisen.
- Themenstandards allgemein: G1-5 verlangt, die Positionen der Lobbyarbeit zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens ins Verhältnis zu setzen. Diese stehen in den anderen Themenstandards und müssen dazu stimmig sein.
Struktur:
ESRS G1 umfasst sechs Angabepflichten (G1-1 bis G1-6), verteilt auf die Bereiche IRO-Management sowie Ziele und Kennzahlen. Für Konzepte, Maßnahmen und Ziele gelten ergänzend die Rahmenvorgaben aus ESRS 2 (GDR-P, GDR-A, GDR-T). Drei Angabepflichten sind Kennzahlen (G1-4 bis G1-6). Ein roter Faden ist die Frage, ob das Unternehmen Fehlverhalten verhindern, erkennen und nachvollziehbar darstellen kann.
Angabepflichten des ESRS G1 nach ESRS 2026:
| Bereich | Angabepflicht | Inhalt in Kürze |
| IRO-Management | G1-1 | Konzepte (nach GDR-P); Antikorruptionskonzepte nach dem UN-Übereinkommen gegen Korruption; Hinweisgeberschutz; korruptionsgefährdete Funktionen |
| G1-2 | Maßnahmen (nach GDR-A); Lieferantenmanagement; Verfahren und Schulungen zu Korruption und Bestechung; Maßnahmen bei Verstößen | |
| Ziele | G1-3 | Ziele zur Unternehmensführung (nach GDR-T) |
| Kennzahlen | G1-4 | Verurteilungen und Sanktionen wegen Korruption oder Bestechung; Höhe der Bußgelder |
| G1-5 | Politische Zuwendungen; Themen und Positionen der Lobbyarbeit; Wechsel aus der öffentlichen Verwaltung in Organe | |
| G1-6 | Zahlungsbedingungen; Anteil der termingerechten Zahlungen; anhängige Verfahren wegen Zahlungsverzugs | |
| Finanzielle Effekte | – | keine eigene G1-Angabepflicht; Angaben nach ESRS 2 SBM-3 |
Wesentlichkeitsvorbehalt:
Berichtet wird nur, was nach der DMA wesentlich ist. Betrifft eine wesentliche Auswirkung, ein Risiko oder eine Chance nur ein Unterthema, ist auch nur dazu zu berichten (ESRS 1 Rn. 30). G1 ist also kein Block, der immer vollständig berichtet wird. Die Kennzahlen G1-4 bis G1-6 beziehen sich, wie alle Kennzahlen der Themenstandards, grundsätzlich auf die eigene Geschäftstätigkeit.
1 Die sechs Angabepflichten im Überblick
G1-1 – Konzepte. Das Unternehmen beschreibt seine Konzepte, Richtlinien und policies zur Unternehmensführung nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-P. Zu beschreiben sind danach unter anderem die wesentlichen Inhalte und Ziele des Konzepts, sein Geltungsbereich sowie Verweise auf Standards Dritter (GDR-P Rn. 41–43). Zusätzlich sind drei Punkte anzugeben: ob Konzepte zu Antikorruption und Antibestechung bestehen, die mit dem UN-Übereinkommen gegen Korruption im Einklang stehen, ob Konzepte zum Schutz von Hinweisgebern bestehen und welche Funktionen oder Rollen am stärksten korruptionsgefährdet sind. Unternehmen, die unter nationale Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 fallen, dürfen die Angabe zum Hinweisgeberschutz durch die Aussage erfüllen, dass sie diesen Regelungen unterliegen.
G1-2 – Maßnahmen. Beschrieben werden die wesentlichen Maßnahmen nach ESRS 2 GDR-A, also im Berichtsjahr getroffene und geplante Maßnahmen mit Zeitrahmen, Geltungsbereich und erwarteten Ergebnissen sowie eingesetzte Mittel (GDR-A Rn. 45–46). Zusätzlich verlangt G1-2 Angaben in zwei Bereichen:
- Lieferantenmanagement: ob und wie die Nachhaltigkeitsleistung bei der Lieferantenauswahl berücksichtigt wird, welche Nachhaltigkeitsschulungen der Einkauf erhält und wie Lieferanten bei der Verbesserung ihrer Nachhaltigkeitsleistung eingebunden werden.
- Korruption und Bestechung: die Verfahren zur Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Reaktion bei Vorwürfen oder Vorfällen, die Schulungen für gefährdete Funktionen einschließlich der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie Maßnahmen bei Verstößen gegen Verfahren und Standards.
Beim Lieferantenmanagement darf auf die Angabe zum Lieferantenkodex nach ESRS S2 verwiesen werden.
G1-3 – Ziele. Ziele zur Unternehmensführung sind nach ESRS 2 GDR-T zu beschreiben. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Ziele zu setzen. Hat es keine Ziele gesetzt, ist offenzulegen, ob und wie es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen nachverfolgt (GDR-T Rn. 52). Hat es Ziele gesetzt, gehören dazu unter anderem Zielwert, Geltungsbereich, Basisjahr, Zieljahr und Methodik (GDR-T Rn. 51).
G1-4 – Korruption und Bestechung. Offenzulegen sind die Zahl der Verurteilungen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Antikorruptions- und Antibestechungsgesetze im Berichtszeitraum sowie die Gesamthöhe der Bußgelder. Verurteilungen sind endgültige Entscheidungen eines Strafgerichts, die im Strafregister eingetragen sind. Sanktionen sind endgültige Entscheidungen von Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden. Bußgelder sind zwingende Geldstrafen, die an die öffentliche Hand zu zahlen und im Abschluss der Berichtsperiode erfasst sind.
G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbyarbeit. Offenzulegen sind drei Punkte:
- der Gesamtwert finanzieller und Sachleistungen politischer Zuwendungen, direkt und indirekt, wo relevant nach Land oder Region und nach Art des Empfängers,
- die Hauptthemen der Lobbyarbeit und die wichtigsten Positionen, einschließlich der Erläuterung, wie sie mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zusammenhängen,
- Berufungen von Organmitgliedern im Berichtsjahr, die in den zwei Vorjahren eine vergleichbare Position in der öffentlichen Verwaltung, einschließlich Aufsichtsbehörden, innehatten. Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit sind Verantwortungsebene und Tätigkeitsumfang zu berücksichtigen.
Politische Zuwendungen sind allgemein Geld- oder Sachleistungen an politische Parteien, deren gewählte Vertreter oder Kandidaten. Indirekte Zuwendungen erfolgen über Vermittler oder als Unterstützung von Organisationen, die bestimmten Parteien oder Anliegen nahestehen, etwa Think Tanks oder Verbände.
G1-6 – Zahlungspraktiken. Offenzulegen sind die Standardzahlungsbedingungen in Tagen je Hauptkategorie von Lieferanten, gesondert für KMU, falls sie abweichen, der Anteil der Zahlungen, die diesen Bedingungen entsprechen, und die Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren wegen Zahlungsverzugs. Ist Zahlungsverzug gegenüber KMU wesentlich, ist zusätzlich eine unternehmensspezifische Kennzahl anzugeben.
2 Wesentlichkeit: Wann G1 relevant wird
Ob G1 wesentlich ist, entscheidet die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Aus Sicht der DFGE ist das Thema häufig relevant für Unternehmen mit Geschäft in Ländern mit erhöhtem Korruptionsrisiko, mit regelmäßigem Kontakt zu Behörden oder öffentlichen Auftraggebern, mit großen Beschaffungsvolumina und vielen KMU-Lieferanten sowie mit aktiver Lobbyarbeit, auch über Verbände. Dies ist eine Einschätzung aus der Beratung und keine Vorgabe des Standards. Der Standard enthält keine Branchenliste.
DFGE-Empfehlung: Die Governance-Risiken (Korruption, Zahlungsverzug, Lobbying) bereits in der DMA systematisch erfassen und die Bewertung nachvollziehbar dokumentieren. Compliance-, Einkaufs- und Finanzdaten liegen häufig vor; der Aufwand besteht dann vor allem in der strukturierten Zusammenführung. Dies ist ein Praxishinweis und keine ESRS-Anforderung.
3 Die Umsetzung des ESRS G1
G1 lässt sich meist gut umsetzen, weil Compliance-, Einkaufs- und Finanzdaten häufig bereits vorliegen. Der Aufwand liegt in der Zusammenführung der Daten, in der Anwendung der engen Definitionen und im Nachweis der Prozesse. Er erfordert die Abstimmung zwischen Nachhaltigkeit, Compliance, Recht, Einkauf, Finanzen und Public Affairs. Wir empfehlen ein schrittweises Vorgehen.
1. Ausgangslage klären: Wesentlichkeit, Berichtsfassung, Übergangsregeln. Aus der DMA ergibt sich, ob und für welche Unterthemen G1 berichtet wird. Zu klären sind außerdem die für das Berichtsjahr anzuwendende Fassung und ob Erleichterungen für das Berichtsjahr gelten (siehe unten).
2. Konzepte prüfen (G1-1). Bestehende Konzepte wie Verhaltenskodex, Antikorruptions- und Geschenkerichtlinie, Hinweisgebersystem, Lieferantenkodex und Lobbyingrichtlinie mit den Anforderungen von GDR-P und den Zusatzangaben abgleichen. Korruptionsgefährdete Funktionen anhand von Aufgaben, Ländern und Behördenkontakt identifizieren. DFGE-Empfehlung: Eine Gap-Analyse zeigt, wo Konzepte fehlen. Oft genügt die Ergänzung bestehender Richtlinien. Ob und in welchem Umfang nationale Hinweisgeberregelungen für das Unternehmen gelten, ist gesondert zu prüfen. Dies ist ein Praxishinweis und keine ESRS-Anforderung.
3. Maßnahmen und Nachweise zusammenstellen (G1-2). Verfahren zur Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Reaktion beschreiben, Schulungsnachweise für gefährdete Funktionen und Organmitglieder sammeln und Maßnahmen bei Verstößen dokumentieren. Beim Lieferantenmanagement Auswahlkriterien, Schulungen des Einkaufs und die Einbindung der Lieferanten beschreiben. DFGE-Empfehlung: Schulungsquoten für gefährdete Funktionen schon jetzt erheben, auch wenn der Annex dafür keinen Prozentwert verlangt. Sie machen die Wirksamkeit belegbar.
4. Daten zu Verstößen erheben (G1-4). Aus Recht und Compliance die Verurteilungen und Sanktionen im Berichtsjahr zusammenstellen, die Bußgelder mit dem Abschluss abstimmen und die engen Definitionen anwenden. DFGE-Empfehlung: Eine Abstimmung zwischen Rechtsabteilung und Rechnungswesen verhindert, dass Bußgelder doppelt oder gar nicht erfasst werden.
5. Politische Zuwendungen und Lobbying erfassen (G1-5). Direkte und indirekte Zuwendungen einschließlich Verbandsbeiträgen und Sponsoring erfassen, Hauptthemen und Positionen der Lobbyarbeit dokumentieren und Berufungen aus der öffentlichen Verwaltung prüfen. DFGE-Empfehlung: Die Positionen der Lobbyarbeit mit den Klima-, Umwelt- und Sozialzielen des Unternehmens abgleichen, damit keine Widersprüche zu anderen Kapiteln entstehen.
6. Zahlungspraktiken aus dem ERP ableiten (G1-6). Hauptlieferantenkategorien und Standardzahlungsbedingungen festlegen, die Zahlungsquote auswerten und anhängige Verfahren erfassen. Prüfen, ob Zahlungsverzug gegenüber KMU wesentlich ist und eine unternehmensspezifische Kennzahl nötig wird. DFGE-Empfehlung: Auswertungslogik und Datenfilter dokumentieren, damit die Zahl im Folgejahr vergleichbar bleibt.
7. Ziele entscheiden und Schnittstellen sichern (G1-3). Ziele sind nicht verpflichtend. Hat das Unternehmen Ziele gesetzt, sind sie nach GDR-T darzustellen, andernfalls ist die Nachverfolgung der Wirksamkeit offenzulegen. G1 enthält keine eigene Angabepflicht zu finanziellen Effekten; diese sind nach ESRS 2 SBM-3 darzustellen. DFGE-Empfehlung:Ziele nach der SMART-Logik formulieren, etwa Schulungsquote gefährdeter Funktionen oder Anteil termingerechter Zahlungen. SMART ist eine Methode der Praxis und keine ESRS-Vorgabe.
4 Übergangsregeln für G1 beachten
G1 ist bei Wesentlichkeit grundsätzlich von Beginn an zu berichten, denn ESRS 1 Kapitel 10.3 nennt G1 nicht.
Wave-one-Unternehmen unterhalb der Größenschwellen dürfen zudem alle Themenstandards für Geschäftsjahre vor 2027 weglassen (ESRS 1 Rn. 126(a)). Auch dann ist anzugeben, ob das Thema wesentlich ist (ESRS 2 BP-2). Für erwartete finanzielle Effekte (ESRS 2 Rn. 27) gelten gesonderte, gestaffelte Erleichterungen.
Die Details stehen in ESRS 1 Kapitel 10.3 (Rn. 125–127, hier vor allem Rn. 126(a); Gruppendefinitionen in Rn. 122). Welcher Gruppe ein Unternehmen angehört, folgt nicht aus den ESRS und ist mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfenden zu klären.
5 Fazit
ESRS G1 verlangt wenige, aber belastbare Angaben: Konzepte und Maßnahmen zu Antikorruption, Hinweisgeberschutz und Lieferantenmanagement, drei klar definierte Kennzahlengruppen zu Verstößen, politischen Zuwendungen und Zahlungspraktiken sowie optional Ziele. Entscheidend sind eine dokumentierte Risikobewertung, die Anwendung der engen Definitionen und die Zusammenarbeit von Compliance, Recht, Einkauf, Finanzen und Public Affairs. Anders als E4 und die Standards S2 bis S4 nennt ESRS 1 Kapitel 10.3 G1 nicht, sodass G1 bei Wesentlichkeit grundsätzlich von Beginn an zu berichten ist.
DFGE-Empfehlung: Wer Compliance-, Einkaufs- und Finanzdaten in einer gemeinsamen Struktur erhebt, spart Aufwand und vermeidet Widersprüche zu den anderen Kapiteln.
6 Quellen
ESRS_2023_2772: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1) für die Gegenüberstellung der Gliederung und Inhalte (Wahlrecht Geschäftsjahr 2026).csrd-delegated-act-2023-5303-annex-1_en.pdf (europa.eu)
ESRS_2026_1563: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Annex I (ESRS 1, ESRS 2, ESRS G1) und Annex II (Glossar „Corruption“, „Bribery“, „Lobbying activity“). Link: VO (EU) 2026/1563 – ELI. Fundstelle ESRS G1: S. 134–138 des Amtsblatt-PDFs; Glossar: ab S. 139 (Annex II); Übergangsregeln: ESRS 1 Kap. 10.3, Rn. 125–127 (S. 30–31).








