Am 22. Juli 2026 haben wir gemeinsam mit EFRAG das Live-Webinar „ESRS effizient auf die Strasse bringen – Umsetzung & Orientierung“ ausgerichtet. Im Zentrum stand eine These, die viele Umsetzungsprojekte auf den Kopf stellt: Der teuerste Fehler in der ESRS-Umsetzung ist der falsche Startpunkt.
Worum es im Webinar ging
Viele Unternehmen starten mit der Datenerhebung, bevor das Wesentlichkeitsurteil steht, lassen mehrere Workstreams ohne Reihenfolge parallel laufen und behandeln die Datenpunktliste als Projektplan. Das Ergebnis: Daten für nicht-wesentliche Themen, Doppelarbeit, fehlende Freigaben – und ein Prüfer, der Fragmente statt eines Systems sieht.
Gemeinsam mit Bernhard Frey (EFRAG) sowie Johannes Kotschenreuther und Fabian Leiminger (DFGE) haben wir die regulatorische Einordnung der überarbeiteten ESRS (Version Juli 2026) mit dem verbunden, worauf es in der Praxis wirklich ankommt:
- Fundament vor Fläche: ESRS 2 und die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DMA) zuerst – sie sind die Anker, an denen alle Themenstandards hängen.
- Kohärenz schlägt Umfang: Nicht die Menge der Angaben entscheidet über Prüfbarkeit, sondern eine geschlossene Kette IRO -> Policy -> Maßnahme -> Ziel -> KPI je wesentlichem Thema.
- Der Prüfer liest den Bericht als System, nicht als Katalog: Nachvollziehbarkeit, logische Konsistenz und Integration ins Unternehmen sind die drei Ebenen der Prüfbarkeit.
Am Ende blieben – wie immer bei einem guten Webinar – starke Fragen offen. Die relevantesten haben wir hier für alle zusammengefasst und beantwortet.
Die 5 wichtigsten Fragen aus dem Q&A
Kurzer Hinweis vorab: Die folgenden Antworten spiegeln den aktuellen Entwurfsstand (u. a. C(2026)/5010) wider und ersetzen keine Rechts- oder Prüfungsberatung. Für den konkreten Fall stimmen Sie Details bitte mit Ihrem Wirtschaftsprüfer ab.
FRAGE 1: Governance heißt nicht nur einen Namen eintragen – aber der Vorstand kann nicht jeden Datenpunkt einzeln freigeben. Wie sieht die prüfsichere, pragmatische Umsetzung aus?
Richtig – und genau das erwartet die Prüfung auch nicht. Entscheidend ist eine sauber dokumentierte Delegationskette: Die Nachhaltigkeitsfunktion erarbeitet Bewertungen und Vorschläge, die Geschäftsführung entscheidet an klar definierten Punkten – typischerweise bei der Freigabe des Wesentlichkeitsurteils, bei strategischen Zielen und bei Policies, nicht bei jedem einzelnen Datenpunkt.
In der Praxis bewährt sich ein Zwei-Ebenen-System: Eine RACI-Matrix wird einmalig je Themenstandard angelegt und definiert grundsätzliche Entscheidungstypen. Für jede tatsüchlich getroffene wesentliche Einzelentscheidung (z. B. „12.04.2026 – Freigabe Wesentlichkeitsurteil E1 2027 – durch Vorstand“) reicht dann ein schlankes Protokoll, das auf die passende RACI-Zeile verweist.
So entsteht für den Prüfer eine geschlossene Kette aus „wer durfte grundsätzlich entscheiden“ und „was wurde konkret entschieden“ – ganz im Sinne der GOV-Logik in ESRS 2. Dieses Delegationsmodell bauen wir in Projekten meist direkt als Teil des ESRS-2-Fundaments mit auf, weil es später die Grundlage für den Audit Trail bildet.
FRAGE 2: Wie kann ein Prozessbeleg aussehen, um Inkonsistenzen zu vermeiden?
Auch hier bewährt sich ein zweistufiger Aufbau. Auf der einen Seite eine RACI-Matrix je Themenstandard, die einmalig festlegt, wer welche Art von Entscheidung treffen darf. Auf der anderen Seite die Belege zu den tatsächlich getroffenen Entscheidungen: versionierte Protokolle (mit Datum, Teilnehmenden, Ergebnis) sowie Freigabe-Workflows im Reporting-Tool oder per E-Mail.
Für die Datenpunkte kommt eine einfache Nachvollziehbarkeits-Tabelle dazu – z. B. mit vier Spalten: Datenpunkt, Quelle der Zahl, wer freigegeben hat und wann freigegeben wurde. Der Aufwand steckt weniger in der Tabelle selbst als in der sauberen Anbindung an bestehende Systeme, besonders bei mehreren Quellsystemen oder Konzerngesellschaften.
Wichtig ist weniger das Format als die Konsistenz: Die meisten Prüfer sehen gerne dieselbe Belegart über den ganzen Bericht hinweg. Das sollten Sie mit Ihrem Wirtschaftsprüfer abstimmen. Genau diesen Audit-Trail bauen wir im Test-Run von Anfang an mit ein – statt ihn nachtrüglich zu rekonstruieren.
FRAGE 3: Datenpunkte können mit Begründung entfallen – sind wir damit nicht wieder bei der „rebuttable presumption“ („widerlegbare Vermutung“)? Muss man jetzt für jeden Punkt dokumentieren, warum er nicht wesentlich ist?
Hier werden zwei Dinge oft vermischt. Die „Rebuttable Presumption“ im eigentlichen Sinn – alle Angabepflichten gelten zunächst als wesentlich und jede Nichtwesentlichkeit muss explizit begründet werden – wurde nur für ein einziges Thema beibehalten: den Klimawandel (E1). Wird E1 als nicht wesentlich eingestuft, ist dafür eine ausführliche Begründung Pflicht.
Der andere Mechanismus: Nach ESRS 1, Paragraph 24 des Entwurfs C(2026)/5010 (Annex I) darf eine nicht wesentliche Information grundsätzlich nicht berichtet werden – ein einzelner nicht wesentlicher Datenpunkt kann und soll also entfallen, ohne dass dies im Bericht gesondert ausformuliert werden muss.
Ausnahme: Datenpunkte aus anderer EU-Gesetzgebung (z. B. SFDR, Pillar 3, Benchmark-Verordnung, gelistet in Appendix A zu ESRS 2 GDR-M). Hier ist weiterhin explizit zu vermerken, dass die Information als „nicht wesentlich“ eingestuft wurde. Das ist keine Rückkehrzur Rebuttable Presumption, sondern schlichte Materialitätslogik auf Datenpunktebene.
Wichtig auf Ebene von Policies, Maßnahmen und Zielen: Existiert eine Policy, Maßnahme oder ein Ziel noch nicht, ist das nach Paragraph 39 offenzulegen („shall disclose this fact“) – eine Pflichtangabe, keine Option. Für die Prüfsicherheit empfehlen wir, alle Begründungen intern zu dokumentieren, auch wenn sie nicht im Bericht selbst stehen müssen.
FRAGE 4: EU-Tochtergesellschaften einer Nicht-EU-Mutter: Wählt die Muttergesellschaft eine federführende EU-Einheit aus und berichtet über diese – oder gilt weiter die künstliche Konsolidierung der größten Tochter?
Nach aktuellem Stand von Artikel 40a der Rechnungslegungsrichtlinie (2013/34/EU, eingefügt durch die CSRD) berichtet in dieser Konstellation eine designierte EU-Einheit – in der Praxis häufig die größte Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung.
Der wesentliche Unterschied: Der Bericht bezieht sich nicht auf eine künstliche Konsolidierung nur der EU-Töchter, sondern auf die Nachhaltigkeitsinformationen der Nicht-EU-Mutter insgesamt. Die EU-Einheit berichtet also stellvertretend für die weltweite Gruppe. Das ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 40a.
Einschränkung: Der eigenständige Standard für diese Konstellation (Standards für Drittstaaten-Unternehmen) ist bei EFRAG noch in Entwicklung; Schwellenwerte wurden im Zuge der Omnibus-Reform angehoben, der erste Berichtszeitpunkt nach hinten verschoben. Diese Antwort spiegelt den aktuellen Stand, keine abschließend gesicherte Rechtslage – bei mehrstufigen Konzernstrukturen empfehlen wir ein gezieltes Gespräch, am besten gemeinsam mit Ihrem Wirtschaftsprüfer.
FRAGE 5: Welche Relevanz haben bestehende Zertifizierungen (ISO 14001, EcoVadis & Co.) fuer die ESRS-Umsetzung?
Bestehende Zertifizierungen lassen sich oft viel konkreter nutzen als gedacht:
- ISO 14001 (Umweltmanagement) liefert Policy- und Prozessbelege für die E-Standards insgesamt.
- ISO 50001 (Energiemanagement) liefert Energieverbrauchsdaten meist direkt für E1-5.
- ISO 45001 (Arbeitsschutz) deckt sich mit den Health-and-Safety-Metriken.
- ISO 9001 (Qualität) kann ergänzend für S4 (Consumers & End-users) herangezogen werden.
- ISO 27001 (Informationssicherheit) liefert Belege für Datenschutz- und Datensicherheitsaspekte (u. a. S4).
- SA8000 liefert Grundlagen für S2 (Workers in the Value Chain).
Hinzu kommt: Viele Unternehmen bedienen ohnehin parallel Ratings wie EcoVadis (auch spannend unser Blogpost zu EcoVadis & VS (vormals VSME)), wo Zertifikate, Richtlinien, Maßnahmen und Ziele in vergleichbarer Struktur abgefragt werden. Der größte Praxisnutzen liegt darin, die Datenerhebung einmal gemeinsam aufzusetzen, statt sie mehrfach zu pflegen – und bestehende Daten dort in die ESRS-Struktur einzubinden, wo es inhaltlich sinnvoll ist.
Zum Schluss stellt sich die zentrale Frage, wer den Bericht tatsächlich „schreiben“ sollte? Welche Qualifikation braucht es – reicht ESRS-Verständnis, oder braucht es redaktionelle Erfahrung?
Bewährt hat sich ein Rollenmodell statt einer Einzelperson: Fachliche Themen-Owner pro Standard liefern Inhalt und Zahlen, eine zentrale Prozessmanagementfunktion sorgt für Konsistenz, roten Faden, einheitliche Sprache und vor allem Prüfungsfestigkeit über den gesamten Bericht.
Erfahrung in Kommunikation oder Redaktion ist kein Muss, aber ein echtes Plus – denn dort liegt oft die Fähigkeit, die für den Prüfer wichtige Verbindungskette auch sprachlich klar herauszuarbeiten.
Wichtig ist die Abgrenzung: Gefragt ist der technische, prüfungsfeste Bericht – nicht der Hochglanz- oder Marketingbericht. Wo ein Marketingtext Wirkung über alles stellt, muss ein ESRS-Bericht jede Aussage präzise und mit der Kette aus Wesentlichkeit, Maßnahme und Kennzahl belegbar halten. Klarheit und Nachvollziehbarkeit haben Vorrang vor sprachlicher Eleganz – auch wenn beides im Idealfall zusammenkommt.
ESRS prüfsicher aufsetzen – statt Datenpunkte abhaken
Sie planen Ihre ESRS-Umsetzung oder wollen Ihr bestehendes Vorgehen prüfsicher machen? Wir bauen das Fundament – DMA, Governance und die durchgängige IRO-PAT-Kette – von Anfang an mit. Anschließend unterstützen wir Sie bei der Struktur des finalen Berichts und orchestrieren auch das Layouting hin zu einem Hochglanz- oder Marketingbericht gemeinsam mit unserem Partner MINT.
Kostenloses Erstgespräch zur ESRS-Umsetzung vereinbaren oder Webinar-Mitschnitt anfragen:
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