Überblick zum Lieferkettengesetz
Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Durch das Gesetz wird erstmals unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten geregelt. Unternehmen werden somit dazu verpflichtet menschenrechtliche sowie umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten.
Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten | Umweltbezogene Sorgfaltspflichten |
Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Arbeitsschutz, Koalitionsfreiheit, Ungleichbehandlung in Beschäftigung, Vorenthalten eines angemessenen Lohns | Schädliche Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, LuftverunreinigungEntzug von Land, Wäldern und GewässernNutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz unternehmerischer ProjekteHerstellung von mit Quecksilber versetzen ProduktenProduktion und Verwendung schädlicher ChemikalienNicht umweltgerechte Lagerung und Entsorgung von AbfällenAusfuhr und Einfuhr gefährlicher Abfälle |
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbareren Zulieferer handelt.
Überwachung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Kommen Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht nach, so müssen sie mit Imageschäden und Sanktionen, wie etwas Bußgeldern oder dem Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen rechnen.
Die Umsetzung des Gesetzes wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) kontrolliert. Das BAFA verfügt dazu über umfassende Kontrollinstrumente. So etwa kann es Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen und Geschäftsunterlagen einsehen sowie Unternehmen auffordern, konkrete Handlungen zur Erfüllung ihrer Pflichten vorzunehmen und dies durch die Verhängung von Zwangsgeldern durchsetzen.
Handreichung des BAFA – Fragenkatalog zum LkSG
Zur Unterstützung der Unternehmen in der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten hat das BAFA einen Fragebogen auf der Website veröffentlicht. Diese Fragebogen enthält offene und geschlossene sowie Multiple Choice Fragen. Mit der Beantwortung der Fragen sowie der Veröffentlichung der Antworten als Bericht auf der Unternehmenswebsite, haben Unternehmen ihre Berichtspflicht erfüllt. Der Fragenkatalog lässt sich hier herunterladen: BAFA – Berichtspflicht – Fragenkatalog zur Berichterstattung gemäß § 10 Abs. 2 LkSG
Darüber hinaus finden Unternehmen eine Zusammenfassung wichtiger Fragen und inhaltlicher Unterstützung auf wirtschaft-menschenrechte.de/umsetzungshilfen
Unterstützung durch die DFGE
Die DFGE beschäftigt sich seit über zwei Jahrzehnten unter dem Überbegriff Sustainability Intelligence neben Ökobilanzierungen und Nachhaltigkeitsberechnungen auch mit Corporate Social Responsibility. Insbesondere mit der Nachhaltigkeits-Berichtserstattung nach den Richtlinien der Global Reporting Initiative (GRI Global Reporting Initiative: CSR Berichte für Unternehmen (dfge.de)) können wir Unternehmen auch bezüglich des neuen Sorgfaltspflichtengesetzes unterstützen. Über allgemeine Angaben zur Firmenstrategie und Unternehmensführung hinaus können hierbei auch spezifischere Unterpunkte der Nachhaltigkeit wie beispielsweise CO2-Emissionen, Kinderarbeit oder Nachhaltigkeit in der Zulieferkette betrachtet werden. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns über oder telefonisch unter +49 8192-99733-20.
Quellen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz:
https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
https://www.verkehrsrundschau.de/nachrichten/recht-geld/lieferkettengesetz-bafa-gibt-fragenkatalog-fuer-berichtspflichten-heraus-3267288