Stand 10/2026 – simplified ESRS
ESRS S2 „Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ ist einer der sozialen Themenstandards der ESRS. Er legt fest, welche Informationen ein Unternehmen zu seinen wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie zu den damit verbundenen Risiken und Chancen offenlegt und wie es darauf reagiert. Ob S2 berichtspflichtig wird, entscheidet die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DMA).
Lieferketten stehen im Zentrum der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung; S2 setzt dort an, wo die Berichterstattung über die eigene Belegschaft (S1) endet: bei den Menschen, die nicht beim Unternehmen beschäftigt sind, aber von seiner Geschäftstätigkeit, seinen Produkten und Dienstleistungen oder seinen Geschäftsbeziehungen betroffen sein können. Der Standard orientiert sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitsätzen und den ILO-Kernarbeitsnormen. Ob darüber hinaus zusätzliche Pflichten außerhalb der ESRS bestehen, etwa aus Lieferketten- oder Sorgfaltspflichtengesetzen, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags und gesondert zu prüfen.
ESRS S2 gehört zu den Sozialstandards S1 bis S4. Er ergänzt die übergreifenden Angaben aus ESRS 2, insbesondere SBM-2 (Sichtweisen und Interessen betroffener Stakeholder und ihre Berücksichtigung in Strategie und Geschäftsmodell), SBM-3 (Zusammenspiel von Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell, einschließlich finanzieller Effekte) und IRO-2.
Die Hürde bei S2 liegt weniger in der Zahl der Angabepflichten als in der Transparenz über die Lieferkette, der Priorisierung und dem Nachweis wirksamer Prozesse:
- Datenzugang: Die Menschen, um die es geht, arbeiten nicht im eigenen Unternehmen. Primärdaten liegen oft bei Lieferanten oder fehlen ganz. Der Annex lässt Schätzungen auf Basis von Branchen- und Regionaldaten ausdrücklich zu (ESRS 1 Rn. 33 und 65).
- Priorisierung: Berichtet werden muss nicht über jeden einzelnen Akteur der Wertschöpfungskette, sondern nur über wesentliche Informationen (ESRS 1 Rn. 64). Die Auswahl der Arbeitskräftegruppen und die Begründung der Prioritäten sind eine eigene Konzeptleistung.
- Abgrenzung: Wer als eigene Belegschaft (Beschäftigte und Nicht-Angestellte, S1) und wer als Arbeitskraft der Wertschöpfungskette (S2) zählt, ist sauber zu trennen, etwa bei Dienstleistern am eigenen Standort.
- Keine Standardkennzahlen: S2 gibt keine eigenen Kennzahlen vor. Der Aufwand liegt in Konzepten, Prozessen und Nachweisen, nicht in der Datenerhebung.
- Zielkonflikte: Der Standard verlangt ausdrücklich, den Umgang mit Spannungen zwischen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte und anderen Geschäftsinteressen, etwa im Einkauf oder Vertrieb, zu beschreiben.
- Wirksamkeit der Beschwerdekanäle: Kanäle müssen für Menschen erreichbar sein, die in fremden Betrieben und oft in anderen Ländern arbeiten. Ihre Wirksamkeit ist zu bewerten.
- Menschenrechtsvorfälle: Zu berichten sind nur bestätigte, also belegte und verifizierte Fälle, und nur soweit datenschutzrechtlich zulässig. Dafür braucht das Unternehmen ein definiertes Erfassungsverfahren.
Was unter Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette fällt:
Der Standard behandelt dieselben sechs Unterthemen wie S1:
- Arbeitsbedingungen (unter anderem angemessene Löhne, Work-Life-Balance, Arbeitszeit, sichere Beschäftigung, sozialer Schutz),
- sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Betriebsräte, Mitbestimmungsrechte und Tarifverhandlungen,
- Gesundheit und Sicherheit,
- Weiterbildung und Kompetenzentwicklung,
- Vielfalt und Gleichbehandlung (unter anderem Geschlechtergleichstellung, gleiches Entgelt, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung, Schutz vor Belästigung),
- sonstige arbeitsbezogene Menschenrechte (unter anderem Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Privatsphäre, angemessener Wohnraum sowie Wasser und Sanitärversorgung).
Erfasst sind alle Arbeitskräfte der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die durch das Unternehmen wesentlich beeinflusst werden oder werden können, auch über Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen. Nicht erfasst sind Personen, die zur eigenen Belegschaft nach S1 zählen. Der Annex nennt als Beispiele Beschäftigte ausgelagerter Dienstleister am Standort des Unternehmens (etwa Catering oder Sicherheitsdienst), Beschäftigte eines beauftragten Lieferanten, die in dessen Betrieb arbeiten, oder eines nachgelagerten Abnehmers, Beschäftigte eines Ausrüsters, die am Standort des Unternehmens regelmäßig Wartungsarbeiten durchführen, sowie Arbeitskräfte tiefer in der Lieferkette, etwa bei der Rohstoffgewinnung.
Schnittstellen zu anderen Standards:
- S1, S3 und S4: Alle Sozialstandards sind inhaltlich und strukturell aufeinander abgestimmt. S2 deckt dieselben Unterthemen wie S1 für Arbeitskräfte ab, die nicht zur eigenen Belegschaft zählen. Die Angaben beschreiben die wesentlichen Informationen je Stakeholdergruppe, auch im Hinblick auf die Sorgfaltsprozesse des Unternehmens.
- E1 (Klimawandel): Der Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresilienten Wirtschaft ist eine Quelle von Auswirkungen, Risiken und Chancen für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Der Annex nennt als Beispiel, dass Innovation und Umstrukturierung zu Minenschließungen oder zu höherem Abbau von Rohstoffen für die Transformation führen können; positive Wirkungen können etwa durch geänderte Einkaufspraktiken oder Schulungen entstehen. Zusammenhänge zwischen Themen sind erkennbar zu machen (ESRS 1 Kap. 3.3 und 9.1).
- E2 (Umweltverschmutzung): Verschmutzung kann wesentliche negative Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verursachen.
- G1-1 (Unternehmensführung): Bestehen Konzepte zum Schutz von Personen, die Beschwerdekanäle nutzen, vor Vergeltung und sind sie nach G1-1 offengelegt, darf darauf verwiesen werden.
Struktur:
ESRS S2 umfasst vier Angabepflichten (S2-1 bis S2-4), verteilt auf die Bereiche IRO-Management sowie Ziele. Für Konzepte, Maßnahmen und Ziele gelten ergänzend die Rahmenvorgaben aus ESRS 2 (GDR-P, GDR-A, GDR-T). Die Angaben ergänzen ESRS 2 SBM-3 und IRO-2. Der Standard enthält keine standardisierten Kennzahlen; unternehmensspezifische Kennzahlen sind nach ESRS 2 GDR-M möglich (ESRS 2 AR 42). Ein roter Faden ist die Frage, ob und wie das Unternehmen die betroffenen Arbeitskräfte erreicht.
Angabepflichten des ESRS S2 nach ESRS 2026:
| Bereich | Angabepflicht | Inhalt in Kürze |
| IRO-Management | S2-1 | Konzepte, inkl. Aussage zu Menschenhandel, Zwangs- und Kinderarbeit sowie zum Lieferantenkodex |
| S2-2 | Einbindung der Arbeitskräfte, Beschwerdekanäle, Abhilfe | |
| S2-3 | Maßnahmen und Ressourcen, inkl. Menschenrechtsvorfälle | |
| Ziele | S2-4 | Ziele nach GDR-T |
| Kennzahlen | – | keine standardisierten Kennzahlen; unternehmensspezifische Kennzahlen nach ESRS 2 GDR-M möglich |
Wesentlichkeitsvorbehalt:
Berichtet wird nur, was nach der Doppelten Wesentlichkeitsanalyse wesentlich ist. Betrifft eine wesentliche Auswirkung, ein Risiko oder eine Chance nur ein Unterthema, ist auch nur dazu zu berichten (ESRS 1 Rn. 30). Die Angaben zu Menschenrechtsvorfällen gelten nur für die als wesentlich bewerteten Unterthemen. Bei der Prüfung der Informationswesentlichkeit (ESRS 1 Rn. 23) ist dafür vor allem die Schwere der Auswirkungen auf die Arbeitskräfte maßgebend.
1 Die vier Angabepflichten im Überblick
S2-1 – Konzepte. Das Unternehmen beschreibt seine Konzepte zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-P. Zu beschreiben sind danach unter anderem die wesentlichen Inhalte und Ziele des Konzepts, sein Geltungsbereich in Bezug auf eigene Geschäftstätigkeit, Wertschöpfungskette und Geografien sowie Verweise auf Standards Dritter, zu denen sich das Unternehmen verpflichtet (GDR-P Rn. 42). Zusätzlich ist anzugeben, ob die Konzepte nur für bestimmte Gruppen (zum Beispiel Altersgruppen, ein Werk oder ein Land) oder für alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gelten, ob sie Menschenhandel, Zwangs- und Pflichtarbeit sowie Kinderarbeit adressieren und ob ein Lieferantenkodex besteht.
S2-2 – Einbindung, Beschwerdekanäle und Abhilfe. Diese Angabepflicht bündelt, was in Set 1 der ESRS 2023 auf zwei Pflichten verteilt war. Beschrieben wird, wie das Unternehmen direkt mit den Arbeitskräften, ihren legitimen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern (credible proxies) in Austausch tritt und wie deren Sichtweisen in Entscheidungen einfließen. Dazu gehört, ob und wie es die Sichtweisen besonders verletzlicher oder marginalisierter Gruppen einholt, etwa von Frauen, Wanderarbeitnehmern oder Menschen mit Behinderungen, sowie welche Ergebnisse mit Vertretern der Arbeitskräfte erzielt wurden, etwa Global Framework Agreements. Weiter sind die Kanäle zu beschreiben, über die Anliegen vorgebracht werden können, ob ein Beschwerdemechanismus besteht und wie seine Wirksamkeit bewertet wird; als Maßstab dienen die Wirksamkeitskriterien aus Prinzip 31 der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Zusätzlich ist der allgemeine Ansatz zur Abhilfe darzustellen, wenn das Unternehmen eine wesentliche negative Auswirkung verursacht oder dazu beigetragen hat.
S2-3 – Maßnahmen und Ressourcen. Beschrieben werden die wesentlichen Maßnahmen und die dafür eingesetzten Ressourcen nach ESRS 2 GDR-A. Dazu gehören im Berichtsjahr getroffene und geplante Maßnahmen mit Zeitrahmen, ihr Geltungsbereich und die erwarteten Ergebnisse (GDR-A Rn. 45). Bei wesentlichen negativen Auswirkungen ist darzulegen, wie das Unternehmen sie verhindert, mindert, beendet und ihnen abhilft, einschließlich des Umgangs mit Spannungen zu anderen Geschäftsinteressen, etwa im Einkauf oder Vertrieb. Dazu zählen auch Hebel und gemeinsame Maßnahmen über Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen. Wie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen verfolgt wird, ist anzugeben; die Angabe entfällt, wenn dazu bereits nach GDR-T oder GDR-M berichtet wird und darauf verwiesen wird. Wurden wesentliche finanzielle Mittel eingesetzt oder sind sie zu erwarten, sind Art, Betrag und die Bezugszeilen im Abschluss anzugeben (GDR-A Rn. 46).
Menschenrechtsvorfälle. Für die als wesentlich bewerteten Unterthemen sind zudem Menschenrechtsvorfälle im Berichtszeitraum offenzulegen, soweit datenschutzrechtlich zulässig. Gemeint sind nur belegte und verifizierte Vorfälle: belegt durch objektive, faktische und überprüfbare Informationen, verifiziert, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Vorfall eingetreten ist. Nicht jedes laufende Verfahren und nicht jeder intern erfasste Fall erfüllt diese Voraussetzungen. Jeder Einzelfall muss nicht aufgelistet werden; eine Aggregation nach Vorfallsarten oder betroffenen Arbeitskräften ist zulässig. Veränderungen bei den Vorfällen dürfen mit den Angaben zu den Beschwerdekanälen verknüpft werden, wenn sie für deren Wirksamkeit aussagekräftig sind.
S2-4 – Ziele. Ziele zu Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sind nach ESRS 2 GDR-T zu beschreiben. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Ziele zu setzen. Hat es keine Ziele gesetzt, ist offenzulegen, ob und wie es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen nachverfolgt (GDR-T Rn. 52). Hat es Ziele gesetzt, gehören dazu unter anderem Zielwert, Geltungsbereich einschließlich geografischer Grenzen, Basiswert und Basisjahr, Zieljahr, Methodik sowie die Angabe, ob das Ziel gesetzlich vorgeschrieben ist (GDR-T Rn. 51). Ziele können qualitativ und/oder quantitativ formuliert sein. Die Einbindung der Arbeitskräfte, ihrer Vertreter oder glaubwürdiger Stellvertreter kann helfen, Kennzahlen und Ziele zu entwickeln und den Fortschritt zu verfolgen.
2 Wesentlichkeit: Wann S2 relevant wird
Ob S2 wesentlich ist, entscheidet die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Aus Sicht der DFGE ist das Thema häufig relevant für Unternehmen mit globalen Liefernetzwerken, rohstoffintensiven Vorleistungen oder einem hohen Anteil ausgelagerter Tätigkeiten. Dies ist eine Einschätzung aus der Beratung und keine Vorgabe des Standards. Die Tiefe der Analyse darf bei S2 von der zu S1 abweichen, weil sie von Art und Qualität der verfügbaren Daten abhängt (ESRS 1 Anhang A, Fußnote zu S2; nicht bindende Orientierung).
DFGE-Empfehlung: Auch wenn die Analyse zunächst auf Daten aus Sekundärquellen beruht, sollte sie dokumentiert und mit der Zeit mit Lieferantenangaben untermauert werden. Dies ist ein Praxishinweis und keine ESRS-Anforderung.
Für die Analyse gilt in der Wertschöpfungskette ein pragmatischer Maßstab:
- Das Unternehmen muss nicht jede mögliche Auswirkung in jedem Bereich bewerten, sondern konzentriert sich auf Bereiche, in denen wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen wahrscheinlich sind, etwa nach Geschäftsmodell, Geografie, Branche und Geschäftsbeziehungen (ESRS 1 Rn. 32(b)).
- Es darf die Analyse ohne direkte Eingaben der Akteure der Wertschöpfungskette durchführen und stattdessen regionale Durchschnittswerte, Branchendaten oder allgemein verfügbare Informationen nutzen (ESRS 1 Rn. 33).
- Es muss keine Informationen zu jedem einzelnen Akteur berichten, sondern nur wesentliche Informationen; Schätzungen auf Basis von Branchendurchschnitten, Stichproben oder ausgabenbasierten Daten sind zulässig (ESRS 1 Rn. 64–65).
- Fehlen Informationen aus der Wertschöpfungskette, sind sie nicht zu erzwingen; zu erläutern sind die unternommenen Bemühungen, die Gründe und die Pläne für die künftige Beschaffung (ESRS 1 Rn. 123, nur in den ersten drei Berichtsjahren).
- Für Informationen, die von geschützten Unternehmen (protected undertakings) in der Wertschöpfungskette verlangt werden dürfen, nennt ESRS 1 Rn. 66 eine Obergrenze (Value-Chain-Cap). Aus dem Verweis wird hier nur die Aussage des Annexes übernommen: Die Obergrenze umfasst nur die Datenpunkte nach Annex II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560. Weitergehende Einordnungen dieses Rechtsakts sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
3 Die Umsetzung des ESRS S2
Weil S2 keine standardisierten Kennzahlen enthält, liegt der Aufwand weniger in der Datenerhebung als in Konzeption, Prozessen und Nachweisen. Sie erfordern unternehmensspezifische Entscheidungen und die Abstimmung zwischen Nachhaltigkeit, Einkauf, Recht, Compliance und gegebenenfalls HR und Vertrieb. Wir empfehlen ein schrittweises Vorgehen.
1. Ausgangslage klären: Wesentlichkeit, Berichtsfassung, Übergangsregeln. Aus der DMA ergibt sich, ob und für welche Unterthemen S2 berichtet wird. Wegen der ausdrücklichen Erleichterungen für S2 in ESRS 1 Kapitel 10.3 (siehe unten) ist vor dem Start zu klären, ab welchem Berichtsjahr S2-Angaben überhaupt erforderlich sind und welche Fassung für das Berichtsjahr gilt. DFGE-Empfehlung: Auch wenn S2 zunächst entfallen darf, lohnt es sich, Priorisierung und Prozesse früh aufzubauen, weil sie Vorlaufzeit brauchen.
2. Wertschöpfungskette abbilden und priorisieren. Arbeitskräftegruppen identifizieren (zum Beispiel direkte Lieferanten, Dienstleister am Standort, Rohstoffgewinnung) und nach Risiko priorisieren, etwa nach Land, Branche, Tätigkeit und Geschäftsbeziehung. Die Ergebnisse der DMA sind der Ausgangspunkt. DFGE-Empfehlung: Methode, Datenquellen und Priorisierungskriterien dokumentieren, damit die Auswahl nachvollziehbar bleibt.
3. Konzepte prüfen (S2-1). Bestehende Konzepte wie Lieferantenkodex, Einkaufsrichtlinien und Menschenrechtsgrundsätze mit den Anforderungen von GDR-P abgleichen. Festlegen, für welche Gruppen sie gelten, und prüfen, ob Menschenhandel, Zwangs- und Pflichtarbeit sowie Kinderarbeit ausdrücklich adressiert sind. DFGE-Empfehlung: Eine Gap-Analyse zeigt, wo Konzepte fehlen. Oft genügt die Ergänzung bestehender Richtlinien statt eines neuen Dokuments.
4. Einbindung und Beschwerdekanäle aufbauen (S2-2). Festlegen, wie betroffene Arbeitskräfte, ihre Vertreter oder glaubwürdige Stellvertreter (zum Beispiel Gewerkschaften oder NGOs) in die Analyse und in die Maßnahmenentwicklung einbezogen werden. Beschwerdekanäle für Arbeitskräfte in der Kette einrichten oder bestehende Kanäle, etwa ein Hinweisgebersystem, dafür öffnen und ihre Wirksamkeit bewerten. Wird der Schutz vor Vergeltung bereits unter G1-1 offengelegt, kann darauf verwiesen werden. DFGE-Empfehlung: Bestehende Strukturen aus nationalen Sorgfalts- und Hinweisgeberregelungen als Grundlage prüfen, bevor neue Prozesse aufgesetzt werden. Dies ist ein Praxishinweis und keine ESRS-Anforderung; ob und in welchem Umfang nationale Regelungen gelten, ist gesondert zu prüfen.
5. Maßnahmen ableiten und Wirksamkeit verfolgen (S2-3). Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Abhilfe festlegen, zum Beispiel Lieferantenaudits, Schulungen, Anpassung von Einkaufspraktiken oder Beteiligung an Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen. Wesentliche Maßnahmen sind mit Zeitrahmen, Umfang und erwarteten Ergebnissen darzustellen (GDR-A Rn. 45). Zielkonflikte mit Einkauf und Vertrieb sind offen zu beschreiben. Zusammenhänge mit dem Klimawandel sind zu berücksichtigen. DFGE-Empfehlung: Maßnahmen dort ansetzen, wo die DMA wesentliche negative Auswirkungen zeigt, und bestehende Einkaufs- und Lieferantenprogramme als Grundlage nutzen.
6. Menschenrechtsvorfälle erfassen (S2-3). Ein Verfahren definieren, wie Vorfälle erfasst, geprüft und als belegt und verifiziert eingestuft werden. Datenschutzrechtliche Vorgaben beachten und die Aggregation nach Vorfallsarten planen. DFGE-Empfehlung: Das Erfassungsverfahren mit dem Beschwerdemanagement nach S2-2 verzahnen, damit Meldungen und bestätigte Vorfälle konsistent dokumentiert sind.
7. Ziele entscheiden und Schnittstellen sichern (S2-4). Ziele zu Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sind nicht verpflichtend. Hat das Unternehmen Ziele gesetzt, sind sie nach GDR-T darzustellen. Ohne Ziele ist offenzulegen, ob und wie die Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen nachverfolgt wird (GDR-T Rn. 52). Eigene Kennzahlen werden nach GDR-M entwickelt. DFGE-Empfehlung: Ziele und Indikatoren nach der SMART-Logik (spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch, terminiert) formulieren. SMART ist eine Methode der Praxis und keine ESRS-Vorgabe. S2 enthält zudem keine eigene Angabepflicht zu finanziellen Effekten; diese sind nach ESRS 2 SBM-3 darzustellen. Die Einbindungs- und Beschwerdeprozesse sind mit S1, S3 und S4 abzustimmen, die vergleichbare Prozesse verlangen.
4 Übergangsregeln für S2 beachten
Alle Angabepflichten von S2 dürfen Unternehmen zunächst vollständig weglassen: Wave-one-Unternehmen für Geschäftsjahre vor 2027, alle übrigen Unternehmen in ihren ersten zwei Berichtsjahren. Offenzulegen ist dann nur eine Kurzangabe, ob Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette wesentlich sind, und falls ja, in Kurzform die zugehörigen Konzepte, Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen (ESRS 2 BP-2).
Die Details stehen in ESRS 1 Kapitel 10.3 (Rn. 125(a), 126(a), 127(a); Gruppendefinitionen in Rn. 122). Welcher Gruppe ein Unternehmen angehört, folgt nicht aus den ESRS und ist mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfenden zu klären.
5 Fazit
ESRS S2 verlangt keine umfangreichen Kennzahlen, aber nachvollziehbare Konzepte, funktionierende Einbindungs- und Beschwerdeprozesse, belegbare Maßnahmen, die offene Beschreibung von Zielkonflikten und, soweit vorhanden, belegte Menschenrechtsvorfälle. Entscheidend sind eine nachvollziehbare Priorisierung in der Lieferkette, ein pragmatischer Umgang mit Schätzungen und die Zusammenarbeit von Nachhaltigkeit, Einkauf und Recht. Wegen der ausdrücklichen Übergangsregelungen ist zudem früh zu klären, ab wann S2-Angaben überhaupt erforderlich sind.
DFGE-Empfehlung: Wer die Prozesse für S1, S2, S3 und S4 gemeinsam denkt, spart Aufwand und erhöht die Aussagekraft der Berichterstattung. Das lohnt sich auch dann, wenn S2 zunächst entfallen darf. Dies ist eine Einschätzung aus der Beratung und keine Anforderung des Standards.
6 Quellen
ESRS_2023_2772: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1) für die Gegenüberstellung der Nummerierung (Wahlrecht Geschäftsjahr 2026).ketten – Globale Verantwortung“ (csr-in-deutschland.de)
ESRS_2026_1563: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Annex I (ESRS 1, ESRS 2, ESRS S2). Link: VO (EU) 2026/1563 – ELI. Fundstelle ESRS S2: S. 117–122 des Amtsblatt-PDFs; Übergangsregeln: ESRS 1 Kap. 10.3, Rn. 125–127 (S. 30–31).








