Der Begriff „Zoll auf CO₂“ ist eingängig – juristisch und fachlich handelt es sich beim Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) jedoch nicht um einen klassischen Zoll. Das EU-CO₂-Grenzausgleichssystem verknüpft Handels-, Klima- und Beschaffungsfragen: Wer bestimmte emissionsintensive Waren aus Nicht-EU-Staaten in die EU importiert, muss deren eingebettete Emissionen erfassen und künftig einen daran ausgerichteten CO₂-Preis tragen.
Seit 1. Januar 2026 gilt CBAM in seiner Regelphase. Damit ist das Thema endgültig vom quartalsweisen Reporting-Projekt zu einer strategischen Aufgabe für Import, Zoll, Einkauf, Nachhaltigkeit, Finanzen und Lieferantenmanagement geworden. Besonders wichtig: Die konkrete Kostenwirkung steigt schrittweise, weil CBAM mit dem Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im EU-Emissionshandelssystem EU ETS 1 verzahnt ist.
Kurz gesagt: CBAM soll dafür sorgen, dass CO₂-intensive Importwaren vergleichbare CO₂-Kosten tragen wie entsprechende Produkte aus der EU. Das reduziert das Risiko, dass Produktion und Emissionen lediglich in Länder mit geringerer CO₂-Bepreisung verlagert werden – das sogenannte Carbon Leakage.
Was ist CBAM – und warum wird er oft als CO₂-Zoll bezeichnet?
CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism, auf Deutsch CO₂-Grenzausgleichssystem. Das Instrument ergänzt den EU-Emissionshandel. Während europäische Industrieanlagen im EU ETS 1 für ihre Emissionen grundsätzlich Emissionszertifikate benötigen, können importierte Waren aus Drittstaaten bislang unter Umständen ohne vergleichbare CO₂-Kosten in den EU-Markt gelangen.
Genau hier setzt CBAM an. Für definierte Waren erfasst der Importeur die Emissionen, die bei deren Herstellung entstanden sind. Die daraus folgende Zertifikatspflicht soll die Differenz zum CO₂-Preis im europäischen Emissionshandel ausgleichen. Ein im Herstellungsland nachweislich und effektiv gezahlter CO₂-Preis kann grundsätzlich mindernd berücksichtigt werden.
Der umgangssprachliche Ausdruck „CO₂-Zoll“ beschreibt also das wirtschaftliche Ergebnis – einen CO₂-Kostenausgleich an der EU-Grenze –, ersetzt aber nicht die präzise CBAM-Systematik aus Wareneinreihung, Ursprungsregeln, Emissionsdaten, Benchmarks, Zertifikaten und Berichtspflichten.
Warum CBAM für Unternehmen und Klimaschutz so wichtig ist
CBAM adressiert einen zentralen Zielkonflikt der europäischen Klimapolitik: Ambitionierter Klimaschutz soll nicht dazu führen, dass CO₂-intensive Produktion in Länder mit niedrigeren Klimastandards abwandert. Eine solche Verlagerung würde europäische Unternehmen belasten, ohne die globalen Emissionen zwingend zu senken.
Das System verfolgt deshalb mehrere Ziele:
- Carbon Leakage begrenzen: Emissionen sollen nicht nur geografisch verlagert werden.
- Wettbewerbsbedingungen angleichen: Importierte und in der EU produzierte Waren sollen in Bezug auf den CO₂-Preis stärker vergleichbar werden.
- Dekarbonisierung entlang globaler Lieferketten fördern: Emissionsärmere Produktionswege können zu einem Beschaffungsvorteil werden.
- CO₂-Daten zum Beschaffungskriterium machen: Neben Qualität, Preis, Verfügbarkeit und Risiko gewinnt die belastbare Emissionsintensität eines Materials an Bedeutung.
- Investitionssignale setzen: Hersteller in und außerhalb der EU erhalten einen stärkeren Anreiz, Produktionsprozesse zu dekarbonisieren.
Damit ist CBAM weit mehr als eine weitere Compliance-Pflicht. Unternehmen, die ihre Emissionsdaten und Lieferantenbeziehungen frühzeitig professionalisieren, können Kostenrisiken besser steuern und belastbare Entscheidungen für Beschaffung, Produktkalkulation und Transformation treffen.
Welche Waren sind vom CBAM betroffen?
Der anfängliche Anwendungsbereich konzentriert sich auf Waren und ausgewählte Vorprodukte mit besonders hoher Emissionsintensität und Carbon-Leakage-Risiko. Dazu gehören insbesondere:
- Zement
- Eisen und Stahl
- Aluminium
- Düngemittel
- Elektrizität
- Wasserstoff
Ob eine konkrete Lieferung betroffen ist, entscheidet nicht allein die Produktbezeichnung. Maßgeblich sind vor allem der KN-Code / die Zolltarifnummer, der nichtpräferenzielle Warenursprung, die importierte Menge sowie die einschlägigen CBAM-Regeln. Auch Vor- und nachgelagerte Erzeugnisse können erfasst sein.
Praxis-Hinweis: Wareneinreihung, Ursprung und Stammdaten sind zentrale CBAM-Faktoren. Fehler führen schnell zu unvollständigen Daten, falschen Kostenannahmen und Compliance-Risiken.
CBAM-Regelphase seit 2026: Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Die Übergangsphase mit quartalsweisem Reporting endete am 31. Dezember 2025. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase: Betroffene Importeure benötigen grundsätzlich oberhalb der geltenden Mengenschwelle eine Zulassung als CBAM-Anmelder und müssen belastbare Emissionsdaten organisieren. Die Mengenschwelle gilt jedoch nicht für alle CBAM-Waren. Für Elektrizität und Wasserstoff greifen die CBAM-Pflichten unabhängig von der importierten Menge bereits ab der ersten Einfuhr. Auch indirekte Zollvertreter benötigen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder ohne Rücksicht auf die Mengenschwelle.
Importe des Jahres 2026 begründen bereits eine spätere Zertifikatsverpflichtung. Die erste jährliche CBAM-Erklärung ist bis zum 30. September 2027 abzugeben; der Zertifikatsverkauf beginnt ab Februar 2027 rückwirkend für Importe des Jahres 2026. CBAM wird damit zu einem dauerhaften Prozess an der Schnittstelle von Zoll, Einkauf, Nachhaltigkeit und Finanzen.
Wie entsteht die CBAM-Kostenpflicht?
Die Höhe der Verpflichtung hängt nicht nur von der importierten Tonnage ab. Vereinfacht betrachtet werden mehrere Faktoren zusammengeführt:
- die importierte Menge je Ware (Eigenmasse), zugeordnet über den jeweiligen KN-Code,
- die eingebetteten („grauen“) Emissionen je Tonne – entweder als tatsächliche, vom Hersteller erhobene Werte oder als von der Europäischen Kommission veröffentlichte Standardwerte,
- der Preis der CBAM-Zertifikate, der sich am EU ETS 1 orientiert. Für Einfuhren des Jahres 2026 gilt ein gewichteter Quartalsdurchschnitt der EU-ETS-Auktionspreise, ab 2027 ein Wochendurchschnitt. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Einfuhr,
- der CBAM-Faktor, über den die noch bestehende kostenlose Zuteilung im EU ETS 1 abgebildet wird. Er wirkt nur bis zur Höhe des jeweiligen CBAM-Benchmarks. Emissionen oberhalb des Benchmarks sind vollständig durch Zertifikate zu decken.
Davon können anerkannte CO₂-Preise abgezogen werden, die im Ursprungsland tatsächlich gezahlt wurden. In der Praxis ist die Berechnung komplexer: Sie berücksichtigt produktspezifische Emissionen, die jeweils geltenden methodischen Anforderungen, Standardwerte oder tatsächliche Werte, relevante Benchmarks und die noch bestehende kostenlose Zuteilung im EU ETS 1.
Tatsächliche Emissionswerte statt pauschaler Annahmen
Tatsächliche, belastbar erhobene Emissionswerte vom Lieferanten können ein wesentlicher Hebel sein. Sie schaffen Transparenz über die reale Klimawirkung einer Lieferung und können gegenüber ungünstigen Standardwerten Vorteile bringen. Ihre Nutzung setzt jedoch eine robuste Datengrundlage, eine verständliche Methodik und gegebenenfalls eine unabhängige Verifizierung voraus.
Die zentrale Managementfrage lautet daher nicht allein: „Wie viele Zertifikate brauchen wir?“ Sondern: „Wie etablieren wir eine lieferantenfähige, prüfbare und skalierbare Datenkette für CO₂-Informationen?“
EU ETS 1 und CBAM: Warum die Debatte wichtig ist
CBAM ersetzt für die erfassten Sektoren schrittweise den bisherigen Carbon-Leakage-Schutz durch kostenlose Zuteilungen im EU ETS 1. Nach geltendem Pfad läuft diese Zuteilung bis 2034 aus – damit gewinnt CBAM Jahr für Jahr an Kostenrelevanz.
Die EU-Kommission hat am 17. Juli 2026 eine ETS-Überarbeitung vorgeschlagen, die den Übergang ab 2028 verlangsamen könnte. Das ist noch kein geltendes Recht. Unternehmen sollten deshalb mit Szenarien arbeiten, Verträge CBAM-fähig gestalten und regulatorische Entwicklungen beobachten. Mehr dazu lesen Sie in unserem aktuellen Blogpost zum Thema EU-Emissionshandel.
Wie die DFGE unterstützen kann
DFGE unterstützt an der Schnittstelle von Klimabilanzierung, Lieferkettendaten und Managementsteuerung – zum Beispiel durch:
- Erhebung und Plausibilisierung von Corporate- und Product-Carbon-Footprints,
- Lieferantenabfragen und belastbare Datenanforderungen,
- Kosten- und Risikoszenarien sowie
- Schulungen für Einkauf, Nachhaltigkeitsabteilung und Management.
So wird CBAM nicht nur regelkonform, sondern auch als Hebel für eine emissionsärmere Beschaffung und eine belastbare Dekarbonisierungsstrategie umgesetzt.
Fazit
CBAM macht die CO₂-Intensität importierter Grundstoffe zum geschäftskritischen Faktor. Wer Importdaten, Lieferanteninformationen und Kostensteuerung jetzt zusammenführt, erfüllt nicht nur Pflichten, sondern stärkt auch Beschaffung und Dekarbonisierung.
Die DFGE unterstützt dabei, CBAM-Anforderungen in belastbare Daten, praktikable Prozesse und eine wirksame Klimastrategie zu übersetzen.
Kontaktieren Sie uns: oder telefonisch unter 08192-99733-20 für weitere Informationen.
Öffentliche Quellen und weiterführende Informationen
- Europäische Kommission, Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
- Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): CBAM-Regelphase ab 2026
- Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): Schutz vor Carbon Leakage im EU ETS 1
- Europäische Kommission, Climate Action: About the EU ETS
- Umweltbundesamt: CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM
- Europäische Kommission: Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren, 17. Dezember 2025
- Europäische Kommission: Questions and Answers on the EU Emissions Trading System (EU ETS) review, 17. Juli 2026
FAQ zu CBAM
CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism. Das EU-CO₂-Grenzausgleichssystem bepreist Emissionen bestimmter CO₂-intensiver Importwaren vergleichbar mit EU-Produkten.
Umgangssprachlich ja; rechtlich ist CBAM kein klassischer Zoll. Es ist ein eigenes Instrument mit Zulassungs-, Daten-, Erklärungs- und Zertifikatspflichten.
Im Kern Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff sowie bestimmte weitere Erzeugnisse. Entscheidend sind KN-Code und nichtpräferenzieller Ursprung. Eine Ausweitung auf rund 180 bis 200 nachgelagerte, stahl- und aluminiumintensive Produkte ist zum 1. Januar 2028 vorgeschlagen, aber noch nicht beschlossen.
Die Regelphase läuft seit 1. Januar 2026. Die Zertifikate für Importe 2026 werden ab Februar 2027 verfügbar; die erste Erklärung ist bis 30. September 2027 fällig.
Nein. Relevant sind die betroffenen Waren, die Importeurrolle und die geltende Mengenschwelle. Derzeit ist für die Zulassung als CBAM-Anmelder grundsätzlich eine Schwelle von mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahrmaßgeblich. Diese Schwelle bezieht sich auf die kumulierte Eigenmasse aller CBAM-Waren eines Einführers pro Kalenderjahr und nicht auf die einzelne Sendung. Für Elektrizität und Wasserstoff gilt sie nicht: Hier bestehen die CBAM-Pflichten bereits ab der ersten Einfuhr. Indirekte Zollvertreter benötigen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder ebenfalls unabhängig von der importierten Menge.Können tatsächliche Emissionswerte einen Vorteil bringen?
Ja, wenn sie belastbar erhoben und regelkonform nachgewiesen werden und günstiger als anwendbare Standardwerte ausfallen.








